Drucksache 18 / 20 348 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) vom 21. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2019) zum Thema: Wie geht es weiter mit der Perleberger Straße 50? und Antwort vom 09. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marc Urbatsch (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20348 vom 21.07.2019 über Wie geht es weiter mit der Perleberger Straße 50? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft u. a. Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher den Bezirk Mitte um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme wurde von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt. Sie ist in die Beantwortung eingeflossen. Frage 1 Seit wann ist das Haus Perleberger Straße 50 im Rahmen von Ermittlungen gegen die Clan-Kriminalität beschlagnahmt worden? Antwort zu 1: Das Objekt Perleberger Straße 50 wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin Mitte Juli 2018 beschlagnahmt. Frage 2 Warum ergeben sich aus der Beschlagnahmung des Hauses laut Darstellung des Bezirksamts Mitte Hinderungsgründe zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, um den Leerstand im Haus zu beseitigen? Antwort zu 2 und 4: Der Bezirk Mitte teilt hierzu mit: „Es handelt sich aufgrund der Beschlagnahme um ein streitbefangenes Gebäude, die Eigentumslage ist ungeklärt. Zudem ist nicht bekannt, ob es sich überhaupt noch um schützenswerten Wohnraum handelt, der dem Zweckentfremdungsrecht unterliegt. Aufgrund der Beschaffenheit macht das Gebäude einen nicht bewohnbaren Eindruck. Ein Verwaltungsverfahren kann daher derzeit nicht durchgeführt werden.“ 2 Frage 3 Welche konkreten Schritte gedenkt der Senat zu unternehmen, um das Haus wieder Wohnzwecken zuzuführen und den jahrelangen Leerstand zu beseitigen (Treuhändermodell, Zweckentfremdungsverbotsverordnung)? Antwort zu 3: Die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots liegt ausschließlich bei den Bezirken. Die zuständige Senatsverwaltung unterstützt auf Anfrage den jeweiligen Bezirk bei rechtlichen Fragen. Frage 4 Sofern der Senat die Position vertritt, dass durch die Beschlagnahmung entsprechende Verwaltungsverfahren ruhen zu hätten, um das Haus wieder zu vermieten: Warum kommt der Senat zu dieser Auffassung, insb. da unerheblich ist, ob das Haus bewohnt ist und Mieteinnahmen während der Zeit der Beschlagnahmung treuhänderisch verwaltet werden könnten? Antwort zu Frage 4: Grundsätzlich stehen die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Beschlagnahme einer Immobilie einer Vermietung etwaiger leerstehender Wohnungen nicht entgegen (vgl. insb. §§ 111 b, 111 c StPO). Berlin, den 09.08.2019 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen