Drucksache 18 / 20 312 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 22. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juli 2019) zum Thema: Brandschutzgutachten der JVA Tegel – BIM GmbH und Antwort vom 07. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 312 vom 22. Juli 2019 über Brandschutzgutachten der JVA Tegel – BIM GmbH ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: In Bezugnahme auf die Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 28.04.2019. Das im Jahr 2017 von der BIM GmbH für die JVA Tegel in Auftrag gegebene Brandschutzgutachten, welches der BIM GmbH seit Februar 2018 vorliegt, und laut Frage 3 der Anfrage, die Zusammenfassung mit Hinweisen und Informationen der JVA Tegel, im Juli 2018 übergeben worden sein soll, beinhaltet mehrere Bewertungen hinsichtlich des baulichen, anlagetechnischen und organisatorischen Brandschutzes. 1. Kann der Senat verbindlich ausschließen, dass sich das gegenständliche Brandschutzgutachten - oder Aktenbestandteile dessen - weder in den Akten der Senatsverwaltungen noch ihnen untergeordneter Behörden befindet? 2. Kann der Senat verbindlich ausschließen, dass sich das gegenständliche Brandschutzgutachten - oder Aktenbestandteile - weder in den Akten der Senatsverwaltungen noch ihnen untergeordneter Behörden befunden haben und wenn nein, was ist mit den Unterlagen geschehen, als diese vorgelegen hatten? Zu 1. und 2.: Die Erstellung sowie Herausgabe von Brandschutzgutachten erfolgt gemäß prozessualer Vorgaben in Zuständigkeit der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) in ihrer Funktion als Eigentümervertreterin, Vermieterin und zentrale Dienststelle für Facility-Management des Landes Berlin. Der Senat kann nicht verbindlich ausschließen, dass sich Bestandteile des Brandschutzgutachtens für die Justizvollzugsanstalt Tegel in Akten der Senatsverwaltungen des Landes Berlin bzw. den nachgeordneten Behörden oder Dienststellen befinden oder befunden haben; gleiches gilt hier für die entsprechende Verwendungs- und Verfügungslage. 3. Inwiefern unterscheidet sich die der JVA Tegel übergebene Zusammenfassung des gegenständlichen Gutachtens von dem eigentlichen Gutachten? Zu 3.: Die Zusammenfassung liefert ausschließlich Informationen und Hinweise zum organisatorischen /abwehrenden Brandschutz (u. a. Brandschutzordnung, Rettungskonzepte, 2 Feuerwehrpläne, Flächen für die Feuerwehr etc.) im Zuständigkeitsbereich der Justizvollzugsanstalt Tegel als Nutzerin. Im Gegensatz dazu erfolgt im Brandschutzgutachten auf Basis der relevanten Beurteilungsgrundlagen (z. B. Archiv- und Genehmigungsunterlagen, Bauschein, Bauordnung von Berlin, Liste der technischen Baubestimmungen, Muster- Richtlinien, DIN-Vorschriften, Denkmalpflegeplan etc.) primär eine Sachstandsfeststellung und Bewertung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes (z. B. Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und raumabschließender Bauteile, Brandabschnitts-/Rauchabschnittstrennung , Brandschutz- und Rauchschutzabschlüsse, Verlegung von Leitungs- und Lüftungsanlagen, brandschutztechnische Abschottungen etc.). 4. Wie und auf welchem Wege erlangte der Senat Kenntnis von dem gegenständlichen Brandschutzgutachten und dessen Inhalt? 5. Warum und aus welchem Anlass gab die BIM GmbH ein Brandschutzgutachten für die JVA Tegel in Auftrag und weshalb hatte der Senat diesbezüglich vorab keine Kenntnis? 6. Welche Einwirkungsmöglichkeiten stehen dem Senat zur Verfügung, um auf die Tochtergesellschaft der BIM GmbH einzuwirken? Zu 4. bis 6.: Im Rahmen der sukzessiven Übertragung der Justizvollzugsliegenschaften (2010 bis 2014) aus den Fachvermögen der Justiz in das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) geschäftsführend vertreten durch die BIM GmbH, wurden im Zuge der Bestandserfassung auch entsprechende Gebäudescans durchgeführt. Ziele waren hier u.a. die einheitliche Erfassung und objektive Bewertung des baulichen und gebäudetechnischen Zustandes aller Objekte im SILB und die Erstellung der Grundlagen für eine mit Prioritäten versehene, fachlich und baurechtlich fundierte Kosten- und Maßnahmenplanung zur effektiven Abarbeitung des vorhandenen Sanierungs- und Instandhaltungsstaus . Inhaltliche Schwerpunkte lagen dabei u. a. bei den Themen Standsicherheit, Verkehrssicherheit , Brandschutz, Verpflichtungen nach Energieeinsparverordnung, Bauphysik, Umweltschutz , Arbeitsstättenverordnung, Barrierefreiheit, Behindertengerechtigkeit, vorhandene Ausbaumängel, Verwendungsverbote für Materialien, Gebäudeschadstoffe sowie technische Gebäudeausrüstung. Aus den dort gewonnenen Erkenntnissen wurden und werden - nach Prioritäten gestaffelt - entsprechende Handlungsempfehlungen erarbeitet. Diese werden ggf. als vorbereitende Maßnahme (z. B. Erstellung Brandschutzkonzept, Brandschutzgutachten) oder konkrete Baumaßnahme (z. B. Brandschutzsanierung von Gebäuden, Gebäudeabschnitten) in die jährliche Anmeldung und Budgetierung der Bauunterhaltungsmaßnahmen für das Portfolio Justizvollzug übernommen. Insofern haben die relevanten Justizstellen entsprechende Kenntnisse über beabsichtigte oder geplante Maßnahmen, ohne dabei spezifische Details oder den Gesamtinhalt von fachspezifischen Unterlagen zu kennen. Dies ist aus Sicht des Senats auch nicht erforderlich, da die Leistungsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des sogenannten Vermieter-Mieter-Modells zwischen den Beteiligten auf Basis einer Rahmenvereinbarung sowie den entsprechenden Einzelmietverträgen vertraglich geregelt sind. Gestützt wird die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der BIM GmbH und den Justizstellen durch ein entsprechendes Besprechungswesen mit Quartalsbesprechungen/Jour-Fixen und Mieter-Vermieter Gesprächen. Weitere formale Einwirkungsmöglichkeiten bestehen senatsseitig im Bedarfsfall durch die Einbindung der für die BIM GmbH zuständigen Aufsichtsbehörde, der Senatsverwaltung für Finanzen . 3 7. Führen die Ergebnisse des Gutachtens zu der Schlussfolgerung, dass die JVA Tegel und dort die Teilanstalt 2 und 3 unter den gegebenen Umständen für einen Fortbetrieb mit Gefangenen derzeit nicht zumutbar oder mit Gefahren für Leib und Leben für Mitarbeiter und Gefangenen zu rechnen ist, welche einen Weiterbetrieb der JVA gefährden würden? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift der Senat? 8. Droht der JVA Tegel eine Nutzungsuntersagung? Existiert diesbezüglich ein Prüfvorgang oder ein Verwaltungsverfahren ? Zu 7. und 8.: In den Gebäuden und Anlagen der Justizvollzugsanstalt Tegel besteht zwar ein hoher Sanierungsbedarf, nach derzeitigen Erkenntnissen aber keine akute Gefahr für Leib und Leben der dort Beschäftigten bzw. Gefangenen. Ein Funktions- und Nutzungsausschluss von Gebäuden in der Justizvollzugsanstalt Tegel aufgrund gutachterlicher Empfehlungen oder Schlussfolgerungen im Rahmen des Facility-Managements besteht ebenfalls nicht; diesbezügliche Prüfvorgänge oder Verwaltungsverfahren sind dem Senat nicht bekannt. 9. Welche Alternativen zur Haftraumunterbringung stünden dem Senat zur Verfügung, falls die JVA Tegel umgehend geschlossen werden müsste? Reichen die Haftraumkapazitäten der JVA Plötzensee, Heidenring und Moabit, um die Gefangenen der JVA Tegel im Ernstfall unterzubringen und zu verlegen? Zu 9.: Diese hypothetische Frage stellt sich nicht, da es aktuell keine Anzeichen für die Schließung der Justizvollzugsanstalt Tegel gibt. Berlin, den 7. August 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung