Drucksache 18 / 20 250 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 15. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 2019) zum Thema: Kooperationsnetz Friedrichshain – Verein für integrierte Stadtentwicklung von unten e.V. IV und Antwort vom 25. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 250 vom 15. Juli 2019 über Kooperationsnetz Friedrichshain – Verein für integrierte Stadtentwicklung von unten e.V. IV ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Auf meine Anfrage 18/19906 hat der Senat nur teilweise geantwortet. Diese Antwort steht nach Auffassung des Unterzeichners nicht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. „Die Antwort muss nach bestem Wissen vollständig sein. Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die der Senat verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden, d.h. nichts, was bekannt ist oder was mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschwiegen wird. Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort, vgl. StGH Nds vom 25.11.1997 zu StGH 1/97. Die nun mehrfach gestellten Fragen sind noch immer offen, obwohl diese Informationen beim Senat – im Sinne der Verwaltung nach Art. 45 VvB - vorhanden sind und jedenfalls ohne weiteren Aufwand durch Anweisung an das Bezirksamt verschafft werden könnten. Ich frage daher – weitere Fragen vorangestellt - erneut: Frage 1: Was hat der Senat als die Rechtsaufsicht führendes Kollegialorgan (vgl. Antwort auf die Anfrage 18/19906) seit dem 10.04.2019 konkret unternommen, um auch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zur Einhaltung der Verfassung von Berlin durch Beantwortung der Fragen des Unterzeichners, wie dieses zugewiesene Haushaltsmittel des Parlaments verwendet, anzuhalten? Frage 2: Hat der Senat – wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis – die Einleitungen von Maßnahmen nach §§ 12 ff. AZG gegen das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg geprüft? Antwort zu 1 und 2: Der Senat hat im konkreten Fall – wie bei allen anderen Anfragen, zu denen er über keine eigenen Kenntnisse verfügt – die Anfragen im April und erneut im Mai an den zuständigen 2 Bezirk mit der Bitte um Beantwortung übermittelt. Dies erfolgte aufgrund der verfassungsmäßig vorgesehenen Frist zur Beantwortung von Schriftlichen Anfragen mit kurzer Terminsetzung, innerhalb derer keine Antwort erfolgte. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 hat der Bezirk die entsprechende Zulieferung übermittelt und sich für die Verspätung mit Hinweis auf ein Büroversehen entschuldigt. Eine Einleitung etwaiger aufsichtsrechtlicher Maßnahmen war daher entbehrlich. Die Antworten des Bezirksamts sind in diese Beantwortung eingeflossen. Frage 3: In welcher Form kooperiert oder arbeitet der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg mit dem oben genannten Verein zusammen? Welche Veranstaltungen des Vereins hat der Bezirk ab dem Jahr 2009 jeweils wie unterstützt? Antwort zu 3: Der Bezirk teilt hierzu Folgendes mit: „Der Verein Kooperationsnetz Friedrichshain e.V. ist seit 2017 der Trägerverein des Stadteilbüros Friedrichshain. Es wurde für 2017 und für 2018/ 2019 jeweils ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg geschlossen, dessen Gegenstand „Leistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Bürger- und Betroffenenbeteiligung im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain im Rahmen der sozialorientierten Stadtentwicklung und der Bauleitplanung“ sind. Die Abrechnung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt jeweils im 1. Quartal des Folgejahres, für die die Zahlung geleistet wurde.“ Frage 4: Sind Mitglieder des Bezirksamts bei Veranstaltungen des Vereins aufgetreten? Falls ja, wann ist wer bei welchen Veranstaltungen aufgetreten? Antwort zu 4: Der Bezirk teilt hierzu Folgendes mit: „Es gab im Dezember 2017 eine vom Verein moderierte Veranstaltung, an der Bezirksstadtrat Florian Schmidt teilgenommen hat: Werkstattgespräch - soziale Erhaltungssatzung und das bezirkliche Vorkaufsrecht: Diskussionsveranstaltung zusammen mit dem Baustadtrat Florian Schmidt. Das Stadtteilbüro stellt Überlegungen zu einem landeseigenen Bodenfonds vor, der als Erwerber des bezirklichen Vorkaufsrechts agieren könnte. Vorteil wäre eine Vereinfachung der zeitlichen Realisierung. Auf Grundlage des Erbbaurechts könnten Baugrundstücke oder Gebäude an Akteure der gemeinwirtschaftlichen Wohnraumverwaltung und Entwicklung gefördert werden und Boden in öffentlicher Hand verbleiben. Eine weitere Teilnahme an weiteren Veranstaltungen des Vereins durch das Bezirksamt ist nicht bekannt.“ Frage 5: Erhält oder erhielt der Verein ab dem Jahr 2009 vom Bezirk (Projekt)fördermittel? Wenn ja, wofür konkret jeweils seit wann genau (Datum des Bescheids) und wie hoch sind diese ab dem Jahr 2009 jährlich gewesen? 3 Antwort zu 5: Der Bezirkt teilt hierzu Folgendes mit: „Der Verein Kooperationsnetzwerk Friedrichshain e.V. hat seit 2017 einen Vertrag mit dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg geschlossen zu genanntem Vertragsgegenstand. Hierfür erhält der Verein eine Summe von 17.500,- € jährlich aus dem Kapitel 4200/ 53121 (Bürgerbeteiligung an Planungen).“ Frage 6: Diese Frage ist zuletzt ausweichend beantwortet worden. Der Unterzeichner hat nicht nach „verifizierten Erkenntnissen“ gefragt. Ich frage daher erneut: Bestehen nach Kenntnis des Senats unmittelbare Bezüge dieses Vereins oder seiner Vorstandsmitglieder zu ehemaligen hochrangigen hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR oder zur aufgelösten Terrororganisation „Rote Armee Fraktion“? Falls ja, welche konkret? Antwort zu 6: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Senat betrachtet etwaige Einträge in sozialen Medien nicht als verifizierte Kenntnisse. Frage 7: Trifft es zu, dass der Trägerverein des sogenannten Volksentscheids „Deutsche Wohnen enteignen“ seinen Sitz unter der Adresse des Kooperationsnetz Friedrichshain e.V. hatte oder hat? Falls ja, in welchem Zeitraum? Ist dafür nachweislich ein Mietzins gezahlt worden? Wenn ja, wann und in welcher Höhe an wen? Falls kein Mietzins gezahlt wurde, weshalb nicht? Antwort zu 7: Den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens hat die Trägerin unter der Anschrift „Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen c/o Stadtteilbüro Friedrichshain, Warschauer Straße 23, 10243 Berlin“ gestellt. Diese Adresse befindet sich auch auf den von der Trägerin verwendeten Unterschriftslisten Darüber hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Frage 8: Gilt das Spendenverbot des § 40 c Abstimmungsgesetz auch für – auch mittelbare oder nur unmittelbare - Zuwendungen durch Bezirksämter? Wie viele natürliche oder juristische Personen müssen „zwischengeschaltet“ sein, damit eine Zuwendung aus Bezirksmitteln zur Finanzierung eines Volksentscheids zulässig wird? Antwort zu 8: Gemäß § 40c Satz 1 Abstimmungsgesetz darf eine Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens keine Geld- oder Sachspenden annehmen von 1. Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksverordnetenversammlungen, 2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt. Das Abstimmungsgesetz enthält keine entsprechenden Bestimmungen für Zuwendungen 4 aus öffentlichen Mitteln. Insoweit ist ohnehin das Zuwendungsrecht zu beachten. Berlin, den 25. Juli 2019 In Vertretung Lüscher ……………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen