Drucksache 18 / 20 257 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 12. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2019) zum Thema: Arbeiten, Leben und Wohnen in Friedrichshain-Kreuzberg – Wann kommt der neue Karstadt am Hermannplatz? und Antwort vom 25. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20257 vom 12.Juli 2019 über Arbeiten, Leben und Wohnen in Friedrichshain-Kreuzberg - Wann kommt der neue Karstadt am Hermannplatz? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gründe sprechen in den Augen des Berliner Senats unter Berücksichtigung von § 9 AGBauGB Bln sowie Art. 64 Abs. 2 der Berliner Verfassung für eine bezirkliche Zuständigkeit für das gesamte Planungsverfahren bezüglich des Karstadt-Projekts am Herrmannplatz? Antwort zu 1: Die Bezirke sind nach § 1 AGBauGB grundsätzlich für die Aufstellung der Bebauungspläne zuständig, wenn nicht inhaltlich Bebauungspläne nach den §§ 8, 9 AGBauGB gegeben sind. Das Karstadt- Projekt weist keine inhaltlichen Besonderheiten auf, die es erfordern, von der Regelzuständigkeit der Bezirke abzuweichen. Frage 2: Welche Gründe sprechen in den Augen des Berliner Senats unter Berücksichtigung von § 9 AGBauGB Bln sowie Art. 64 Abs. 2 der Berliner Verfassung gegen eine bezirkliche Zuständigkeit für das gesamte Planungsverfahren bezüglich des Karstadt- Projekts am Herrmannplatz und somit für die alleinige Zuständigkeit der Senatsverwaltung? Antwort zu 2: Gegen eine bezirkliche Zuständigkeit sprechen keine Gründe. Frage 3: Ist eine Mischzuständigkeit möglich? 2 Antwort zu 3: Nein. In der verbindlichen Bauleitplanung gibt es keine Mischzuständigkeiten. Frage 4: Hält der Berliner Senat das genannte Projekt für ein Vorhaben mit außergewöhnlicher stadtpolitischer bzw. gesamtstädtischer Bedeutung? a. Falls ja, welche Gründe führen zu dieser Einschätzung? b. Falls ja, welche bau- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen resultieren aus dieser Einschätzung? c. Falls nein, welche Gründe führen zu dieser Einschätzung? d. Falls nein, welche bau- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen resultieren aus dieser Einschätzung? e. Nach welchen Kriterien erfolgte die Bewertung zur außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung des Vorhabens? Antwort zu 4: Der Senat hält das Projekt aufgrund der derzeitigen Sachlage nicht für ein Vorhaben von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, weil keine Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelzuständigkeit der Bezirke, rechtfertigen. Ob das Projekt gesamtstädtische Inhalte hat, die eine Einstufung des Bebauungsplans nach § 7 AGBauGB erlauben, steht noch gar nicht fest, weil das Mitteilungsverfahren nach § 5 AGBauGB noch gar nicht durchgeführt wurde. Eine förmliche Bewertung des zukünftigen Bebauungsplans als ein solcher nach § 9 AGBauGB, liegt noch gar nicht vor. Frage 5: Entspricht die baurechtliche Bewertung des genannten Vorhabens durch den Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg der Bewertung durch den Berliner Senat? a. Falls nein, wo liegen die Unterschiede? b. Falls nein, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Antwort zu 5: Eine Bewertung des Bezirks Friedrichshain- Kreuzberg liegt nicht vor. Eine solche sieht das AGBauGB auch gar nicht vor, weil das Mitteilungsverfahren nach § 5 AGBauGB dazu dient, festzustellen, ob ein Bebauungsplanentwurf gesamtstädtische Belange berührt. Dies kann nicht durch einen Bezirk erfolgen. Frage 6: Besteht das Risiko eines rechtswidrig aufgestellten Bebauungsplans? Antwort zu 6 und 7: Nein. 3 Frage 7: Falls ja, welche direkten Risiken und Folgerisiken (z. B. erfolgreiches Normenkontrollverfahren, Haftungsrisiken und weiteres) ergeben sich daraus a. für das Land Berlin b. für den Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg c. für den Vorhabenträger? Antwort zu 7: Siehe Antwort zu 6. Berlin, den 25.07.2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen