Drucksache 18 / 20 335 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker und Frank Scholtysek (AfD) vom 15. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2019) zum Thema: Radwege vs. Rettungswege vs. Straßenbahnen und Antwort vom 05. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) und Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20335 vom 15. Juli 2019 über Radwege vs. Rettungswege vs. Straßenbahnen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird bei den Planungen für Radwege sichergestellt, dass auch bei hohem Verkehrsaufkommen die verengten Straßen durch Bildung einer Rettungsgasse problemlos von Rettungswagen passiert werden können? Antwort zu 1: Die Bildung von Rettungsgassen ist nach § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur auf Autobahnen und bestimmten Außerortsstraßen vorgesehen. Das Fehlen von Randstreifen bzw. Banketten sowie die im Vergleich zu Autobahnen und Außerortsstraßen deutlich geringeren Fahrstreifenbreiten, die innerstädtisch traditionell üblich sind, lassen die Bildung ausreichend breiter Rettungsgassen im Regelfall nicht zu. Insofern spielen entsprechende Überlegungen auch bei innerstädtischen Radverkehrsplanungen keine entscheidende Rolle. Dennoch kann das bei Rettungseinsätzen zu erwartende Verkehrsverhalten im Einzelfall ein Aspekt sein, der in Planungsentscheidungen einfließt. Es gilt aber in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es zahlreiche Fälle gibt, wo vorhandene Sperrflächen im Bereich geschützter Radfahrstreifen sowie die als Radfahrstreifen oder Schutzstreifen markierten Flächen oft Möglichkeiten für den Kfz-Verkehr bieten, um einem herannahenden Rettungsfahrzeug auszuweichen. Frage 2: Welche Arten von Pollern werden zur Sicherung von Radwegen eingesetzt? Bitte die unterschiedlichen Arten und Kosten von Pollern tabellarisch aufführen. 2 Antwort zu 2: Die Sperrpfosten bzw. „Poller“, die zur Sicherung von Radwegen eingesetzt werden, werden von den zuständigen Straßenbaulastträgern ausgewählt, ohne dass darüber und über deren Kosten aktuell eine Statistik geführt wird. Erst nach Abschluss der laufenden Verkehrsversuche nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 StVO mit geschützten Radfahrstreifen soll voraussichtlich 2022 im Rahmen der Begleituntersuchung eine Zusammenstellung verschiedener Arten von bei den Versuchen eingesetzten Sperrpfosten erstellt werden. Frage 3: Welche Anforderungen in Bezug auf Rettungsgassen werden an eine Straße gestellt, in der auch Poller zur Sicherung der Radwege aufgestellt werden? Antwort zu 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für andere Straßen auch. Frage 4: Welche Probleme ergeben sich bezüglich einer Rettungsgasse, wenn Fahrbahn auf Radwege und Parkstreifen treffen? Antwort zu 4: Es gibt in Berlin seit jeher Hauptverkehrsstraßen mit einem und solche mit zwei oder mehr für den fließenden Verkehr nutzbaren Fahrstreifen pro Richtung. Nicht selten sind Straßen mit nur einem für den fließenden Verkehr nutzbaren Fahrstreifen pro Richtung dabei auch durch Mittelstreifen oder –inseln getrennt, so dass ein Ausweichen über die entgegengerichtete Fahrspur nicht möglich ist. Bei den jetzt umgesetzten geschützten Radfahrstreifen gibt es in Straßenabschnitten mit einstreifigen Bereichen eine Reihe von Haltemöglichkeiten außerhalb des vom fließenden Verkehr genutzten Fahrstreifens (Bereiche mit Grundstückszufahrten, Liefer- und Ladezonen, Kurzparkregelungen mit Parkscheibenpflicht etc.), die zum Heranfahren an den rechten Fahrbahnrand im Interesse einer freien Fahrgasse genutzt werden. Auch wenn Behinderungen ähnlich wie in den vielen anderen engen Straßen nicht immer ausgeschlossen werden können, nehmen diese durch geschützte Radfahrstreifen keinen größeren Umfang an als bei den jeher existierenden Richtungsfahrbahnen. Fahrzeuge mit Sonder- oder Wegerechten (§§ 35 und 38 StVO) können zusätzlich noch unter bestimmten Umständen die Gegenfahrbahn, wie es heute bereits gelegentlich bei zugestauten Straßenabschnitten praktiziert wird, befahren, um Stauungen zu umgehen wenn höchste Eile geboten ist. Der Versuch „Geschützte Radfahrstreifen“ wird darüber hinaus mit einer umfangreichen Vorher-Nachher-Untersuchung begleitet, bei der auch solche Aspekte betrachtet werden. Darüber hinaus wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 5: Wurden von der planenden Behörde aus den vorgenannten Gründen angedachte Radwege nicht errichtet? Wenn ja, wo und aus welchem Grund? 3 Antwort zu 5: Nein. Frage 6: Welche Konzepte gibt es bei den im Bau befindlichen Straßenbahnen in Bezug auf Rettungsgassen und Rettungswegen? Frage 7: Wo wurde aus den Gründen, dass eine Rettungsgasse nicht möglich ist, von der Planung einer Straßenbahn Abstand genommen? Antwort zu 6 und zu 7: Die Fragen werden wegen ihres Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Straßenbahnen können als unabhängige Bahnen (ohne jegliche Berührungen zu anderen Verkehrsarten) oder als abhängige Bahnen (mit Berührungen zu anderen Verkehrsarten) ausgeführt werden. Im ersten Fall entsteht bauartbedingt keinerlei Ansatz im Sinne der Fragestellung. Bei den abhängigen Bahnen ist wiederum nach der Bahnkörperart (Bahnen auf besonderen Bahnkörpern bzw. straßenbündige Bahnkörper) zu unterscheiden. Bei Bahnen auf besonderen Bahnkörpern gibt es ebenfalls keinen Bezug zur Fragestellung, da Rettungsfahrzeuge diesen nicht benutzen. Bezüglich straßenbündiger Bahnkörper ist darauf zu verweisen, dass dem Bau von Straßenbahnanlagen ein planrechtliches Verfahren nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorangehen muss. In diesem werden die Belange aller vom Vorhaben betroffenen Träger öffentlicher Belange und Privater ermittelt und abgewogen. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben sind hierbei von besonderer Bedeutung und finden insofern regelmäßig Eingang in die planrechtliche Entscheidung. Bei den anhängigen Verfahren wurden Bedenken zu Rettungsgassen nicht vorgetragen. Frage 8: Welcher Mehraufwand an Planung und Material ist hierbei vonnöten? Wie ist dieser Mehraufwand in € zu bewerten? Antwort zu 8: Da eine Bildung von Rettungsgassen nach § 11 Absatz 2 StVO nur auf Autobahnen und bestimmten Außerortsstraßen vorgesehen ist, besteht kein Mehraufwand an Planung und Material bei innerstädtischen Straßen, welche die nach der StVO vorgegebenen örtlichen Voraussetzungen für Rettungsgassen von vornherein nicht erfüllen. Berlin, den 05.08.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz