Drucksache 18 / 20 243 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) vom 12. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 2019) zum Thema: Europäisches Nachlasszeugnis und Antwort vom 26. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 243 vom 12. Juli 2019 über Europäisches Nachlasszeugnis ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Erfahrungen hat der Senat im Bereich der Justiz mit dem auf Antrag herzustellenden Europäischen Nachlasszeugnis, welches in Nachlassfällen mit Vermögen im Ausland bei den zuständigen Gerichten zu erstellen ist? Zu 1.: Die Zahl der Anträge auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ), welches seit dem 17.08.2015 beantragt werden kann, ist (im Verhältnis zu den Anträgen auf Erteilung eines Erbscheins) relativ gering. Statistische Zahlen werden nicht erfasst. Nach bisherigen Erfahrungen wird Erbscheinen noch immer der Vorzug gegeben, wobei die Anzahl der Anträge auf Erteilung eines ENZ auf niedrigem Niveau stetig zunimmt. Erbscheine werden nach Erfahrung der Berliner Justiz teilweise von den Mitgliedsstaaten sogar unbürokratischer anerkannt als das ENZ. 2. Welche Nachlassgegenstände müssen die jeweiligen Antragstellerinnen / Antragsteller in dem formgebundenen Verfahren angeben? Zu 2.: Gemäß § 63 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO) muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses lediglich vortragen, dass Nachlassgegenstände in einem EU-Mitgliedsstaat vorhanden sind. 3. Gibt es im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und das möglichst reibungslose Funktionieren des Verfahrensablaufs zum Erlass eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Berlin/Deutschland Hinweise, Erläuterungen oder Bemühungen der Justiz? 2 Zu 3.: Auf der Internetseite des Europäischen Justizportals (https://e-justice.europa.eu/content_succession-166-de.do) finden sich Hinweise zum Europäischen Nachlasszeugnis sowie ein Link zum amtlichen Antragsformular. Eigene Broschüren oder Hinweisblätter zum Thema Europäisches Nachlasszeugnis werden für die Öffentlichkeit weder von Berliner Gerichten noch der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vorgehalten. Über Broschüren oder Hinweisblätter des Bundes oder von anderen Bundesländern liegen hier keine Erkenntnisse vor. In der Fachanwendung werden den Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern der Berliner Nachlassgerichte, um einen möglichst reibungslosen Verfahrensablaufs zu erhalten, die notwendigen Formulare zur Erstellung eines ENZ zur Verfügung gestellt, die dann direkt von dem Servicedienst der Nachlassgerichte weiterbearbeitet werden können. Für die Nutzung dieser Formulare wurde erstmals im November 2016 eine im Hinblick auf die Komplexität des ENZ notwendige, separate Schulung für Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger durchgeführt, die seither regelmäßig angeboten wird. Berlin, den 26. Juli 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung