Drucksache 18 / 20 271 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 16. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2019) zum Thema: Universitäres Herzzentrum Berlin (UHZB) II und Antwort vom 02. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20271 vom 16. Juli 2019 über Universitäres Herzzentrum Berlin (UHZB) II ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) beantworten kann. Sie wurde daher um Stellungnahme gebeten. 1. Mit welchem Instrument plant die Charité, die betroffenen Mitarbeiter der Charité in das neu zu gründende UHZB zu überführen, falls a) ein (Teil-)Betriebsübergang nach § 613a BGB geplant ist, wie wird mit Mitarbeitern umgegangen, die diesem widersprechen? Sind dann betriebsbedingte Kündigungen oder eine Personalgestellung beabsichtigt? b) das Angebot neuer Arbeitsverträge mit dem UHZB (verbunden mit einem Aufhebungsvertrag mit der Charité ) geplant ist, wie wird mit Mitarbeitern umgegangen, die diese nicht abschließen? Sind dann betriebsbedingte Kündigungen oder eine Personalgestellung beabsichtigt? c) keines der unter a) oder b) genannten Instrumente geplant ist, bitte erläutern. 2. Ist für den Fall einer Personalgestellung diese unter Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geplant? a) Falls ja, wie wird die Charité mit Mitarbeitern, die länger als die in §1 Abs. 1b) AÜG festgelegte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten am UHZB tätig sind, umgehen? b) Falls nein, liegt nach Auffassung der Charité ein Ausnahmetatbestand des §1 Abs. 3 AÜG vor, aus dem sich die Nichtanwendbarkeit des AÜG ergibt und falls ja, welcher Ausnahmetatbestand? - - 2 3. Wie wird sichergestellt, dass die bisher am Rettungsdienst teilnehmenden Ärzte der betroffenen Bereiche der Charité auch nach einem Übergang auf das UHZB am Rettungsdienst teilnehmen können? 4. Wie wird mit Nachteilen für die Mitarbeiter außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Vergünstigungen bei Versicherungsverträgen durch Tätigkeit im Öffentlichen Dienst) umgegangen, die sich daraus ergeben, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst – wie bisher bei der Charité – gewertet wird? 5. Welche Maßnahmen sind geplant, um die Nachteile, die sich aus dem Verlassen eines Arbeitgebers mit Personalrat und der Aufnahme bei einem Arbeitgeber ohne bestehenden Betriebsrat ergeben, abzuwenden? 6. Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass die ärztlichen und naturwissenschaftlichen Mitarbeiter die gleichen Rechte und Pflichten, die unter anderem maßgeblich bei der Antrags- und Abrechnungsfähigkeit von Fördermitteln sind, erhalten wie an der Charité? 7. Wie wird mit Personalkostenerstattungen von Dritten im Rahmen von Fördermitteln umgegangen, wenn die betroffenen Mitarbeiter am UHZB angestellt sind? Ist geplant, diese Mitarbeiter temporär für den Zeitraum der Förderung an der Charité anzustellen? Zu 1. bis 7.: Die Fragestellungen sind identisch mit der Schriftlichen Anfrage 18/18 600 vom 10. April 2019. Seit der Antwort vom 1. Mai 2019 hat sich kein neuer Sachstand ergeben, zu dem berichtet werden könnte. Berlin, den 2. August 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -