Drucksache 18 / 20 385 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 31. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2019) zum Thema: Gewerbliche Nutzung und ordnungsrechtliche Bewertung öffentlicher Parkplätze und Antwort vom 15. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20385 vom 31. Juli 2019 über Gewerbliche Nutzung und ordnungsrechtliche Bewertung öffentlicher Parkplätze Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: In welchem Umfang werden im Land Berlin öffentliche Parkplätze dauerhaft und temporär an Unternehmen zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung gestellt? (Bitte um Auflistung nach Bezirken, Standorten, Betreiber und jeweiliger Parkplatzanzahl). Frage 2: Welche jährlichen Einnahmen erzielen das Land Berlin und die Bezirke für die jeweiligen Standorte? Antwort zu 1 und zu 2: Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf werden folgende Parkflächen an Unternehmen zur Verfügung gestellt: - Eisenacher Straße 99, zeitweise gebührenpflichtig, Besucherparkplatz Gärten der Welt, 200 Stellplätze, Bewirtschaftung durch Grün Berlin GmbH, im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung verpflichtet sich die Grün Berlin GmbH zur Übernahme der Betriebskosten für die Unterhaltung, Reinigung, Instandhaltung und Winterdienst der Verkehrsfläche, der Bezirk erhält keine gesonderten Einnahmen; 2 - Hellersdorfer Straße / Alte Hellersdorfer Straße, gebührenfrei, Besucherparkplatz Gärten der Welt, 120 Stellplätze, Bewirtschaftung durch Grün Berlin GmbH, im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung verpflichtet sich die Grün Berlin GmbH zur Übernahme der Betriebskosten für die Unterhaltung, Reinigung, Instandhaltung und Winterdienst der Verkehrsfläche, der Bezirk erhält keine gesonderten Einnahmen; - Marzahner Promenade, Mieterparkplatz, 40 Stellplätze, vermietet an die degewo AG. Das Bezirksamt Lichtenberg teilte mit, dass auf dem öffentlichen Parkplatz in der Dolgenseestraße / Hönower Weg eine Sondernutzungserlaubnis für einen Imbissbetrieb erteilt wurde. Durch den Betreiber sind Verwaltungsgebühren (für den Erlass der Sondernutzungserlaubnis) und Sondernutzungsgebühren (für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Straßenlandes) zu entrichten. Im Bezirk Friedrichhain-Kreuzberg werden die im Fachvermögen des Schulamtes befindlichen Parkplätze an der Galilei-Grundschule und der Liebmann-Schule (Ecke Franz-Klühs-Str./Lindenallee, 24 Parkplätze, öffentlich zugänglich) und sowie der Parkplatz am Ostbahnhof (Müncheberger Str. 1, 85 Parkplätze, öffentlich zugänglich) zur Bewirtschaftung der Parker Louis GbR übertragen. In den Bezirken Mitte, Neukölln, Pankow, Tempelhof-Schöneberg, Reinickendorf, Steglitz- Zehlendorf, Treptow-Köpenick und Charlottenburg-Wilmersdorf werden öffentliche Parkflächen nicht an Unternehmen zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung gestellt. Frage 3 Weshalb kommt ein (jeweiliger) Eigenbetrieb durch das Land Berlin oder die Bezirke nicht in Betracht? Mit welchem personellen Aufwand wäre dieser verbunden und von welchen Mehreinnahmen ist ggf. auszugehen? Antwort zu 3: Die Fragestellung ist im Hinblick auf den Eigenbetrieb unklar. Eine Beantwortung ist dem Senat daher nicht möglich. Frage 4: Ist dem Senat oder dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bekannt, dass die Stiftung öffentlichen Rechts Preußische Schlösser und Gärten den Parkplatz an der Kleinen Orangerie des Schlosses Charlottenburg der fair parken GmbH überlassen hat, die bei Parkverstößen 24,90 Euro verlangt, obwohl der Parkplatz mit amtlichen Verkehrsschildern und Parkscheinautomat den Eindruck eines öffentlichen Parkplatzes vermittelt, während der Hinweis auf einen „Privatparkplatz“ nur bei genauer Prüfung aller Schilder auffällt? Antwort zu 4: Der „Theaterparkplatz“ und der „Archivparkplatz“ am Schloss Charlottenburg sind private Stellplatzanlagen, die den Besucherinnen und Besuchern von Schloss und Park Charlottenburg vorbehalten sind. Es handelt sich nicht um öffentlich gewidmete Verkehrsflächen. Sie werden von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin- Brandenburg (SPSG), nicht von einem Dienstleister, im Rahmen der Vermögensverwaltung als Betrieb gewerblicher Art (BgA) bewirtschaftet. Die operativen 3 Aufgaben nimmt die Fridericus-Servicegesellschaft der Preußischen Schlösser und Gärten mbH (FSG) auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages wahr. Beide Stellplatzanlagen sind als private, kostenpflichtige Stellplatzanlagen ausgeschildert. Die Beschilderung (weißes „P“ auf schwarzem Grund) weicht von den Vorgaben für eine amtliche Beschilderung nach Zeichen 314 der Straßenverkehrsordnung -StVO- (weißes „P“ auf blauem Grund) ab. Sie befindet sich unmittelbar an der Zufahrt der Stellplatzanlage. Die Bewirtschaftung wird mit Hilfe von Parkscheinautomaten betrieben. Um Verstöße zu ahnden, hat sich die SPSG entschieden, einen spezialisierten Dienstleister vertraglich zu binden, der die Einhaltung der Regeln auf dem Gelände kontrolliert. Frage 5: Welche konkreten Pläne gibt es im Land Berlin (Senat und Bezirke), weitere Parkplätze Unternehmen zur Bewirtschaftung zu überlassen? Antwort zu 5: Dem Senat sind keine konkreten Pläne bekannt, Parkplätze Unternehmen zur Bewirtschaftung zu überlassen. Frage 6: Inwieweit unterläuft die Überlassung von im öffentlichen Eigentum stehenden Parkplätzen an Unternehmen zur Gewinnerzielung den öffentlichen Bußgeldkatalog und ist dies ggf. rechtswidrig? Antwort zu 6: Auf einen allgemein öffentlich zugänglichen Parkplatz finden die Vorschriften der StVO Anwendung, so dass auch eine Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten entsprechend dem Bußgeldkatalog möglich ist. Auf nichtöffentlichen Grundstücken gilt Privatrecht. Berlin, den 15.08.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz