Drucksache 18 / 20 225 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) zum Thema: Ermittlungen und Strafverfahren zu § 219a StGB in Berlin und Antwort vom 26. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Frau Abgeordnete Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20225 vom 9. Juli 2019 über Ermittlungen und Strafverfahren zu § 219a StGB in Berlin -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Strafanzeigen wurden in den vergangenen zehn Jahren in Berlin wegen § 219a Strafgesetzbuch (StGB) erstattet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den vergangenen zehn Jahren in Berlin wegen § 219a StGB eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den vergangenen zehn Jahren in Berlin von Amts wegen nach § 219a StGB eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu 1. – 3.: Die Anzahl der seit 2014 in dem staatsanwaltschaftlichen System MESTA (Mehrländer- Staatsanwalschafts-Automation) registrierten Verfahren wegen § 219a StGB schlüsselt sich wie folgt auf: Jahr Anzahl der Verfahren 2014 2 2015 10 2016 7 2017 18 2018 12 2019 0 Für die Jahre 2009 bis 2013 liegen keine statistischen Daten vor. Ob ein Strafverfahren auf Grund einer Strafanzeige oder von Amts wegen eingeleitet wurde, wird statistisch nicht erfasst. Es ist der Staatsanwaltschaft kein Verfahren, welches von Amts wegen eingeleitet wurde, erinnerlich. 4. Wie viele Strafverfahren wegen § 219a StGB gab es in den vergangenen zehn Jahren (bis zum 30.6.2019) in Berlin (bitte nach den einzelnen Jahren darstellen)? a. Wie viele Verurteilungen nach §219a StGB gab es in den vergangenen Jahren (bitte nach den einzelnen Jahren darstellen)? Wie häufig endete das Strafverfahren in einer Verurteilung, einer Aburteilung oder in einem Freispruch? b. Wie häufig wurde das Strafverfahren durch einen Strafbefehl beendet? 2 Zu 4.: Von 2014 bis heute ist lediglich ein Strafverfahren anhängig geworden. In jenem Verfahren wurde laut MESTA vom Amtsgericht Tiergarten inzwischen eine noch nicht rechtskräftige Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. 5. Wie verifiziert der Senat die Aktualität der auf seiner Webseite https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/schwangerschaft-und-kindergesundheit/schwangerschaft-undfamilienplanung /schwangerschaftskonfliktberatung/arztpraxen-fuer-schwangerschaftsabbrueche/ genannten Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen? Wie gestaltet sich das Verfahren, nach dem die Ärztinnen und Ärzte auf diese Webseite aufgenommen werden? Zu 5.: Die Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche außerhalb von Krankenhäusern durchführen wollen, müssen nach § 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) i. V. m. § 8 Schwangerenberatungsstellengesetz (SchwBG) den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung auf einem festgesetzten Vordruck anzeigen. Auf diese Weise erhält die Senatsverwaltung Kenntnis, wenn eine Ärztin oder ein Arzt ihre oder seine Tätigkeit einstellt. In dem Vordruck „Mitteilung über die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen“ können die Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ihre Einwilligung zur Veröffentlichung auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung erklären. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwilligung jederzeit und ohne Angaben von Gründen gegenüber der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung widerrufen werden kann. Berlin, den 26. Juli 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung