Drucksache 18 / 20 309 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 20. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juli 2019) zum Thema: Großer Lauschangriff – Position der Senatsverwaltung für Wohnen und Antwort vom 07. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordenten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20309 vom 20. Juli 2019 über Großer Lauschangriff – Position der Senatsverwaltung für Wohnen -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Auffassung vertritt der Senat, insbesondere die Senatsverwaltung für Wohnen, hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der mittelbaren und unmittelbaren Überwachung in Privatwohnungen unter Nutzung sogenannter „smarter“ Geräte (e.g. Amazon Alexa, Apple Siri, Smart-TVs) in Ermittlungsverfahren? 2. Welche Auffassung vertritt der Senat, insbesondere die Senatsverwaltung für Wohnen, hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Verwertung von bereits gespeicherten Daten auf sogenannten „smarten“ Geräten in Privatwohnungen (e.g. Amazon Alexa, Apple Siri, Smart-TVs) in Ermittlungsverfahren? Sofern der Senat der Auffassung ist, dass diese verwertbar sind, auf welcher rechtlichen Grundlage und wie weit zeitlich zurück dürfen diese Daten nach Auffassung des Senats ausgewertet werden, e.g. maximal sieben Tage ab Aufzeichnung? 3. Inwieweit hält der Senat, insbesondere die Senatsverwaltung für Wohnen, a) die Erhebung und b) die Verwertung der Daten zu 1) und 2) im Ermittlungsverfahren mit EU-Recht, insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu C-698/15 vom 21.12.2016, für vereinbar? Zu 1. bis 3.: Es wird auf die vom Senat zu den Fragen 1 bis 3 erteilten Antworten der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20311 vom 20. Juli 2019 verwiesen. Berlin, den 7. August 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung