Drucksache 18 / 20 370 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 26. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2019) zum Thema: Erbschafts- und Schenkungssteuer in Berlin und Antwort vom 13. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20370 vom 26.07.2019 über Erbschaft- und Schenkungsteuer in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Eine Aufschlüsselung nach Finanzamtsbezirken kann nicht erfolgen. Für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Berlin zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig. Zu den in Fragen 2-5 erwünschten Angaben zu steuerlichen Auswirkungen von geltend gemachten Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen ist darauf hinzuweisen, dass statistische Daten hierzu im Rahmen der amtlichen Statistik nicht gesondert erhoben werden. Eine Schätzung der Auswirkungen ist auch nicht möglich, weil die Höhe der Steuer von verschiedenen Komponenten abhängig ist (z. B. individueller Steuersatz, persönliche Freibeträge, Höhe der Bemessungsgrundlage). 1. Wie haben sich die kassenwirksamen Einnahmen im Land Berlin aus der Besteuerung von jeweils a) dem Erwerb von Todes wegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, b) Schenkungen unter Lebenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, c) Zweckzuwendungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sowie d) Stiftungs- und Vereinsvermögen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG seit 2004 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Finanzamtsbezirken und der jeweiligen Gesamtzahl der zu Grunde liegenden Steuerfälle)? Zu 1.: Die kassenwirksamen Einnahmen werden nur als Summe der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgewiesen. Eine Unterscheidung der festgesetzten Steuer nach Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ab 2008 programmtechnisch ermöglicht. Statistische Auswertungen zu c) und d) sind nicht möglich. Ausgewiesen wird die Summe der im Kalenderjahr erstmalig festgesetzten Steuer einschließlich Änderungsfestsetzungen. Jahr Steueraufkommen Erbschaftsteuer - festsetzung steuerpflichtige Erbfälle Schenkungsteuer - festsetzung steuerpflichtige Schenkungen 2004 166.215.409 € 3.512 1.283 2005 167.201.013 € 3.284 1.221 2006 202.741.169 € 3.292 1.223 2007 190.614.907 € 2.576 1.172 2008 130.971.190 € 130.106.134 € 3.142 30.798.605 € 1.158 2009 153.827.289 € 110.968.864 € 3.194 29.115.308 € 1.224 2010 176.032.000 € 143.309.927 € 2.155 132.360.036 € 819 2011 172.871.000 € 147.380.926 € 2.182 33.896.607 € 748 2012 208.931.100 € 176.165.583 € 1.870 16.593.290 € 574 2013 201.605.000 € 152.781.190 € 2.024 50.767.883 € 712 2014 211.925.800 € 333.676.216 € 2.017 -48.432.660 € 1.071 2015 439.722.290 € 214.769.506 € 2.354 49.637.640 € 812 2016 401.636.000 € 336.211.875 € 2.344 43.249.729 € 750 2017 238.765.755 € 194.184.815 € 2.322 38.080.301 € 1.220 2018 395.853.523 € 330.822.376 € 2.234 73.300.043 € 722 2. Wie haben sich die Anzahl und die Gesamthöhe der Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG bzw. früherer § 13c ErbStG) im Land Berlin seit 2004 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Finanzamtsbezirken und der jeweiligen Gesamtzahl der zu Grunde liegenden Steuerfälle)? Zu 2.: Jahr steuerpflichtige Fälle gesamt 13d Fälle Ermäßigung der Bemessungsgrundlage 10 v.H. 2009 4.418 18 869.720 € 2010 2.974 156 6.926.804 € 2011 2.930 461 25.319.387 € 2012 2.444 560 36.884.771 € 2013 2.736 645 45.569.187 € 2014 3.088 635 48.367.846 € 2015 3.166 808 79.508.885 € 2016 3.094 851 95.891.271 € 2017 3.542 836 85.741.834 € 2018 2.956 1.033 104.031.633 € 3. Wie haben sich die Anzahl und die Gesamthöhe der Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b und 13c ErbStG) im Land Berlin seit 2004 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Finanzamtsbezirken und der jeweiligen Gesamtzahl der zu Grunde liegenden Steuerfälle)? Zu 3.: Hinsichtlich der Höhe der Steuerentlastungen sind keine Angaben möglich. Jahr steuerpflichtige Fälle gesamt steuerpflichtige Fälle Regelverschonung 2009 4.418 256 2010 2.974 270 2011 2.930 230 2012 2.444 254 2013 2.736 260 2014 3.088 262 2015 3.166 290 2016 3.094 288 2017 3.542 316 2018 2.956 211 4. Wie oft wurde seit 2004 im Rahmen der sog. Regelverschonung gem. § 13a Abs. 6 ErbStG die Behaltensregelung mit welchem Ergebnis und welchen Rechtsfolgen überprüft? Zu 4.: Die Behaltensregelungen werden in jedem steuerpflichtigen Fall in Zusammenarbeit mit dem für den Betrieb zuständigen Finanzamt überprüft und ausgewertet. Angaben über das Ergebnis sind nicht gesondert möglich. 5. Wie oft wurde seit 2004 auf unwiderruflichen Antrag des Erwerbers das begünstigte Vermögen in vollem Umfang gem. § 13a Abs. 10 ErbStG bzw. der einschlägigen Vorgängertatbestände steuerfrei gestellt und wie häufig und mit welchem Ergebnis einschließlich etwaiger Rechtsfolgen wurden die strengeren Behaltens- und Fortführungsbedingungen überprüft? Zu 5.: Die Behaltensregelungen werden in jedem steuerpflichtigen Fall in Zusammenarbeit mit dem für den Betrieb zuständigen Finanzamt überprüft und ausgewertet. Angaben über das Ergebnis sind nicht gesondert möglich. Jahr steuerpflichtige Fälle gesamt steuerpflichtige Fälle Optionsverschonung 2009 4.418 2 2010 2.974 6 2011 2.930 11 2012 2.444 10 2013 2.736 53 2014 3.088 48 2015 3.166 68 2016 3.094 66 2017 3.542 59 2018 2.956 44 6. Wie haben sich die Anzahl und die Gesamthöhe der Steuerbefreiungen für Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) im Land Berlin seit 2004 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren Finanzamtsbezirken und der jeweiligen Gesamtzahl der zu Grunde liegenden Steuerfälle)? Zu 6.: Zusätzlich zu der Anzahl der Übertragungen an Ehegatten zu Lebzeiten (§13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) wird auch die Anzahl der Übertragungen von Todes wegen auf Ehegatten und Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG) zur Verfügung gestellt. Ein Fall kann immer nur dann statistisch gezählt werden, wenn der Vorgang (aus anderen Gründen) steuerpflichtig ist. Jahr steuerpflichtige Fälle gesamt Übertragungen zu Lebzeiten Übertragungen von Todes wegen an Ehegatte Kind 2009 4.418 2 1 2010 2.974 3 1 2011 2.930 5 2 2012 2.444 17 6 2013 2.736 15 9 2014 3.088 19 15 2015 3.166 1 23 9 2016 3.094 20 10 2017 3.542 1 37 16 2018 2.956 2 26 10 7. Wie haben sich die Anzahl und die berücksichtigte Gesamthöhe der Gegenleistungen und Auflagen bei Schenkungssteuerfällen (§§ 13 bis 16 BewG) im Land Berlin seit 2004 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren Finanzamtsbezirken und der jeweiligen Gesamtzahl der zu Grunde liegenden Steuerfälle)? Zu 7.: Jahr steuerpflichtige Schenkungen gesamt steuerpflichtige Fälle Wert der Gegenleistung 2009 1.224 169 40.827.140 € 2010 819 143 29.725.234 € 2011 748 92 20.589.341 € 2012 574 33 8.237.542 € 2013 712 14 9.071.993 € 2014 1.071 8 43.932.711 € 2015 812 16 7.877.866 € 2016 750 14 10.357.977 € 2017 1.220 2 120.897 € 2018 722 0 € 8. Welche weiteren Informationen, die im Kontext dieser Anfrage zum Verständnis des Sachverhalts nötig sind, gibt es ggf.? Zu 8.: Für die Beantwortung wurden Statistikdatensätze ausgelesen. Soweit Änderungsfestsetzungen zu Statistiksätzen in mehreren Jahren führen, wird der Fall entsprechend mehrfach berücksichtigt, sowohl bei der Anzahl als auch bei der Summenbildung der Werte. Ein Fall kann immer nur dann statistisch gezählt werden, wenn der Vorgang (aus anderen Gründen) steuerpflichtig ist. Angaben vor 2009 sind aus programmtechnischen Gründen nicht möglich. Berlin, den 13. August 2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen