Drucksache 18 / 20 259 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 15. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2019) zum Thema: Eingangsregistratur bei den Berliner Gerichten und der Amts- und Staatsanwaltschaft und Antwort vom 30. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 259 vom 15. Juli 2019 über Eingangsregistratur bei den Berliner Gerichten und der Amts- und Staatsanwaltschaft ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche zeitlichen Vorgaben gelten für die Anlage eines Vorgangs (Anlage in elektronischer und Papierform , Vergabe des Aktenzeichens, Veranlassung von weiteren notwendigen Schritten, Zustellung bei den Beteiligten) bei Eingang eines solchen bei a) den jeweiligen Berliner Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit aller Instanzen, b) den jeweiligen Berliner Gerichten der Strafgerichtsbarkeit aller Instanzen c) dem Berliner Gericht der Sozialgerichtsbarkeit d) dem Berliner Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit und e) bei den Berliner Staatsanwaltschaften und woraus ergeben sich diese (es wird jeweils um gesonderte Darstellung der einzelnen Vorgänge bei den einzelnen Gerichten und der einzelnen Gerichte der Instanzen sowie der einzelnen Staatsanwaltschaften (AA, GenStA) gebeten)? Zu 1. a) bis e): Bei den Berliner Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden sind für Posteingänge zunächst die - teilweise gemeinsam betriebenen – Briefannahmestellen zuständig. Für diese gelten eigene Geschäftsordnungen wie z. B. die „Geschäftsordnung für die Hauptwachtmeisterei und die Gemeinsame Briefannahmestelle in der Dienststelle Littenstraße des Landgerichts Berlin, Gemeinsame Briefannahme Justizbehörden Mitte“, welche die Briefannahme für das Landgericht Berlin, das Amtsgericht Mitte sowie das Amtsgericht Tiergarten (beschränkt auf noch bestehende restliche Zuständigkeiten im Bereich der Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) regelt. Nahezu gleichlautend legen alle Geschäftsordnungen fest, dass ausdrücklich als Eilsachen bezeichnete oder als solche erkennbare Sachen sowie die nach anderen Bestimmungen beschleunigt zu bearbeitenden Eingänge durch die Briefannahmestelle unverzüglich zu bearbeiten bzw. bevorzugt zu bearbeiten und unverzüglich der Empfangsstelle zuzuleiten sind. Im Übrigen sind die Eingänge nach der Reihenfolge ihres Eingangs abzuarbeiten. Sonderregelungen sind teilweise vorgesehen, soweit Sondergebiete (z. B. Grundbuchsachen , Schiffsregistersachen) betroffen sind. Auch diese sind bevorzugt zu bearbeiten und unverzüglich vorzulegen. 2 Zeitliche Vorgaben für die Behandlung von Eingängen bei den Gerichten und der Bearbeitung durch die Eingangsregistratur ergeben sich teilweise aus den von den Gerichten erlassenen internen Geschäftsanweisungen. Diese legen regelmäßig fest, dass Neueingänge täglich an die jeweilige Eingangsregistratur zu geben bzw. von der Geschäftsstelle abzuholen und Eilsachen unverzüglich zu übergeben sind. Für alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sehen die Geschäftsordnungsvorschriften (GOV) des Präsidenten des Kammergerichts weitere Regelungen vor. In § 8 Abs. 4 der GOV ist geregelt, dass verfahrenseinleitende Schriftstücke nach ihrem Eingang von der Geschäftsstelle zusammen mit der Akte sogleich, spätestens auch ohne Akte nach 3 Tagen dem zuständigen Richter/der zuständigen Richterin vorzulegen sind. Bei dem Sozialgericht Berlin werden neue Vorgänge unverzüglich angelegt. Anträge auf einstweiligen Rechtschutz werden noch am Eingangstag richterlicher Bearbeitung zugeleitet . Die einzelnen Regelungen für die Behandlung von Eingängen beim Sozialgericht regelt die Arbeitsanweisung für die Hauptregistratur sowie die Aktenordnung und die Geschäftsstellenanweisung . Bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestehen keine konkreten zeitlichen Vorgaben für die Anlage eines Vorgangs. Für die Anlage eines Vorgangs im IT- Fachverfahren GO§A sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten zuständig. Gemäß § 3 der Allgemeinen Verfügung über die Geschäftsstellen der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin haben diese neben den Geschäften, die ihnen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften obliegen, alle Maßnahmen selbstständig zu ergreifen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes im Allgemeinen oder zur Förderung einer einzelnen Sache angezeigt oder im Rahmen der Sachbearbeitung angeordnet sind auszuführen. In der Praxis werden neue, papiergebundene Eingänge, die in der Briefannahmestelle eingehen, präsentiert und für die parallele Verarbeitung in der elektronischen Gerichtsakte gescannt. Im Anschluss werden sie den jeweiligen Vorsitzenden der einzelnen Spruchkörper (Senate) zur Kenntnis und Zeichnung vorgelegt. Nach Rückkehr dieser Posteingänge erfolgt zeitnah, das heißt regelmäßig innerhalb von zwei Werktagen, die Anlage im IT-Fachverfahren. Bei dem Verwaltungsgericht Berlin gelten keine verschriftlichten Weisungen für die Anlage eines Vorgangs und die weitere Bearbeitung. Bei der Staatanwaltschaft Berlin regeln die „Bearbeitungsrichtlinien für die Serviceeinheiten der Staatsanwaltschaft Berlin“, dass Eilsachen, vor allem Haftsachen, sofort zu bearbeiten und gegebenenfalls von Hand zu Hand weiterzureichen sind. Zudem wird darin festgelegt, dass Haftsachen mit größter Beschleunigung zu behandeln sind. Eine gleichlautende Regelung findet sich auch in den „Bearbeitungsrichtlinien für die Geschäftsstellen der Amtsanwaltschaft Berlin“. 3 2. Wie lange dauern die einzelnen Schritte bei den jeweiligen Zivilgerichten beginnend mit dem Eingang eines Vorgangs, dessen tatsächlicher Anlage in elektronischer und Papierform, ggf. der Anforderung des Vorschusses nach dem Gerichtskostengesetz und der Zustellung des Vorgangs an die Beteiligten (erbitte gesonderte Darstellung nach den einzelnen Amts- und Landgerichten und des Kammergerichts sowie nach Instanzen)? 3. Wie lange dauern die einzelnen Schritte bei der Amts- und Staatsanwaltschaft wie auch der Generalstaatsanwaltschaft beginnend mit dem Eingang eines Vorgangs, dessen tatsächlicher Anlage in elektronischer und Papierform, ggf. weiterer notwendiger Schritte und der Zustellung des Vorgangs an die Beteiligten (erbitte gesonderte Darstellung nach den einzelnen Staatsanwaltschaften)? 4. Wie lange dauern die einzelnen Schritte bei den Berliner Strafgerichten beginnend mit dem Eingang eines Vorgangs, dessen tatsächlicher Anlage in elektronischer und Papierform, ggf. weiterer notwendiger Schritte und der Zustellung des Vorgangs an die Beteiligten (erbitte gesonderte Darstellung nach den einzelnen Instanzen)? 5. Wie lange dauern die einzelnen Schritte bei dem Berliner Sozialgericht beginnend mit dem Eingang eines Vorgangs, dessen tatsächlicher Anlage in elektronischer und Papierform, ggf. weiterer notwendiger Schritte und der Zustellung des Vorgangs an die Beteiligten? 6. Wie lange dauern die einzelnen Schritte bei dem Berliner Verwaltungsgericht beginnend mit dem Eingang eines Vorgangs, dessen tatsächlicher Anlage in elektronischer und Papierform, ggf. weiterer notwendiger Schritte und der Zustellung des Vorgangs an die Beteiligten)? 7. Soweit sich Unterschiede im zeitlichen Ablauf innerhalb der Gerichtsbarkeiten sowie der Staatsanwaltschaften sowie auch im Vergleich der Gerichtsbarkeiten untereinander ergeben, worin sind diese begründet und wie kann und wird etwaigen Bearbeitungsrückständen vorgebeugt bzw. entgegengewirkt (erbitte ggf. gesonderte Darstellung)? Zu 2. bis 7.: Die Dauer der einzelnen Schritte vom Eingang eines Vorgangs bis zur Zustellung an die Beteiligten wird statistisch nicht erfasst. 8. Wie lange dauerte es jeweils in den Jahren 2017, 2018 und bis zur Beantwortung der Anfrage vom Eingang eines Vorgangs bei den jeweiligen Zivilgerichten bis zur Anforderung des Gerichtskostenvorschusses einerseits und ab Anforderung des Vorschusses bis zur Zustellung des Vorgangs bei den Beteiligten andererseits (erbitte gesonderte Darstellung nach Jahren und den jeweiligen Gerichten)? Zu 8.: Es liegen keine statistischen Angaben über die Dauer vom Eingang bis zur Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und ab Anforderung des Vorschusses bis zur Zustellung des Vorgangs bei den Beteiligten vor. 9. Gibt es sogenannte Stoßzeiten, zu denen mit einem gehäuften Eingang an Vorgängen zu rechnen ist, z. Bsp. zum Jahresende bei den Zivilgerichten, und welche Vorkehrungen werden dafür getroffen? Zu 9.: Die Anzahl der Neueingänge unterliegt ständigen Schwankungen. Stoßzeiten in der Strafgerichtsbarkeit treten üblicherweise vor den Sommerferien und vor Weihnachten auf. Bei den Zivilgerichten erster Instanz eine übliche Stoßzeit zum Jahresende im Hinblick auf die Verjährung, bei den Verwaltungsgerichten zu Beginn eines neuen Schuljahres aufgrund von Anträgen auf Zuweisung von Schulplätzen und Semsterbeginn bei den Berliner Hochschulen aufgrund von Hochschulzulassungsverfahren. Belastungsspitzen können jedoch jederzeit auftreten und werden durch die vorhandenen Kapazitäten abgedeckt . 4 10. Welches Verhältnis zwischen dem nichtrichterlichen Personal und der Anzahl an Eingängen pro Jahr besteht bei den einzelnen Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit und den einzelnen Instanzen ausgehend von den Jahren 2017 bis zur Beantwortung der schriftlichen Anfrage? Zu 10.: Im Folgenden ist die absolute Anzahl der Eingänge und die Anzahl der durchschnittlich tätigen Arbeitskraftanteile im nichtrichterlichen Dienst in den Servicebereichen (d.h. ohne richterliches und rechtspflegerisches Personal) zu finden. Amtsgericht Zivilsachen Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung) 2017 68.728 184,38 AKA 2018 71.122 181,29 AKA I. Quartal 2019 17.251 178,55 AKA AKA = Arbeitskraftanteile Landgericht Zivilsachen (einschließlich Freiwillige Gerichtsbarkeit) Jahr Eingänge I. Instanz Eingänge II. Instanz Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 17.317 3.851 109,93 AKA 2018 17.739 3.515 118,74 AKA I. Quartal 2019 4.686 674 107,60 AKA Kammergericht Zivilsachen (einschließlich Freiwillige Gerichtsbarkeit) Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung) 2017 2.918 30,79 AKA 2018 2.857 32,00 AKA I. Quartal 2019 682 30,86 AKA Amtsgericht Strafsachen Jahr Eingänge Strafsachen Eingänge Bußgeldsachen Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 38.703 21.874 226,60 AKA 2018 37.146 25.258 223,23 AKA I. Quartal 2019 9.966 6.428 235,91 AKA Landgericht Strafsachen (einschließlich Führungsaufsichtsstelle) Jahr Eingänge I. Instanz Eingänge II. Instanz Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 801 2.964 74,50 AKA 2018 804 2.925 72,89 AKA I. Quartal 2019 209 696 80,71 AKA 5 Kammergericht Strafsachen Jahr Eingänge Strafsachen Eingänge Bußgeldsachen Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 336 373 6,36 AKA 2018 384 306 5,62 AKA I. Quartal 2019 83 88 4,46 AKA Sozialgericht Berlin Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 30.800 117,54 AKA 2018 29.513 128,42 AKA I. Halbjahr 2019 11.229 118,51 AKA Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 3.144 10,64 AKA 2018 2.950 11,91 AKA I. Halbjahr 2019 1.650 12,68 AKA Verwaltungsgericht Berlin Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 25.732 62,44 AKA 2018 18.531 68,86 AKA I. Halbjahr 2019 9.233 70,23 AKA 11. Nach welchen Berechnungen und Vorgaben wird die Anzahl an erforderlichen Stellen für das nichtrichterliche Personal bei den jeweiligen Gerichtsbarkeiten ermittelt (erbitte gesonderte Darstellung nach den jeweiligen Gerichten, Gerichtsbarkeiten und Instanzen)? 13. Nach welchen Berechnungen und Vorgaben wird die Anzahl an erforderlichen Stellen für das Geschäftsstellenpersonal bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften ermittelt (erbitte gesonderte Darstellung nach Amts-, Staats- und Generalstaatsanwaltschaft)? Zu 11. und 13.: Der erforderliche Personalbedarf berechnet sich nach dem bundeseinheitlichen Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y bzw. PEBB§Y-Fach der einzelnen (Fach-)Gerichte und Strafverfolgungsbehörden in Verbindung mit den von der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung gemachten Empfehlungen für die Anwendung von Basiszahlen. 6 12. Welches Verhältnis zwischen dem Geschäftsstellenpersonal und der Anzahl an Eingängen pro Jahr besteht bei den einzelnen Staatsanwaltschaften ausgehend von den Jahren 2017 bis zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage? Zu 12.: Generalstaatsanwaltschaft Berlin Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 51 12,27 AKA 2018 28 13,17 AKA I. Halbjahr 2019 11 13,38 AKA Staatsanwaltschaft Berlin Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 161.713 272,94 AKA 2018 164.386 274,58 AKA I. Halbjahr 2019 86.324 287,41 AKA Amtsanwaltschaft Berlin Jahr Eingänge Durchschnittliche AKA des Servicepersonals (Personalverwendung ) 2017 147.836 72,11 AKA 2018 161.308 76,03 AKA I. Halbjahr 2019 86.459 76,14 AKA Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Berlin, den 30. Juli 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung