Drucksache 18 / 20 303 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 18. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juli 2019) zum Thema: Anerkennung der Arbeit der Berliner Polizei: Adäquate Bezahlung für Alle oder Leistungsprämien für Einzelne? und Antwort vom 08. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20303 vom 18. Juli 2019 über Anerkennung der Arbeit der Berliner Polizei: Adäquate Bezahlung für Alle oder Leistungsprämien für Einzelne? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Für welche Angehörigen (Dienststellen, Verwendungsgruppen, Vollzug und Verwaltung, Beamte und Angestellte) der Polizei Berlin stehen Leistungsprämien zur Verfügung oder sind in welcher konkreten Form geplant? Nach welchen Kriterien werden diese vergeben und wer befindet im Einzelfall hierüber? Zu 1.: Bei der Gewährung von Leistungsprämien werden alle Dienststellen der Polizei Berlin zu gleichen Anteilen gemäß ihrer Personalstärke berücksichtigt. Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist nach der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 17. Juli 2001 (LPZVO, GVBl. 2001, 290) eine auszeichnungswürdige besondere Leistung. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Leistungsprämie trifft die Behördenleitung. 2. Wie hoch sind die Finanzmittel insgesamt, wie hoch ist eine Einzelprämie und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können maximal eine solche Leistungsprämie erhalten? (Bitte hierbei um zahlenmäßige und prozentuale Angaben.) Zu 2.: Gemäß der LPZVO können Leistungsprämien in einem Kalenderjahr an 10 % der Beamtinnen und Beamten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A vergeben werden. Gemäß dem Rundschreiben IV Nr. 17/2018 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 18. April 2018 ist eine Gewährung von Leistungsprämien analog der beamtenrechtlichen Regelung auch an Tarifbeschäftigte möglich. Für das Jahr 2019 ist eine einheitliche Leistungsprämie in Höhe von 2.000,00 € an 2280 Dienstkräfte beabsichtigt. Seite 2 von 4 3. Gibt es seitens der Senatsinnenverwaltung und/ oder der Behördenleitung präzise Wünsche oder Vorgaben gegenüber bzw. innerhalb der Polizei Berlin, welche Ämter und Direktionen sowie gar explizit genannte Dienststellen wie viele Leistungsprämien erhalten sollen? Wenn ja, wie kann hierdurch eine tatsächlich gerechte Verteilung erfolgen? (Bitte um Auflistung, welche Dienststellen jeweils wie viele Namen für Leistungsprämien benennen sollten oder noch immer sollen.) Zu 3.: Die LPZVO und das Rundschreiben IV Nr. 17/2018 der Senatsverwaltung für Finanzen sind die maßgeblichen Vorgaben. Damit könnte folgende Verteilung unter Berücksichtigung der Personalstärke der Organisationseinheiten in Höhe von 10 % der Dienstkräfte vorgenommen werden: Leistungsprämie Beamte Tarifbeschäftigte gesamt Polizeipräsidium 82 114 196 Dir 1 155 7 162 Dir 2 165 7 172 Dir 3 170 6 176 Dir 4 158 7 165 Dir 5 185 7 192 Dir 6 163 8 171 Dir E 376 233 609 LKA 285 68 353 PA 75 9 84 1814 466 2280 (Dir – Direktion, LKA – Landeskriminalamt, PA – Polizeiakademie) 4. Trifft es zu, dass der Gesamtpersonalrat der Polizei Berlin der Behördenleitung bereits im April 2018 und erinnernd im November 2018 die Verhandlungen zum Abschluss einer Dienstvereinbarung über einen Kriterienkatalog zur Gewährleistung von Leistungsprämien angeboten hat? Wann und in welcher Form wurde darauf reagiert? Zu 4.: Zu dem Initiativantrag des Gesamtpersonalrates zur Erstellung eines Kriterienkataloges für die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen in der Polizei Berlin hat die Polizei ihrem Gesamtpersonalrat (GPR) mit Schreiben vom 7. Juni 2018 mitgeteilt, dass sie an einer Umsetzung der Prämiengewährung arbeitet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 hat die Polizei den GPR um Zustimmung gebeten, dass sie die Leistungsprämien für das Jahr 2018 nach den Kriterien der Verwaltungsvorschrift über die Verleihung eines Ehrenzeichens für besondere Leistungen im Dienst des Polizeipräsidenten in Berlin und der Berliner Feuerwehr gewährt. Dem hat der GPR nach weiteren Abstimmungen zugestimmt. 5. Mit welchem Verfahren, unter welcher Beteiligung und in welchem Zeitrahmen kann jetzt noch der Abschluss einer Dienstvereinbarung und deren Umsetzung gelingen? Zu 5.: Die Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungsprämien in der Polizei Berlin ist am 30.07.2019 geschlossen worden. Seite 3 von 4 6. Gibt es Teamprämien für besonders Teamgeprägte Tätigkeitsfelder? (Antwort bitte jeweils begründen .) Zu 6.: Die Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungsprämien in der Polizei Berlin sieht eine Teamprämie ab 2020 vor. Für 2019 wurde gemäß Dienstvereinbarung die Teamprämienmöglichkeit ausgesetzt. 7. Widerspricht die vorherige Festsetzung einer einheitlichen Prämienhöhe nicht dem Verordnungstext hinsichtlich der Unterschiedlichkeit der besonderen Leistung? Zu 7.: Nein. Bei der Bemessung der Höhe der Leistungsprämie entsprechend der erbrachten Leistung besteht ein Ermessensspielraum (vgl. § 3 Absatz 2 Satz LPZVO). 8. Inwieweit treffen Medienveröffentlichungen zu, nach denen eine einzelne Polizeigewerkschaft die Einführung einer Leistungsprämie verhindert hätte, obwohl diese im Gesamtpersonalrat der Polizei Berlin gar keine Mehrheit hat? Zu 8.: Hierüber liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 9. Teilt der Senat die Auffassung der CDU-Fraktion Berlin, dass die beste Leistungsprämie für alle Polizeiangehörigen eine adäquate Besoldung bzw. Bezahlung darstellt und in welchen konkreten Schritten erfolgt die – auch im Koalitionsvertrag vorgesehene – Angleichung an den Bundesdurchschnitt bis zum Ende der Legislaturperiode in kaum mehr als zwei Jahren? 10. Welche prozentualen Besoldungserhöhungen muss und wird es in jedem Fall geben (+ x), damit der angestrebte Bundesdurchschnitt erreicht werden kann? Zu 9. und 10.: In den Richtlinien der Regierungspolitik ist vorgesehen, dass die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten bis 2021 an den Durchschnitt aller Länder angepasst werden wird. Diesem Vorhaben hat der Senat von Berlin mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 (Nr. S-1159/2018) noch einmal Nachdruck verliehen. Die Umsetzung dieses Ziels hat bereits mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/ 2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382), dem Gesetz zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen , zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul (Haushaltsumsetzungsgesetz) vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202), mit dem der Anpassungszeitpunkt der Besoldung vom 1. August 2018 auf den 1. Juni 2018 vorgezogen wurde und mit dem 2. Sonderzahlungsänderungsgesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 708), mit dem die Sonderzahlung insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nochmals deutlich erhöht wurde, begonnen. Im aktuellen Gesetzentwurf zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020 ist vorgesehen , die Besoldung und Versorgung pro Jahr um je 4,3 Prozent zu erhöhen und die Anpassungszeitpunkte auf den 1. April 2019 und im Jahr 2020 auf den 1. Februar vorzuziehen, so dass sukzessive bis zum Jahr 2021 die Besoldungsanpassung am 1. Januar erfolgen wird. Im Jahr 2020 wird eine umfangreiche Evaluierung des Besoldungsabstandes des Landes Berlin zu den übrigen Bundesländern erfolgen. Die Ergebnisse werden sodann bei der Besoldungsanpassung für das Jahr 2021 berück- Seite 4 von 4 sichtigt werden, so dass das Land Berlin mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2021 den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer erreicht haben wird. Demgegenüber stellt die Leistungsprämie im Sinne der LPZVO ein leistungsbezogenes Besoldungsinstrument dar, welches an eine individuelle Leistung der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers anknüpft. Berlin, den 8. August 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport