Drucksache 18 / 20 318 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 22. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2019) zum Thema: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen nach § 25a Aufenthaltsgesetz und Antwort vom 29. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20318 vom 22. Juli 2019 über Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen nach § 25a Aufenthaltsgesetz ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gemäß § 25a Aufenthaltsgesetz soll einem jugendlichen oder erwachsenen geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält und weitere im Gesetz normierte Voraussetzungen erfüllt sind. Ab welchem Zeitpunkt beginnt diese Frist zu laufen? Zu 1.: Die Frist zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, des Entstehens einer Erlaubnisfiktion, des Erteilens einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) bzw. des Beginns eines gestatteten Aufenthalts etwa nach Stellen eines Asylgesuchs. 2. Wie bestimmt der Senat vor dem Hintergrund der Tatsache, dass vor dem Jahr 2016 Asylgesuche an der Grenze teilweise nicht erfasst wurden und auch in Berlin aufgrund der Überlastung der Verwaltung erst deutlich verspätet erfasst wurden, den Beginn dieser Vierjahresfrist? 3. Wie behandelt der Senat Fälle, in denen durch den Geflüchteten vorgetragen wird, das Asylgesuch bereits an der Grenze gestellt zu haben, dies jedoch nicht aktenkundig geworden ist, in Hinblick auf den Beginn der genannten Frist aus § 25a AufenthG? Zu 2. und 3.: Die angesprochene Problematik wurde durch den Bundesgesetzgeber gesehen und geregelt, indem er hierfür § 87 c AsylG geschaffen hat. Insbesondere nach der Übergangsvorschrift des § 87 c Abs. 2 AsylG gilt der Aufenthalt von Personen, die vor dem 05.02.2016 (Datum des Inkrafttretens des Datenaustauschverbesserungsgesetzes - DatenaustauschverbG) um Asyl nachgesucht haben, ab dem Tag der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung als gestattet. Der Gesetzgeber hat diesen Anknüpfungspunkt gewählt, weil der mit dem DatenaustauschverbG eingeführte Ankunftsnachweis (AKN) grundsätzlich erst nach Erreichen der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgestellt wird (§ 63a Abs. 4 AsylG). Seinerzeit waren die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden stark gefordert. Seite 2 von 2 Durch das Abstellen auf die Aufnahme in die zuständige Aufnahmeeinrichtung werden Ausländerinnen und Ausländer, die vor dem 05.02.2016 um Asyl nachgesucht haben, daher so weit wie möglich denjenigen gleichgestellt, die ein Asylgesuch nach diesem Zeitpunkt geäußert haben. Regelmäßig wird sich für die Ausländerbehörde bei Anträgen etwa nach § 25a AufenthG der Zeitpunkt der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung nicht bestimmen lassen, so dass der Aufenthalt dann ab dem 5. Februar 2016 als gestattet gilt. 4. In § 87a des Asylgesetzes wird bestimmt, dass der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem 05. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung als gestattet gilt. Sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, wird fiktiv der 05. Februar 2016 als Zeitpunkt der Aufnahme bestimmt. In wie vielen Fällen greift diese Fiktion in Berlin? Zu 4.: Entsprechende Angaben werden statistisch nicht erfasst und können auch nicht anderweitig ermittelt werden. 5. Teilt der Senat die Auffassung, dass eine Überforderung der Behörden – hier der Ausländerbehörden – im Nachgang nicht zu einer Benachteiligung des Antragsstellers führen darf? 6. Wie gedenkt der Senat dem Abhilfe zu schaffen? Zu 5. und 6.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 und 3 verwiesen. Berlin, den 29. Juli 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport