Drucksache 18 / 20 353 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 25. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2019) zum Thema: Umsetzung und erste Erfahrungen Hundegesetzdurchführungsverordnung und Antwort vom 09. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 353 vom 25. Juli 2019 über Umsetzung und erste Erfahrungen Hundegesetzdurchführungsverordnung ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen betreffen in Teilen Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um Sachstandsmitteilung gebeten. Die Rückmeldungen der Bezirksämter sind in den Antworten zu den Fragen 2 - 7 berücksichtigt . 1. Wie viele Hunde sind aktuell in Berlin angemeldet? Für wie viele davon gilt der Leinenzwang? Für wie viele davon gilt der Leinenzwang aufgrund der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG-DVO)? Zu 1.: Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Finanzen waren am 30.06.2019 in Berlin 108.687 Hunde steuerlich angemeldet. Bereits die bis 31.12.2018 geltenden gesetzlichen Regelungen normierten für Berlin eine Leinenpflicht für alle Hunde. Die Leinenpflicht galt jedoch mit einigen wenigen Ausnahmen (unbelebte Straßen und Plätze). Mit Inkrafttreten der Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG-DVO) am 1. Januar 2019 wurde eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde im gesamten öffentlichen Bereich eingeführt. Die Verordnung, in Verbindung mit dem Berliner Hundegesetz (HundeG), sieht diesbezüglich jedoch Ausnahmeregelungen vor, u. a. für das Führen sog. Bestandshunde durch deren Halterin oder deren Halter und für Personen, die eine Sachkundebescheinigung erworben haben. Als Bestandshunde gelten Hunde, die bereits vor Inkrafttreten des neuen HundeG am 22.07.2016 gehalten wurden. 2 Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei ca. 80 Prozent der im Land Berlin gehaltenen Hunde um Bestandshunde handelt. Zur Anzahl der erteilten Sachkundebescheinigungen siehe Antwort auf Frage Nr. 8. 2. Welche Maßnahmen sind von der Polizei, den Ordnungsämtern und ggf. weiteren Behörden bisher ergriffen worden, um die HundeG-DVO durchsetzen zu können? Zu 2.: Die Umsetzung des HundeG in Verbindung mit der HundeG-DVO ist mit einem erhöhten Arbeits- und Verwaltungsaufwand in verschiedenen Behörden, insbesondere in den Fachbereichen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (VetLeb) verbunden. Um eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen, wurden den Bezirken daher Haushaltsmittel für zusätzliche Verwaltungsstellen bewilligt. Eine der Hauptaufgaben bei der Umsetzung der HundeG-DVO liegt für die VetLeb in der Aufklärung und Information der Bürgerinnen und Bürger über die Neuregelungen und sich daraus ergebende Anforderungen der HundeG-DVO. Ein anderer diesbezüglicher Tätigkeitsschwerpunkt umfasst die Prüfung und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung und Ahndung von Verstößen gegen das HundeG sowie die HundeG-DVO unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit der VetLeb. Seitens des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) der Ordnungsämter werden zur Durchsetzung der HundeG-DVO insbesondere Kontrollen zur Einhaltung der Leinenpflicht u. a. in stark frequentierten Fußgängerzonen durchgeführt. Bei der Feststellung von Verstößen erfolgt die Aufnahme einer Ordnungswidrigkeitenanzeige. Die Polizei überprüft die Einhaltung der Leinenpflicht im Rahmen der Streifendienstkontrollen. 3. Wie oft, zu welchem Zweck und durch wen wurden in der Zeit vom Inkrafttreten der HundeG-DVO bis heute die Einhaltung des Leinenzwangs für Hunde kontrolliert? Zu 3.: Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Leinenzwanges werden in Berlin sowohl durch den AOD als auch durch die Polizei durchgeführt. Die Kontrollen des AOD erfolgen in der Regel als Schwerpunktkontrollen in öffentlichen Grünanlagen, auf Spielplätzen und in Fußgängerzonen. Hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen werden weder von den Bezirken noch von der Polizei Berlin statistische Erhebungen geführt. 4. In wie vielen Fällen wurden Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen den Leinenzwang im oben genannten Zeitraum verhängt und in welcher Höhe geschah dies? Zu 4.: Die Mehrzahl der Bezirke hat im oben genannten Zeitraum nach eigenen Angaben keine Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen den Leinenzwang erhoben. In einem Bezirk wurden bis zum 29.07.2019 insgesamt 26 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen die allgemeine Leinenpflicht nach § 28 Abs. 1 HundeG eingeleitet, 12 dieser Verfahren wurden abgeschlossen. Durchschnittlich wurden dabei Bußgelder in Höhe von 150 Euro pro Verfahren erhoben. Ein anderer Bezirk teilte mit, bis Ende Juni 2019 7 Ordnungswidrigkeiten angezeigt zu haben. In den übrigen Bezirken werden Bußgelder für Verstöße gegen die Leinenpflicht nicht gesondert statistisch erfasst. 3 5. Hat sich die Häufigkeit der Kontrollen im Vergleich zu den letzten 3 Jahren vor Inkrafttreten der HundeG- DVO erhöht? Zu 5.: Die Häufigkeit der Kontrollen hat sich im Vergleich zu den letzten drei Jahren nicht wesentlich erhöht. Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 geschildert, wurde das bewährte System der stichprobenartigen Schwerpunktkontrollen des AOD beibehalten. Wie ebenfalls in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, handelt es sich beim überwiegenden Teil der ausgeführten Hunde um Bestandshunde, sodass derzeit eine Erhöhung der Kontrollhäufigkeit nicht als erforderlich angesehen wird. 6. Welche Auswirkungen hatte die HundeG-DVO bisher auf die anderen Aufgaben der zuständigen Behörden und Ämter? Zu 6.: Einige Bezirksämter gaben an, dass mit Inkrafttreten der HundeG-DVO ein deutlich höherer Beratungs- und Verwaltungsaufwand für die VetLeb (sowohl telefonisch als auch in der amtstierärztlichen Sprechstunde) verbunden sei. Dies führe zu einem erheblichen Arbeitsmehraufwand. Andere berichten, dass aufgrund der personellen Aufstockung bislang keine nennenswerten Auswirkungen auf die anderen Aufgabenbereiche vorlägen. Entsprechende Rückmeldungen erfolgten auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeit des AOD. Ein Teil der Bezirke gab negative Auswirkungen auf andere Aufgaben in Folge der Zusatzaufgabe in Verbindung mit einer unzureichenden Personalsituation an. Dagegen sehen andere Bezirke keine Auswirkungen und begründeten dies damit, dass bereits zuvor Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des HundeG Teil des originären Aufgabengebietes des AOD darstellten. Es wären daher keine nennenswerten Anpassungen erforderlich. 7. Sind noch weitere Maßnahmen von Behörden und Ämtern geplant, um die HundeG-DVO durchsetzen zu können? Zu 7.: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden nach Kenntnis des Senats von den zuständigen Behörden keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der HundeG-DVO geplant . 8. Wie viele sog. Hundeführerscheine sind bisher ausgestellt worden? Wie oft wurde er seit Inkrafttreten der HundeG-DVO ausgestellt? Wie ist die Entwicklung im Vergleich zu den vorherigen 3 Jahren? Zu 8.: Die Sachkundebescheinigung wurde erst zum 01.01.2019 - mit Inkrafttreten der HundeG-DVO - eingeführt. Bis zum 31.07.2019 wurden von den Bezirken 145 Bescheinigungen ausgestellt. Berlin, den 9. August 2019 In Vertretung M. Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung