Drucksache 18 / 20 298 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 17. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juli 2019) zum Thema: Nebentätigkeiten der Polizeikräfte II und Antwort vom 31. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20298 vom 17. Juli 2019 über Nebentätigkeiten der Polizeikräfte II ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte (bitte gegliedert nach Direktionen/LKA/PP etc.) und wie viele Angestellte des Zentralen Objektschutzes der Polizei üben eine genehmigte Nebentätigkeit aus? In welchem zeitlichen Umfang geschieht dies insgesamt? Zu 1.: Nebentätigkeiten werden von den Dienstkräften der Polizei wie folgt ausgeübt: gesamt Polizeipräsidium 39 Direktion 1 72 Direktion 2 94 Direktion 3 123 Direktion 4 109 Direktion 5 117 Direktion 6 76 Direktion Einsatz 254 ZOS Beamtinnen/Beamte 2 ZOS Tarifbeschäftigte 183 Landeskriminalamt 243 Polizeiakademie 74 gesamt 1386 Quelle: Datenbestand im System IPV zum Stichtag der Auswertung 23.07.2019; Angaben ohne Anwärterinnen/Anwärter; ZOS =Zentraler Objektschutz Eine statistische Erhebung des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeiten im Einzelfall erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. 2. In wie vielen dieser Fälle findet die Nebentätigkeit nicht im öffentlichen Dienst statt? Zu 2.: Hierzu erfolgen keine statistischen Erfassungen. Seite 2 von 2 3. Welche Vergütung würden Polizeibeamte und welche Angestellte des Zentralen Objektschutzes für geleistete Mehrarbeit erhalten? Sofern eine Staffelung besteht, bitte die Zahl der betroffenen Vollzeitstellenäquivalente pro Gruppe angeben. Zu 3.: Nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitszeitvergütung für Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergV BE) erhalten Beamtinnen und Beamte derzeit eine Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in folgender Höhe (eine Anhebung der Vergütung erfolgt rückwirkend zum 1. April 2019 durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 - BerlBVAnpG 2019/2020): Besoldungsgruppe Betrag pro Stunde A 5 bis A 8 14,51 € A 9 bis A 12 19,89 € A 13 bis A 16 27,42 € Für Tarifbeschäftigte ergibt sich die Höhe der Vergütung geleisteter Überstunden aus § 8 des Tarifvertrages der Länder (TV-L). Demnach richtet sich das Entgelt nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe. Neben dem Entgelt erhalten die Beschäftigten für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Bemessungssätze der Zeitzuschläge für die Überstunden sind nach Entgeltgruppen gestaffelt. Sie betragen in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9 30 vH und in den Entgeltgruppen E 10 bis E 15 15 vH des Stundenentgelts der jeweiligen Stufe 3 des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Dienstkräfte des ZOS, welche eine Nebentätigkeit ausüben , sind folgenden Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen zuzuordnen: Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe Vollzeitäquivalente¹⁾ A 11 bis A 12 3,00 E 4 bis E 9 178,66 ¹⁾ Quelle: Datenbestand im System IPV zum Stichtag 30.06.2019; Angaben ohne Anwärterinnen und Anwärter 4. Werden Bereitschaftsdienste in vollem Umfang als Mehrarbeit behandelt und entsprechend ausgezahlt ? Falls weniger als die volle Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit angerechnet wird, auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies? Zu 4.: Nein. Nach § 5 Abs. 1 MVergV BE werden Bereitschaftszeiten nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vergütet ; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Für die Tarifbeschäftigten findet § 9 TV-L Anwendung. Berlin, den 31. Juli 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport