Drucksache 18 / 20 220 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürn Jakob Schultze-Berndt (CDU) vom 11. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) zum Thema: Bunte Vielfalt an Wertgrenzen bei Ausschreibungen in Berlin und Antwort vom 18. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Jürn Jakob Schultze-Berndt (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20220 vom 11. Juli 2019 über Bunte Vielfalt an Wertgrenzen bei Ausschreibungen in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Welche Betragsgrenzen gelten im Land Berlin hinsichtlich der Nachweise/Erklärungen/Abfragen bei Ausschreibungen gemäß VOB oder VOL zu den Aspekten 1. Mindestlohn/Tariftreue, 2. ILO Arbeitsnormen, 3. Umweltvorschriften, 4. Ausbildungsbetrieb, 5. Abfrage im Korruptionsregister, 6. Abfrage im Gewerbezentralregister, 7. Abfrage im Register zur Terrorismusabwehr, 8. Frauenförderung? Zu 1.: Die Wertgrenzen zur verpflichtenden Anwendung im Hinblick auf Maßgaben über ein Vergabemindestentgelt sowie über gesetzliche Mindestlöhne, zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt und zur bevorzugten Behandlung von Ausbildungsbetrieben ergeben sich aus § 1 Absatz 6 Satz 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 08.07.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 05.06.2012 (GVBl. S. 159). Das Gesetz findet auf alle Vergabevorgänge ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro netto, hinsichtlich des Mindestlohns ab einem geschätzten Auftragswert von 500 Euro netto Anwendung. Die Wertgrenze zur Abfrage beim Korruptionsregister des Landes Berlin liegt gemäß Korruptionsregistergesetz (KRG) vom 19.04.2006 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Korruptionsregistergesetzes vom 01.12.2010 (GVBl. S. 535) bei einem geschätzten Auftragswert von 15.000 Euro brutto. Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro brutto hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes 2 vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), bzw. § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2739) vor Zuschlagerteilung für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung (GewO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) anzufordern. Die öffentlichen Auftraggeber haben auf der Grundlage der EU- Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002, 753/2011 vom 01.08.2011 sowie 2580/2001 vom 27.12.2001 grundsätzlich eine Abfrage in den Finanz-Sanktionslisten zu veranlassen. Eine Wertgrenze besteht nicht. Die Wertgrenzen zur verpflichtenden Anwendung frauenfördernder Maßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben sich aus § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in der Fassung vom 06.09.2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2010 (GVBl. S. 502). Das Gesetz findet bei der Vergabe von Liefer - und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro brutto und von Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 200.000 Euro brutto Anwendung. 2) Wie sind die Wertgrenzen 1. bei Aufträgen des Bundes in Berlin, 2. bei Aufträgen von EU-Behörden in Berlin, 3. im Land Brandenburg 4. sowie den beiden Stadtstaaten Bremen und Hamburg? Zu 2.: Die Regelungen zur Abfrage beim Gewerbezentralregister sowie die EU- Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos gelten in gleichem Maße für alle öffentlichen Auftraggeber. Der Bund hat keine vergleichbaren Regelungen zum BerlAVG bzw. LGG erlassen. Es besteht auf Bundesebene auch kein vergleichbares Korruptionsregister. Voraussichtlich 2020 wird auf der Grundlage des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2739) ein bundesweites Wettbewerbsregister geschaffen. Alle öffentlichen Auftraggeber und Konzessionsgeber sind dann ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen , das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Das Wettbewerbsregister ersetzt die in einigen Ländern bestehenden Korruptionsregister und soll darüber hinaus die gesonderte Abfrage im Gewerbezentralregister ablösen. EU-Institutionen unterliegen besonderen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen; diese enthalten keine Wertgrenzen. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem Senat nicht bekannt. Die Länder Brandenburg und Hamburg führen keine Korruptionsregister. Die Wertgrenze zur Abfrage beim Korruptionsregister des Landes Bremen liegt bei 10.000 Euro brutto. 3 Im Land Brandenburg beträgt gemäß Brandenburgischem Vergabegesetz die Wertgrenze zur verpflichtenden Anwendung im Hinblick auf Maßgaben über ein Vergabemindestentgelt bzw. Tariftreue im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) 3.000 Euro brutto und gemäß Brandenburgischem Landesgleichstellungsgesetz zur verpflichtenden Anwendung frauenfördernder Maßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge 50.000 Euro brutto. Vergleichbare verpflichtende Regelungen im Hinblick auf die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, zur umweltfreundlichen Beschaffung und zur bevorzugten Behandlung von Ausbildungsbetrieben bestehen in Brandenburg nicht. In Bremen ergibt sich die verpflichtende Anwendung im Hinblick auf Maßgaben über ein Vergabemindestentgelt, über gesetzliche Mindestlöhne und Tariftreue sowie die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie bestimmter Regelungen zur umweltfreundlichen Beschaffung aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Bremen . Eine gesonderte Wertgrenze zur Anwendungspflicht besteht nicht. Bestimmungen zur verpflichtenden Anwendung frauenfördernder Maßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehen in Bremen nicht. In Hamburg ergibt sich die verpflichtende Anwendung im Hinblick auf Maßgaben über ein Vergabemindestentgelt, über gesetzliche Mindestlöhne sowie die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie bestimmter Regelungen zur umweltfreundlichen Beschaffung aus dem Hamburgischen Vergabegesetz. Eine gesonderte Wertgrenze zur Anwendungspflicht besteht nicht. Bestimmungen zur verpflichtenden Anwendung frauenfördernder Maßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehen in Hamburg nicht. Berlin, den 18. Juli 2019 In Vertretung Barbro D r e h e r ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe