Drucksache 18 / 20 270 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 17. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2019) zum Thema: 1 Jahr Mobilitätsgesetz – Zur Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes – E-Scooter (8): „E-Scooter – die neue Leidenschaft oder die Leiden schafft“ und Antwort vom 05. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20270 vom 17. Juli 2019 über 1 Jahr Mobilitätsgesetz – Zur Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes – E-Scooter (8): „E-Scooter – die neue Leidenschaft oder die Leiden schafft“ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist insoweit gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Frage 1: Wie viele Leih-E-Scooter gibt es momentan in Berlin (Aufschlüsselung nach Anbieter und Bezirk)? Frage 2: Wie viele feste Sammelstellen und Rückgabestationen für Leih-E-Scooter gibt es derzeitig in Berlin (Aufschlüsselung nach Anbieter und Bezirk)? Frage 3: Wie viele Leih-E-Scooter, Sammelstellen und Rückgabestationen für Leih-E-Scooter sollen zukünftig noch hinzukommen (Aufschlüsselung nach Anbieter und Bezirk)? Frage 4: Wie hoch ist der Bedarf an Leih-E-Scootern (Aufschlüsselung nach Bezirk)? Frage 5: Sind straßenverkehrliche Sondernutzungserlaubnisse für Leih-E-Scooter-Anbieter erteilt worden? Wenn ja, welche? 2 Antwort zu 1 bis zu 5: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam beantwortet. Aktuell bestehen keine Genehmigungs- und Berichtspflichten hinsichtlich stationsunabhängiger Miet-E-Tretroller-Angebote (umgangssprachlich auch Leih-E- Tretroller). Nach aktueller Rechtsauffassung ist das Anbieten von stationsunabhängigen Fahrzeugflotten ein Vorgang des Straßenverkehrs, den der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend geregelt hat, wodurch landesrechtliche Regelungen gesperrt sind. Genehmigungspflichtig sind lediglich Miet-E- Tretroller-Angebote, die Stationen im öffentlichen Straßenraum nutzen oder ein Konzept betreiben, das mit Stationen vergleichbar ist. Hierfür sind Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenland zu beantragen. Solche Angebote gibt es in Berlin derzeit nicht. Im Übrigen steht der Senat mit den Anbietenden im Kontakt, ohne dass vertragliche Beziehungen mit dem Land Berlin bestehen. Im April 2019 hat der Senat eine Informationsveranstaltung für die Anbietenden durchgeführt. Den Unternehmen wurde mitgeteilt, dass für den Betrieb eines Vermietsystems von E-Tretrollern die gleichen Regelungen gelten wie für die stationslose Fahrradvermietung. Der Kriterienkatalog („Hinweise und Anforderungen für das Abstellen von stationslosen Fahrradvermietungssystemen auf öffentlichen Straßen im Land Berlin“) wurde ausgehändigt. Dieser beinhaltet im Wesentlichen Abstandsregelungen (Grundmaß für den Fußverkehr von mindestens 1,60 m sowie vorgeschriebene Sicherheitsabstände freihalten; Beachtung der Barrierefreiheit; Zugänglichkeit von Haltestellen beziehungsweise Ein- und Ausgängen von U- und S- Bahnhöfen sowie Freihalten von Flächen für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Abfallentsorgung / Straßenreinigung / Winterdienste; keine Beeinträchtigung städtebaulich oder historisch sensibler Bereiche, zum Beispiel Brandenburger Tor und Umgebung, Bebelplatz). Das maßvolle gebündelte Abstellen von bis zu vier Mietfahrrädern wird noch als verkehrsüblich angesehen, dagegen bedürfen Rückgabezonen, Sammelstellen beziehungsweise mit vergleichbarem Konzept betriebene Fahrradvermietsysteme einer Sondernutzungserlaubnis. Die Anzahl der E-Tretroller wird von den Anbietenden allerdings nicht kommuniziert und kann daher nur (unverbindlich) geschätzt werden. Hiernach geht der Senat davon aus, dass aktuell in Berlin circa 5.000 E-Tretroller von fünf Anbieterinnen und Anbietern zur Miete angeboten werden: Firma „Circ“, Firma „Lime“, Firma „Tier mobility“ und Firma „VOI“. Vereinzelt wurden Fahrzeuge der Firma „Bird“ gesehen. Angekündigt haben sich die Anbieter Jump (bisher nur Miet-Pedelecs) mit „kleiner Anzahl“ ab Oktober 2019 und Moo Scooters mit 1.000 bis 1.500 E-Tretroller ab September/Oktober 2019. Frage 6: Ist das Angebot an Leih-E-Scootern in allen Teilen Berlins gleichwertig im Sinne des MobG BE? Frage 7: Wenn ja: wie begründet der Senat dies? Frage 8: Wenn nein: warum nicht? 3 Antwort zu 6 bis zu 8: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6 bis 8 gemeinsam beantwortet. Die Miet-E-Tretroller-Angebote in Berlin orientieren sich aktuell ausschließlich an den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen der jeweiligen Anbieter und konzentrieren sich mehrheitlich in den inneren Bezirken mit einem attraktiven Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs. Inwiefern diese Angebote zu einer effizienteren Ausgestaltung des Verkehrs beitragen können, ist derzeit noch offen und wird im Rahmen des laufenden Prozesses zur Erweiterung des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE) aktuell diskutiert. Frage 10: Zieht der Senat ein Konzessionierungsverfahren in Betracht, um die Anbieter von Leih-E-Scootern zu verpflichten, eine bestimmte Anzahl an Leih-E-Scootern in den Außenbezirken zu platzieren? Frage 11: Wenn ja: was sind die Eckpfeiler der konkreten Planung? Frage 12: Wenn nein: Warum nicht? Antwort zu 10 bis zu 12: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 bis 12 gemeinsam beantwortet. Die Regulierung von Miet-E-Tretroller-Angeboten über ein Konzessions- oder sonstiges Vergabeverfahren kommt nicht in Betracht. Das würde unter anderem voraussetzen, dass es Anbieterinnen und Anbieter von stationsgebundenen Systemen gibt, was jedoch nicht der Fall ist. In Hinblick auf stationsunabhängige Miet-E-Tretroller-Angebote fehlt es mangels Genehmigungspflicht hingegen an einer entsprechenden Regulierungsmöglichkeit, zum Beispiel mittels eines Konzessionsverfahrens. Frage 9: Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um ein am Nachfragepotenzial orientiertes Angebot an Leih-E- Scootern gleichwertig in allen Teilen Berlins im Sinne des MobG BE zu gestalten? Frage 13: Welche gesetzlichen Regelungen sind erforderlich, um die Anbieter zu einem in allen Teilen Berlins gleichwertigen Angebot an Leih-E-Scootern zu verpflichten? Antwort zu 9 und zu 13: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 9 und 13 gemeinsam beantwortet. 4 Aktuell bestehen keine Genehmigungspflichten hinsichtlich stationsunabhängiger Miet-E- Tretroller-Angeboten. Entsprechend hat der Senat derzeit keine Handhabe, um auf die örtliche Ausgestaltung dieser Angebote Einfluss zu nehmen. Genehmigungspflichtig sind lediglich stationsgebundene Miet-E-Tretroller-Angebote, die einer Sondernutzungserlaubnis für die Stationen bedürfen. Solche Angebote gibt es derzeit in Berlin nicht. Im Rahmen des laufenden Prozesses zur Erweiterung des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE) prüft die für den Verkehr zuständige Senatsverwaltung aktuell mögliche Steuerungsinstrumente. Frage 14: Welche Genehmigungslaufzeiten gibt es gegenüber den Anbietern von Leih-E-Scootern (Aufschlüsselung nach Anbieter)? Frage 15: Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es gegenüber den Anbietern von Leih-E-Scootern (Aufschlüsselung nach Anbieter)? Antwort zu 14 und zu 15: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam beantwortet. Mangels Genehmigungspflicht für stationsunabhängige Miet-E-Tretroller-Angebote bestehen insoweit weder Genehmigungslaufzeiten noch Kündigungsmöglichkeiten. Entsprechende Regularien kommen zwar in Hinblick auf stationsgebundene Miet-E- Tretroller-Angebote, die einer Sondernutzungserlaubnis für die Stationen bedürfen, in Betracht. Insoweit gibt es in Berlin derzeit jedoch keine Anbieterinnen und Anbieter. Frage 16: Was unternehmen die Ordnungsämter, damit Leih-E-Scooter nicht gehäuft an Straßenecken stehen und Gehwege blockieren? Frage 17: Wie viele Angestellte gibt es, die das ordnungsgemäße Abstellen von Leih-E-Scootern kontrollieren (Aufschlüsselung nach Bezirk)? Antwort zu 16 und zu 17: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 und 17 gemeinsam beantwortet. Die Überwachung und Kontrollen des ordnungsgemäßen Abstellens von E-Tretrollern im öffentlichen Straßenland erfolgen durch die Ordnungsämter der Bezirksämter von Berlin. Eine explizite Aufgabenzuweisung auf bestimmte Dienstkräfte erfolgt nicht. Sofern durch die gehäufte Aufstellung eine konkrete Gefahrensituation festgestellt wird, werden die E-Tretroller im Rahmen der Gefahrenabwehr umgestellt. 5 Frage 18: Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen? Antwort zu 18: Nein. Berlin, den 05.08.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz