Drucksache 18 / 20 285 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 18. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juli 2019) zum Thema: 1 Jahr Mobilitätsgesetz – Zur Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes - Carsharing in Berlin (9) „Leihst du schon oder wohnst du im Außenbezirk“? und Antwort vom 05. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20285 vom 18. Juli 2019 über 1 Jahr Mobilitätsgesetz – Zur Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes – Carsharing in Berlin (9): „Leihst du schon oder wohnst du im Außenbezirk“? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Carsharing-Fahrzeuge gibt es momentan in Berlin (Aufschlüsselung nach Anbieter und Bezirk)? Frage 2: Wie viele feste Sammelstellen für Carsharing-Fahrzeuge gibt es derzeitig in Berlin (Aufschlüsselung nach Anbieter und Bezirk)? Frage 3: Wie viele Carsharing-Fahrzeuge und Sammelstellen für Carsharing-Fahrzeuge sollen zukünftig noch hinzukommen (Aufschlüsselung nach Anbieter und Bezirk)? Frage 4: Wie hoch ist der Bedarf an Carsharing-Fahrzeugen (Aufschlüsselung nach Bezirk)? Antwort zu 1 bis zu 4: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantwortet. Aktuell bestehen heute keine Genehmigungs- und Berichtspflichten zu stationsungebundenen Carsharing-Angeboten. Nach aktueller Rechtsauffassung ist das Anbieten von stationsunabhängigen Fahrzeugflotten ein Vorgang des Straßenverkehrs, den der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend geregelt hat, wodurch landesrechtliche Regelungen gesperrt sind. Genehmigungspflichten können sich lediglich für Carsharing-Angebote ergeben, die Stationen im öffentlichen 2 Raum nutzen wollen. Um Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung zu stellen, wird in Berlin seit April 2006 der straßenrechtliche Weg der Teileinziehung von Straßenland (Grundlage ist § 4 BerlStrG - Berliner Straßengesetz) beschritten. Auf diese Weisen wurden in Berlin 161 Stellplätze an 103 Standorten in den Bezirken Pankow, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof- Schöneberg, Marzahn-Hellersdorf und Neukölln (für Mitte liegen keine Angaben vor) für Carsharing-Unternehmen und deren Fahrzeuge ausgewiesen. Darüber hinaus unterhalten Carsharing-Unternehmen in einem nicht bekannten Umfang Stationen auf privaten Grundstücken. Zu den stationsgebundenen Anbietern in Berlin zählen Cambio, Flinkster, Greenwheels, Stadtmobil, Ubeeqo und Oply. Die Berliner Flotte umfasst hier nach aktuellen Schätzungen rund 900 Fahrzeuge. Darüber hinaus gibt es die stationsungebundenen Angebote. Hierzu zählen in Berlin die Anbieter drive now, car2go, Miles, Sixtshare und seit dem 01.07.2019 auch We share der VW-Tochter Urban Mobility International. Die Fusion von car2go und drive now zu Share now ist aktuell in Umsetzung. Nach aktuellen Schätzungen umfasst die Flotte stationsungebundener Carsharing-Angebote in Berlin rund 5.000 Fahrzeuge. Frage 5: Ist das Angebot an Carsharing-Fahrzeugen in allen Teilen Berlins gleichwertig im Sinne des MobG BE? Frage 6: Wenn ja: wie begründet der Senat dies? Frage 7: Wenn nein: warum nicht? Antwort zu 5 bis zu 7: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 bis 7 gemeinsam beantwortet. Die Angebote von Carsharing-Fahrzeugen in Berlin orientieren sich vorwiegend an den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen der jeweiligen Anbieter und konzentrieren sich besonders stark innerhalb des S-Bahnring und in den angrenzenden Gebieten. Einige Angebote bestehen heute bereits deutlich über den S-Bahnring hinaus. Diese Konstellation ist aus dem freien Markt entstanden. Frage 8: Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um ein am Nachfragepotenzial orientiertes Angebot an Carsharing- Fahrzeugen gleichwertig in allen Teilen Berlins im Sinne des MobG BE zu gestalten? Frage 12: Welche gesetzlichen Regelungen sind erforderlich, um die Anbieter zu einem in allen Teilen Berlins gleichwertigen Angebot an Carsharing-Fahrzeugen zu verpflichten? 3 Antwort zu 8 und zu 12: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 12 gemeinsam beantwortet. Im Rahmen des laufenden Prozesses zur Erweiterung des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE) prüft die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung aktuell mögliche Steuerungsinstrumente. Frage 9: Zieht der Senat ein Konzessionierungsverfahren in Betracht, um die Anbieter von Carsharing-Fahrzeugen zu verpflichten, eine bestimmte Anzahl an Carsharing-Fahrzeugen in den Außenbezirken zu platzieren? Antwort zu 9: Nein. Frage 10: Wenn ja: was sind die Eckpfeiler der konkreten Planung? Antwort zu 10: Entfällt. Frage 11: Wenn nein: Warum nicht? Antwort zu 11: Carsharingfahrzeuge sind für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen. Sowohl das Fahren als auch das Abstellen von Carsharingfahrzeugen im Straßenland zur jederzeitigen Inbetriebnahme unterfallen grundsätzlich dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch, der jedermann im Rahmen der Widmung der Straße gestattet ist. Die Regulierung von Carsharing-Angeboten über ein Konzessions- oder sonstiges Vergabeverfahren kommt nur hinsichtlich stationsgebundener Systeme in Betracht. In Hinblick auf stationsunabhängige Carsharing-Angebote fehlt es mangels Genehmigungspflicht hingegen an einer entsprechenden Regulierungsmöglichkeit, zum Beispiel mittels eines Konzessionsverfahrens. Frage 13: Welche Genehmigungslaufzeiten gibt es gegenüber den Anbietern von Carsharing-Fahrzeugen (Aufschlüsselung nach Anbieter)? Frage 14: Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es gegenüber den Anbietern von Carsharing-Fahrzeugen (Aufschlüsselung nach Anbieter)? 4 Antwort zu 13 und 14: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 gemeinsam beantwortet. Es gibt im Zusammenhang mit Carsharing-Angeboten in Berlin derzeit keine Genehmigungslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Frage 15: Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen? Antwort zu 15: Nein. Berlin, den 05.08.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz