Drucksache 18 / 20 223 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 11. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) zum Thema: Berlin wächst – Die soziale Infrastruktur auch? und Antwort vom 25. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20223 vom 11. Juli 2019 über Berlin wächst - Die soziale Infrastruktur auch? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet der Senat den Aspekt des Erhalts und Ausbaus der sozialen Infrastruktur in einer wachsenden Stadt wie Berlin? Antwort zu 1: Die Attraktivität des Wohn- und Arbeitsortes Berlin wird maßgeblich von einer quantitativ und qualitativ guten Ausstattung mit sozialer und grüner Infrastruktur bestimmt. Das aktuelle und zukünftige Wachstum der Stadt und der demografische Wandel führen zu weiteren und sich ändernden Infrastrukturbedarfen. Die daraus resultierenden Aufgaben der bedarfsgerechten Planung und Umsetzung werden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen für den Erhalt und Ausbau einer sozialen Infrastruktur werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für Wohn- und Gewerbegebiete zwingend als Standard mit eingeplant? Antwort zu 2: Grundsätzlich werden bei jedem Vorhaben, unabhängig davon ob ein Bebauungsplan aufgestellt wird oder nicht, erforderliche soziale Infrastrukturmaßnahmen geprüft. Für jeden Bebauungsplan sind individuelle Maßnahmen erforderlich – je nach Lage, Größe und Beschaffenheit des Plangebiets sowie den Zielen des Plangebers für das Plangebiet. Frage 3: Wonach wird auf welcher Grundlage unterschieden, welche Maßnahmen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zwingend berücksichtigt werden müssen? Antwort zu 3: Neben dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen Bebauungsplanverfahren auch dazu, die Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB und im 2 Besonderen mit § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung für das Plangebiet zu ermitteln und abzuwägen. Dies erfolgt in erster Linie in enger Abstimmung mit den jeweiligen Fachämtern auf Ebene der Bezirke und des Senats. Berlinweite und bezirkliche Konzepte, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen sind, unterstützen gezielte und bedarfsgerechte Maßnahmenplanungen, die je nach Plangebiet unterschiedlich ausfallen kann. Frage 4: In welcher Form werden Anregungen von Anwohnern, Einrichtungen und Gewerbetreibenden mit in die Planung übernommen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein? Antwort zu 4: Während eines Bebauungsplanverfahrens wird den Bürgern und Bürgerinnen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung) und § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) die Möglichkeit zur Äußerung von Anregungen oder Hinweisen gegeben, die dann in das Bebauungsplanverfahren und ggf. in die Begründung zu einem Bebauungsplan einfließen. Jede/r kann sich im Rahmen dieser Verfahrensschritte an dem Bebauungsplanverfahren beteiligen. Frage 5: Wie wird transparent dargestellt, was von den Anregungen, Forderungen und Wünschen nach 4. warum übernommen oder verworfen wurde? Antwort zu 5: Alle Anregungen, Forderungen und Wünsche fließen in die Abwägung zum Bebauungsplan ein. Inhalte der Stellungnahmen, die Einfluss auf das Bebauungsplanoder nachgeordnete Genehmigungsverfahren haben, werden Teil der Begründung. Die Begründung und der Bebauungsplan sind nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Internet einsehbar. Darüber hinaus wird jeder Person, die eine Stellungnahme während der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB abgegeben hat, nach Abschluss des Verfahrens mitgeteilt, wie die Stellungnahme berücksichtigt wurde. Frage 6: Ab welcher Bebauungsplangröße (Anzahl der neu entstehenden Wohnungen) werden Infrastrukturmaßnahmen geprüft, inwieweit gehen damit zwingend eine höhere Anzahl von Kitaplätzen, Schulplätzen, Prüfung der ÖPNV-Anbindung, Senioren- und Jugendfreizeiteinrichtungen, hausärztliche Versorgung, Volkshochschulangebote sowie barrierefreie und seniorengerechte Wege einher? Antwort zu 6: In jedem Bebauungsplanverfahren werden die Rahmenbedingungen ermittelt und gemäß § 1 Abs. 6 BauGB geprüft, inwieweit soziale Infrastruktureinrichtungen erforderlich sind. Unterstützend dienen hierfür insbesondere Soziale Infrastrukturkonzepte (SIKo). Darüber hinaus erfolgen auf Ebene der Bezirke und des Senats Abstimmungen mit den jeweiligen Fachämtern (z. B. Straßen- und Grünflächenämter, Jugend- und Sportämter) bezüglich sämtlicher Infrastrukturbedarfe. Frage 7: Welches Verfahren und in welcher Zuständigkeit stellt das parallele Wachsen der sozialen Infrastruktur nach 6. zu jedem der angeführten Punkte sicher? Antwort zu 7: Insbesondere die Vorgaben aus den SIKo werden in der Bauleitplanung berücksichtigt. 3 Durch die Beteiligung der unter Antwort 6 beispielshaft aufgeführten Fachämter im Rahmen des Bauleitplanverfahrens als Behörden oder Träger öffentlicher Belange ist die Berücksichtigung in der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sichergestellt. Frage 8: Wie viele Mittel im aktuellen Haushalt stehen für den Erhalt und Ausbau der sozialen Infrastruktur insgesamt zur Verfügung und wie viel wurde davon tatsächlich ausgegeben? Welche Mittelzuwächse bis 2021 sind vorgesehen? Antwort zu 8: Was unter dem Begriff „Soziale Infrastruktur“ zu fassen ist, ist nicht abschließend definiert. Bezogen auf die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit Wohnfolgeeinrichtungen in den Berliner Bezirken und Stadtteilen umfasst sie insbesondere Schulen, Kitas, Sportanlagen, Grünflächen, Spielplätze, Jugendfreizeiteinrichtungen und Einrichtungen für Kultur und Weiterbildung wie Bibliotheken, Musikschulen und Volkshochschulen. Die Möglichkeit einer automatischen Auswertbarkeit dieser Bereiche, und dann noch gesondert für die Punkte Erhalt und Ausbau, besteht nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass sich in einzelnen Bereichen die Finanzierung über Entgelte und Zuwendungen abgewickelt wird, aus denen sich Anteile für Erhaltung und Ausbau nicht konkret herausrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund stellen die nachfolgenden Beträge lediglich eine ungefähre Größenordnung dar: Ist 2018: 753 Mio. € Ansatz 2019: 1.021 Mio. € Ansatz 2020: 1.112 Mio. € Ansatz 2021: 1.168 Mio. € Die Ansätze für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 enthalten für die Hauptverwaltung den Stand der Abgeordnetenhausvorlage. Für die Bezirke wurde der aktuelle Planungsstand berücksichtigt. Frage 9: In welchen Bereichen der sozialen Infrastruktur setzt der Senat seine Schwerpunkte, welche werden derzeit weniger stark berücksichtigt? Bitte jeweils um Begründung. Antwort zu 9: Der Senat und die Bezirke planen im Rahmen der wachsenden Stadt grundsätzlich eine bedarfsgerechte Bereitstellung der sozialen Infrastruktur. Eine besondere Priorität haben dabei Einrichtungen mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag wie z.B. Schulen. Berlin, den 25.07.2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen