Drucksache 18 / 20 413 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 01. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. August 2019) zum Thema: Anerkennung examinierter Pflegekräfte aus dem Ausland und Antwort vom 21. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20413 vom 01. August 2019 über Anerkennung examinierter Pflegekräfte aus dem Ausland ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwiefern unterstützt der Senat die Einreise examinierter Pflegekräfte aus dem Ausland, um dem Pflegenotstand in Berlin zu begegnen? Zu 1.: Landesseitige Unterstützungsmaßnahmen können nur in eingeschränktem Rahmen erfolgen . So hat sich Berlin u. a. erfolgreich als Modellstadt für ein Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beworben und den Prozess der Johannesstift Diakonie aktiv mitbegleitet. Dieses Modellvorhaben hat die Gewinnung von Arbeitskräften aus Vietnam zur Ausbildung in der Krankenpflege in Deutschland zum Ziel. Junge Vietnamesinnen und Vietnamesen werden dabei schon in Vietnam mit Sprachkursen und einem Modul zur Vorbereitung auf das Berufsbild der Pflegefachkraft in Deutschland vorbereitet, bevor sie in Deutschland arbeiten werden. Wir freuen uns, das bereits 2018 gestartete Projekt weiter zu unterstützen. 2. Wie viele Anträge auf Anerkennung examinierter Pflegekräfte aus dem Ausland liegen dem LAGeSo aktuell vor? Zu 2.: Eine differenzierte statistische Unterscheidung bzw. Erhebung zwischen (noch) im Ausland lebenden und bereits in Deutschland wohnenden Antragstellerinnen und Antragsstellern erfolgt nicht. Daher beziehen sich die nachstehenden Angaben auf alle examinierten Pflegekräfte mit einer ausländischen (Pflege-)Ausbildung, die einen Antrag auf Anerkennung ihrer Ausbildung bei dem LAGeSo gestellt haben. 2 Aktuell liegen dem LAGeSo Anträge examinierter Pflegekräfte aus dem Ausland, bei denen noch keine abschließende Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits - und Krankenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ erteilt worden ist, in folgender Anzahl vor: Insgesamt: 1.310 Davon: · 427, bei denen bereits ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, aber die Ausgleichsmaßnahme noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. · 270, bei denen alle Unterlagen vorliegen, aber noch keine abschließende Prüfung erfolgt ist und keine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Ausbildung getroffen wurde. · 613, bei denen die Antragstellerinnen und Antragssteller noch nicht die notwendigen Unterlagen vorgelegt haben oder die Vollständigkeit der Unterlagen noch nicht abschließend geprüft werden konnte. 3. Wie viele Anträge auf Anerkennung examinierter Pflegekräfte aus dem Ausland lagen dem LAGeSo seit 2016 jeweils halbjährlich vor? Zu 3.: Antragszahlen Drittstaaten (+EU) – Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheitsund Kinderkrankenpflege: 2016 ges. 2016 2017 ges. 2017 2018 ges. 2018 06.2019 1. Halbjahr 125 (38) 163 128 (31) 159 322 (46) 368 264 (36) 2. Halbjahr 211 (44) 255 262 (41) 303 237 (34) 271 --- gesamt 336 (82) 418 390 (72) 462 559 (80) 639 300 4. Zu welchem Zeitpunkt der Einreise muss der Antrag auf Anerkennung einer potentiellen Pflegekraft gestellt werden und welche Unterlagen sind beim LAGeSo einzureichen? Zu 4.: Der Zeitpunkt der Antragstellung kann von der potentiellen Pflegekraft selbst frei bestimmt werden. Dies ist grundsätzlich jederzeit möglich. Soll die Einreise auf Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 a AufenthG erfolgen, ist ein Feststellungsbescheid des LAGeSo erforderlich. Um diesen erlassen zu können, sind die in der Checkliste im Anhang aufgeführten Unterlagen einzureichen, mit Ausnahme der Ziffern 6. (Führungszeugnis für Deutschland), 9. (Ärztliche Bescheinigung), und 11. (Sprachkenntnisse). Diese können nach Einreise nachgereicht werden (§ 2 Abs. 5 d Krankenpflegegesetz => isolierte Gleichwertigkeitsprüfung). Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Identitätsnachweise , Ausbildungsunterlagen und bei vorhandener Berufserfahrung auch die Nachweise hierüber (Zeugnisse etc.) erforderlich. Im Ergebnis wird anhand der Unterlagen der Feststellungsbescheid erstellt, mit dem das Einreisevisum beantragt werden kann. 3 5. Trifft es zu, dass sich die Anforderungen der Antragsstellung beim LAGeSo kürzlich erhöht haben? Falls ja, inwiefern und wie wurde bzw. wird dies den Antragsstellern kommuniziert? Zu 5.: Die Anforderungen der Antragstellung haben sich beim LAGeSo nicht erhöht. 6. Trifft es zu, dass deutsche Staatsbürger, die ihre Anerkennung als Pflegekraft im Ausland erworben haben , ein Sprachzertifikat nachweisen müssen? Falls ja, warum? Zu 6.: Das Führen der Berufsbezeichnung setzt stets deutsche Sprachkenntnisse voraus. Diese wird bei deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern vorausgesetzt, insbesondere, wenn die Ausbildung im deutschsprachigen Raum abgeschlossen wurde oder die Antragstellerin /der Antragssteller einen deutschen Schul- oder Ausbildungsabschluss hat. 7. Welche sind die zehn häufigsten Länder, aus denen eine Anerkennung erfolgt? Zu 7.: Die Anträge in den Jahren 2017 und 2018 verteilten sich wie folgt auf die am häufigsten vertretenen Ausbildungsstaaten: 2017: Gesundheits- und Krankenpflege (452 Anträge) 53 Ausbildungsstaaten, davon 16 EU-Staaten und 37 Drittstaaten. Ausbildungsstaaten Anzahl der Anträge Philippinen 117 Bosnien-Herzegowina 92 Serbien 54 Italien 12 Albanien 12 Rumänien 11 China 11 Ukraine 10 Vietnam 10 Moldawien 9 2018: Gesundheits- und Krankenpflege (618 Anträge): 56 Ausbildungsstaaten, davon 17 EU-Staaten und 39 Drittstaaten Ausbildungsstaaten Anzahl der Anträge Philippinen 141 Bosnien-Herzegowina 114 Serbien 69 China 42 Mexiko 26 Vietnam 24 Moldawien 17 4 Kolumbien 12 Kroatien 12 Syrien 12 Italien 12 8. Wie viele Anträge examinierter Pflegekräfte aus dem Ausland wurden seit 2016 jeweils halbjährlich abschließend a) positiv und b) negativ beschieden? Zu 8.: Eine halbjährliche statistische Auswertung erfolgte in der Vergangenheit nicht. Daher sind nachstehend die jährlichen Zahlen für 2016, 2017, 2018 und anteilig 2019 angegeben. a) 2016: 156 Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung; 150 Feststellungsbescheide ; gesamt 306 positive Bescheide 2017: 218 Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung; 208 Feststellungsbescheide ; gesamt 426 positive Bescheide 2018: 290 Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung; 357 Feststellungsbescheide ; gesamt: 647 positive Bescheide 2019 (Stand 30.6.2019): 145 Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung; 140 Feststellungsbescheide; gesamt: 285 positive Bescheide b) 2017: keine 2018: keine 2019: keine 9. Wie viele Stellen im LAGeSo sind seit 2016 für die Anerkennungsverfahren zuständig? (Bitte halbjährlich angeben.) Zu 9.: Die Aufgaben der Anerkennung ausländischer Ausbildungen waren bis 2015 in gemischten Aufgabengebieten für in- und ausländische Prüfungs- und Erlaubnisangelegenheiten angesiedelt. 2016 erfolgte eine grundlegende Umstrukturierung. Die Aufgabe wurde für die akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufe in einer Arbeitsgruppe zentralisiert , die Aufgabengebiete von weiteren Aufgaben entlastet. Bei der Darstellung der für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen zur Verfügung stehenden Stellen bzw. Stellenanteile wird der vorhandenen Stellenausstattung die tatsächliche , um die wegen Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung unbesetzten Stellenanteile bereinigte Stellenbesetzung gegenübergestellt. Bei innerhalb eines Halbjahres eingetretenen Veränderungen wurde entsprechend die Stellensituation am letzten Tag des Halbjahres zugrunde gelegt, also nicht gerundet. Die Stellen beziehen sich auf die Anerkennung aller ausländischen Ausbildungen, also auf die fünf akademischen und die 22 nichtakademischen Gesundheitsberufe. 5 Stellenausstattung (VZÄ) Tatsächlich besetzt 1. Hj. 2016: 5,9 5,65 2. Hj. 2016: 7,3 7,05 1. Hj. 2017: 7,3 5,55 2. Hj. 2017: 7,1 5,35 1. Hj. 2018: 11,1 6,35 2. Hj. 2018: 11,1 9,00 1. Hj. 2019: 11,1 8,45 2. Hj. 2019: 11,1 8,45 10. Inwiefern hat es im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren Überlastungsanzeigen vonseiten der Mitarbeiter des LAGeSo gegeben? Zu 10.: Es hat im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 Überlastungsanzeigen vonseiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben, die für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen zuständig sind. 11. Wie lang beträgt aktuell die durchschnittliche Bearbeitungs- bzw. Wartezeit eines Anerkennungsverfahrens und was sind die Gründe hierfür? Zu 11.: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit wird statistisch seit 2017 für den Zeitraum erfasst, ab dem die Unterlagen vollständig vorliegen und die Bearbeitungsfrist von vier Monaten zu laufen beginnt. Statistische Auswertungen liegen nur für den gesamten Jahreszeitraum vor. Für Ausbildungen examinierter Pflegekräfte aus Drittstaaten ergeben sich folgende durchschnittliche Bearbeitungszeiten von Fristbeginn bis zur Erstentscheidung (entweder Feststellungsbescheid oder Erlaubniserteilung ohne vorherige Feststellung wesentlicher Unterschiede): 2017: · Gesundheits- und Krankenpflege (37 Fälle) – Fristbeginn bis Erlaubniserteilung ohne Feststellungsbescheid: Durchschnitt 116 Tage, Median 109 Tage. · Gesundheits- und Krankenpflege (208 Fälle) – Fristbeginn bis Feststellungsbescheid: Durchschnitt 108 Tage, Median 106 Tage. 2018: · Gesundheits- und Krankenpflege (26 Fälle) – Fristbeginn bis Erlaubniserteilung ohne Feststellungsbescheid: Durchschnitt 218 Tage, Median 228 Tage. · Gesundheits- und Krankenpflege (357 Fälle) – Fristbeginn bis Feststellungsbescheid: Durchschnitt 147 Tage, Median 142 Tage. 2019 (bis 30.06.2019): · Gesundheits- und Krankenpflege (13 Fälle) – Fristbeginn bis Erlaubniserteilung ohne Feststellungsbescheid: Durchschnitt 248 Tage, Median 265 Tage. · Gesundheits- und Krankenpflege (140 Fälle) – Fristbeginn bis Feststellungsbescheid: Durchschnitt 197 Tage, Median 183 Tage. 6 12. Wie hat sich die durchschnittliche Bearbeitungs- bzw. Wartezeit seit 2016 verändert und was sind die Gründe für etwaige Veränderungen? (Bitte halbjährlich angeben.) Zu 12.: Die Bearbeitungszeit vom Zeitpunkt der Vollständigkeit der Unterlagen bis zur Erstentscheidung bei Pflegekräften mit einer Ausbildung aus einem Drittstaat hat sich, wie sich aus der Übersicht zu Frage 11 ergibt, kontinuierlich verlängert, von durchschnittlich 4 bis 5 Monaten in 2017 über 5 bis 7 Monaten in 2018 zu 6 bis 8 Monaten in 2019. Die Gründe ergeben sich aus den folgenden Zahlen: Die Antragszahlen für alle Gesundheitsberufe sind von 996 Anträgen in 2015, 1385 Anträgen in 2016, 1520 Anträgen in 2017 um weitere 25 % auf über 2.000 Anträge in 2018 gestiegen und bleiben 2019 mindestens auf diesem Niveau (1. Halbjahr 2019 gut 1.000 Anträge ). Außerdem hat sich der Anteil der Antragstellerinnen und Antragssteller mit einer Drittstaatenausbildung auf 82 % erhöht. Neben der aufwendigen Gleichwertigkeitsprüfung und anschließenden Kenntnisprüfungen sind daher pro Antrag überwiegend zwei Entscheidungen zu treffen, so dass der Bearbeitungsaufwand pro Antrag erheblich angestiegen ist. Trotz einer nochmals um 20 % gesteigerten Erledigungszahl mit 140 Entscheidungen p.a. pro Vollzeitstelle und insgesamt fast 1.600 Entscheidungen in 2018 ist die Zahl der offenen Anträge weiter gestiegen. 13. Wie bewertet der Senat die Aussage, dass schnellere Anerkennungsverfahren eine Entlastung auf dem Berliner Pflegekräftemarkt schaffen könnten? 14. Inwiefern ist ein schnelleres Anerkennungsverfahren bzw. eine Vereinfachung des Verfahrens vonseiten des Senats geplant? Zu 13. und 14.: 1. Maßnahmen in 2018/19 zur Erhöhung der Fallzahlen In 2018/19 wurden die mit dem HH 2018/19 bewilligten vier zusätzlichen Stellen besetzt und zwar jeweils eine zum 01.04.2018, zum 01.07.2018, zum 01.12.2018 sowie zum 01.01.2019. Die Stellenausstattung sowie die tatsächliche Stellenbesetzung (bereinigt um Teilzeit, Stellennachbesetzung , Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit) jeweils zum Jahresanfang stellt sich von 2016 bis 2019 wie folgt dar: HH-Jahr Stellenausstattung Tatsächlich besetzt (Jahresanfang ) 2016 5,9 5,65 2017 7,3 5,55 2018 11,1 6,35 2019 11,1 8,65 7 Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Verfahren und zur Erhöhung der Fallzahlen bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungen: Ø Überarbeitung und Verbesserung des Internetauftrittes mit mehrsprachigem Angebot Ø Einführung eines Zeitmanagementsystems (ZMS) zur online-Vergabe von Sprechstundenterminen zur persönlichen Beratung Ø Einführung fester Telefonzeiten zur telefonische Beratung Ø Einrichtung von zwei Geschäftsstellen für die akademischen und die nichtakademischen Gesundheitsberufe Ø Standardisierung des it-gestützten Schriftverkehrs einschließlich automatisierter Bescheidung bei gleichartigen Vorgängen Ø Vereinfachung des Verfahrens durch die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten Ø Unterstützung des Aufbaus und anschließend zunehmende Inanspruchnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) für Einzelbegutachtung sowie Verwendung der allgemeinen Erkenntnisse für eine einheitliche Prüfung gleichartiger Vorgänge Ø Akquise von Trägern und Schulen zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen Ø Einführung eines standardisierten Berichts- und Statistikwesens für den gesamten Bereich der Anerkennung ausländischer Ausbildungen Ergebnisse der statistischen Auswertung 2017/2018: 2015 2016 2017 2018 Antragszahlen 996 1.385 1.605 2002 Entscheidungen k. A. k. A. 1.318 1.578 Davon: Approbationen, Berufserlaubnisse , Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung k. A. k. A. 863 944 Feststellungsbescheide k. A. k. A. 455 634 Bearbeitungsdauer Fristbeginn bis Erstentscheidung bei Drittstaatenausbildungen (82%) – Durchschnitt 4 Monate 4-5 Monate 5-6 Monate 7-8 Monate Bearbeitungsdauer Fristbeginn bis Erstentscheidung bei EU-Ausbildung mit automatischer Anerkennung (12 %) 1-2 Monate 1-2 Monate 1-2 Monate 1-2 Monate 8 2. Geplante Maßnahmen für 2020/21 und genaue Etatisierung Für das HH-Jahr 2020 sind zwei zusätzliche Stellen (1 x A 11, 1 x A 12) für das HH 2021 weitere zwei Stellen (2 x E 11) vorgesehen. Berlin, den 21. August 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Seite 1 von 2 Landesamt für Gesundheit und Soziales Checkliste für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Gesundheitsfachberufe bei Ausbildung in einem Drittstaat Folgende Unterlagen sind einzureichen: 1. Nachweise über die Zuständigkeit Einstellungszusage über einen Arbeitsplatz im Land Berlin oder aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz oder Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin oder Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen etc. 2. Antrag (bitte Vordruck verwenden) 3. Tabellarischer und chronologischer Lebenslauf (mit Unterschrift und Datum) mit den absolvierten Ausbildungsgängen , dem beruflichen Werdegang und den ausgeübten Erwerbstätigkeiten bis heute 4. Identitätsnachweis (Pass oder Personalausweis) 5. Geburtsurkunde (bei Namensänderung z. B. durch Heirat auch diese Urkunde) 6. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 aus der Bundesrepublik Deutschland (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate). Die Beantragung unter dem Verwendungszweck „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung -BQFG“ erfolgt in Berlin bei den Bürgerämtern, aus dem Ausland unter folgendem Link Bundesamt für Justiz - Führungszeugnis aus dem Ausland. 7. Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes und ggf. des Ausbildungslandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) 8. Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) 9. Ärztliche Bescheinigung (bitte Vordruck verwenden) eines in Deutschland zugelassenen Arztes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) 10. Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung Ausbildungsnachweise, die zur uneingeschränkten Berufsausübung im Ausbildungsland oder ggf. Heimatland berechtigen (z. B. Diplom, Prüfungszeugnisse, Praktikumsnachweise, Berufsausweise) Fächer- und Stundenübersicht mit theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden und Prüfungsinhalten Nachweise über absolvierte Praktika mit Angaben zur Dauer und den Einsatzbereichen Nachweise über die bisherigen Berufserfahrungen und Fortbildungen (z. B. Arbeitsbuch, ausführliche Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber, umfangreiche Fortbildungen – wenn vorhanden) 11. Nachweise über Deutschkenntnisse - Stufe B 2 (für Logopäden C 1) - Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre Hinweis: Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. Impressum: Landesamt für Gesundheit und Soziales, Für den Inhalt verantwortlich Referat I A Turmstr. 21, 10559 Berlin E-Mail: bqfg@lageso.berlin.de V.i.S.d.P. Silvia Kostner – Z Press – Stand: 01.03.2019 Seite 2 von 2 Internetadresse: www.lageso.berlin.de Allgemeine Hinweise: Einreichen der Unterlagen Bitte übersenden Sie die Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien per Post an die im Antragsformular genannte Stelle. Die Beglaubigung von Kopien erfolgt in Berlin durch die Bürgerämter oder durch Notare. Im Ausland sind dafür die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulat) zuständig. Beglaubigungen von anderen Einrichtungen oder von Übersetzern werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ihr persönliches Erscheinen im Landesamt für Gesundheit und Soziales ist nicht erforderlich. Möchten Sie dennoch persönlich vorbeikommen, ist zwingend im Internet (online) vorher ein Termin zu vereinbaren. Ohne Online-Terminvereinbarung findet keine Beratung statt. Legalisation und Apostille Ihre ausländischen Ausbildungsunterlagen müssen durch eine Haager Apostille oder durch die Legalisation durch die Deutsche Botschaft bestätigt sein. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt über ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland des Auswärtigen Amtes. Übersetzungen Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie mit beglaubigten Übersetzungen von in Deutschland allgemein beeidigten oder ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Übersetzern vorlegen. Übersetzungen aus Staaten außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (sogenannte Drittstaaten) werden nicht akzeptiert. Die in einem Drittstaat ausgefertigten Übersetzungen können zur Senkung der Kosten einem in Deutschland allgemein beeidigten oder ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorgelegt und dann mit dessen Bestätigung eingereicht werden. Für in einem EU-Mitgliedsstaat gefertigte Übersetzungen gilt dies nur, wenn im Einzelfall berechtigte Zweifel am Inhalt der gefertigten Übersetzung bestehen. Gebühren Die Erteilung Ihrer staatlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (GesPflGebO) in der jeweils geltenden Fassung. Bearbeitungszeit Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wegen der Vielzahl der eingehenden Anträge von einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit auszugehen ist. Insbesondere bei Anträgen aus Staaten außerhalb der EU (sogenannte Drittstaaten) kann die Bearbeitung in Einzelfällen (z. B. durch die notwendige Einbeziehung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn) über ein Jahr dauern. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer persönlichen Berufsplanung und stellen Sie den Antrag auf Berufszulassung unter Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen möglichst frühzeitig. Hinweis: Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beginnt erst, wenn alle Unterlagen vorliegen. Dienstgebäude: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Turmstr. 21/Haus A 10559 Berlin Telefon: Dienstag und Donnerstag 13:00 Uhr – 15:00 Uhr Besuche nur nach Terminvergabe (online): Weiter zur Online-Terminbuchung E-Mail: bqfg@lageso.berlin.de