Drucksache 18 / 20 319 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 22. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2019) zum Thema: Dokumentenbeschaffung und Terminvergabe Ausländerbehörde und Antwort vom 30. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20319 vom 22. Juli 2019 über Dokumentenbeschaffung und Terminvergabe Ausländerbehörde ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurden afghanische Staatsangehörige seit 2018 aufgefordert, eine Taskira, eine afghanische Geburtsurkunde aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen, auch dann, wenn sie glaubhaft machen, dass es in ihren Herkunftsorten weder Familie noch staatliche Strukturen gibt? (bitte nach minderjährigen und erwachsenen Geflüchteten differenzieren) 2. In wie vielen Fällen wurden syrische und nigerianische Staatsangehörige von der Ausländerbehörde angehalten, ihre Herkunftsbotschaften aufzusuchen, um Pässe zu beantragen? (Bitte differenzieren nach Aufenthalts- und Schutzstati) Zu 1. und 2.: Die von Ihnen erbetenen Angaben werden statistisch nicht erfasst. 3. Ist es Menschen, die beispielsweise vor dem Terror der Boko Harram oder des IS geflüchtet sind, nach Auffassung des Senats zumutbar, in die Botschaften ihrer Herkunftsstaaten zu gehen, auch wenn sie damit rechnen müssen, dort auf Angehörige von Terrorgruppen zu treffen? Zu 3.: Soweit im Asylverfahren zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden, obliegt deren Prüfung und die Entscheidung darüber, ob dem Asylantrag stattgegeben wird, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Gemäß § 42 Asylgesetz (AsylG) ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung gebunden . In der Folge legen die im Asylverfahren vom BAMF festgestellten Schutzstatus fest, inwieweit es den Betroffenen zumutbar ist, sich an ihre Heimatbehörden zwecks Passbeschaffung in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG zu wenden. So erhalten die als Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder Asylberechtigte anerkannten ausländischen Staatsangehörigen einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Ausländischen Staatsangehörigen, denen das BAMF lediglich einen subsidiären Schutz zugesprochen hat und die nachweislich keinen Pass oder Passersatz besit- zen und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können, kann zur Erfüllung der Passpflicht nach Maßgabe der in § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelten Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländerinnen/Ausländer ausgestellt werden . Nach Hinweisen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wurde in den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB) bei syrischen subsidiär Schutzberechtigten festgelegt, dass von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der syrischen Polizei, desertierten Soldatinnen und Soldaten, ehemalige Beamtinnen und Beamte sowie syrischen Oppositionsmitgliedern und ihren jeweils begleitenden minderjährigen Kindern und Ehegatten auszugehen ist. Eine Ausnahme von der Zumutbarkeit gilt auch für syrische Staatsangehörige im subsidiären Schutz, die die Ableistung des Wehrdienstes verweigert und in Syrien lebende Angehörige haben. Die Berliner Ausländerbehörde prüft nun bei Anträgen auf Ausstellung von Reiseausweisen einzelfallbezogen, ob die Vorsprache bei der Botschaft als unzumutbar angesehen werden muss und stellt dann gegebenenfalls einen Reiseausweis aus. 4. In wie vielen Fällen seit 2018 (bitte monatlich aufschlüsseln) wurden Frauen, die erkennbar schwanger sind, weniger als sechs Wochen vor der Geburt und weniger als acht Wochen nach der Geburt zum Termin in die Ausländerbehörde bestellt und wie stellt der Senat sicher, dass betroffene Frauen keine gesundheitlichen und psychischen Nachteile aus Behördenvorlagen erleiden, die kurz vor oder nach der Geburt liegen? Zu 4.: Die von Ihnen erbetenen Angaben werden statistisch nicht erfasst. Soweit der Ausländerbehörde eine Schwangerschaft der betreffenden Ausländerin bekannt gemacht wurde, wird grundsätzlich auf eine Vorladung innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen verzichtet. Berlin, den 30. Juli 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport