Drucksache 18 / 20 405 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 01. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. August 2019) zum Thema: „Bedarfsampel Am Treptower Park/ Moosdorfstraße“ – Kenntnis, Senatszuständigkeit und Umsetzung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick vom 12.04.2018 und Antwort vom 19. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20405 vom 1. August 2019 über "Bedarfsampel Am Treptower/Moosdorfstraße" – Kenntnis, Senatszuständigkeit und Umsetzung des Beschlusses der BVV Treptow-Köpenick vom 12.04.2018 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat der Senat zum Sachstand zu dem auf Antrag der CDU-Fraktion gefassten Beschluss mit der Drucksachennummer VIII/0381 vom 12.04.2018 zur „Errichtung einer Bedarfsampel Am Treptower Park/ Moosdorfstraße“ der Bezirksverordnetenversammlung von Treptow-Köpenick? Frage 2: Welche konkreten Bearbeitungsschritte wurden seitens des Bezirksamtes und des Senats nach dem zu 1. angeführten Beschluss der BVV Treptow-Köpenick durchgeführt? (Bitte hierbei auch um Angabe, wann der Senat durch den Bezirk über den Beschluss informiert wurde.) Antwort zu 1 und zu 2: Über die Bearbeitungsschritte des Bezirks liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Das Bezirksamt hat den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) im Mai 2018 an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz übersandt. Seitens der Verkehrslenkung Berlin (VLB) fand eine erste summarische Prüfung für die Notwendigkeit der Anordnung einer zusätzlichen Lichtzeichenanlage (LZA) statt. Eine Unfallhäufung liegt nicht vor. In der Straße gibt es bereits mehrere Lichtzeichenanlagen, die ein sicheres Überqueren der Straße ermöglichen. Die Straße ist als Einbahnstraße ausgewiesen, so dass bei einer Straßenquerung nur der Verkehr aus einer Richtung zu beachten ist. Durch die vorhandenen LZA treten auch immer wieder Lücken im Verkehrsfluss auf. Die Prüfung, ob eine LZA in Höhe der Moosdorfstraße erforderlich wird, ist seitens der VLB jedoch noch nicht abgeschlossen. 2 Frage 3: Welche Priorität hat die Umsetzung des Beschlusses, warum wurde dieser bisher noch nicht umgesetzt und wann soll dieser nach aktueller Planung umgesetzt werden? Antwort zu 3: Alle Anfragen und Beschlüsse, welche sich auf die Verkehrssicherheit im Bereich von Schulen sowie die damit einhergehenden schulwegsichernden Maßnahmen beziehen, werden seitens des Senates absolut prioritär behandelt. Die Anordnung einer LZA setzt bestimmte Kriterien der die VLB bindenden Vorschriften voraus. Lichtzeichenanlagen sollen dort errichtet werden, wo ein starker Verkehr herrscht und es den zu Fuß Gehenden wegen der Dichte des Verkehrs nicht möglich ist, ohne diese Schutzeinrichtung die Fahrbahn zu queren. Eine Aussage darüber, wann die Prüfung abgeschlossen ist, kann derzeit nicht getroffen werden. Frage 4: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und wie ist hierzu der Verfahrensstand, damit der genannte Beschluss zeitnah umgesetzt werden kann? Frage 6: Welche Entscheidungsfaktoren haben einen Einfluss auf die Priorisierung zugunsten der Umsetzung des Beschlusses? Antwort zu 4 und zu 6: Die Prüfung der VLB muss ergeben, dass hier zwingend eine weitere LZA erforderlich ist. Dabei werden die Verkehrsmengen der einzelnen Verkehrsarten, einschließlich jener der zu Fuß Gehenden, vor Ort erhoben. Anhand der gesetzlichen Vorschriften und unter Einbeziehung der zu beteiligenden Behörden (Polizei, Straßenbaulastträger) wird dann entschieden, ob die Anordnung einer LZA erforderlich ist. Frage 5: Welche Kosten entstehen mit der Umsetzung des Beschlusses bzw. mit welchem Kostenansatz zur Umsetzung ist zu rechnen? Antwort zu 5: Da die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, wurden noch keine Kosten ermittelt. Frage 7: Gibt es eigene Planungen des Senats, welche in den Bereich des angeführten Beschlusses fallen? Wenn ja, ggf. welchen Inhalts und Sachstands? Antwort zu 7: Es gibt keine Planungen hinsichtlich einer Querungshilfe an dieser Stelle. 3 Frage 8: Welche Stellen haben grundsätzlich Einfluss auf die Entscheidung, ob und wann Beschlüsse wie der unter 1. angeführte umgesetzt werden, welche Stelle fällt letztendlich die Entscheidung? Antwort zu 8: Der Beschluss fällt in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Für die Anordnung von Lichtzeichenanlage ist die VLB zuständig. Im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) sind die Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen der einzelnen Senatsverwaltungen festgelegt. Unter Nr. 35 lassen sich die Ordnungsaufgaben der VLB finden. Hierzu gehört auch die Anordnung von Lichtzeichenanlagen. Frage 9: Welchen Weg empfiehlt der Senat, um gemeinsam eine eventuelle Alternativlösung zu finden, sollte die im Sinne des zu 1. genannte Maßnahme des BVV-Beschlusses aus bestimmten Gründen so nicht umgesetzt werden können? Antwort zu 9: Die VLB untersucht noch die verkehrliche Situation. Dieses Ergebnis ist vor weiteren Entscheidungen abzuwarten. Berlin, den 19.08.2019 In Vertretung I. S t r e e s e Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz