Drucksache 18 / 20 432 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 31. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2019) zum Thema: Alles im grünen Bereich in Friedrichshain-Kreuzberg - Erteilung von Baugenehmigungen und Antwort vom 20. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 20432 vom 31. Juli 2019 über Alles im grünen Bereich in Friedrichshain-Kreuzberg - Erteilung von Baugenehmigungen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Baugenehmigungen wurden im Jahre 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg erteilt? Frage 2: Wer ist im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig? Frage 3: Gibt oder gab es vom zuständigen Baustadtrat im Bezirk Gespräche mit Investoren, Bauträgern oder anderen an den Bauvorhaben oder Baugenehmigungsanträgen beteiligten Personen? Was ist der Inhalt solcher Gespräche? Frage 4: Wird in Friedrichshain-Kreuzberg oder vom zuständigen Stadtrat die Erteilung von Baugenehmigungen oder die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens davon abhängig gemacht, dass Flächen für den Gemeinbedarf oder andere Projekte geschaffen werden? Frage 6: Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen? Antwort zu Frage 1 – 4 und 6: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht allein aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Friedrichshain Kreuzberg von Berlin um eine Stellungnahme zu den Fragen 1-4 gebeten. Eine Antwort ist bisher nicht eingegangen. Frage 5: Wäre eine unter Punkt. 4 genannte Bedingung nach Auffassung des Senats zulässig? 2 Antwort zu 5: Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die in bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, § 71 Abs.1 Satz 1 BauO Bln. Das Prüfprogramm ergibt sich aus den Regelungen in §§ 63 – 64 BauOBln. Nur wenn nach den zu prüfenden Vorschriften ein Vorhaben nicht zulässig ist, besteht die Möglichkeit die Zulässigkeit durch Nebenbestimmungen, also z.B. Bedingungen, herbeizuführen, vgl. § 71 Abs. 3 BauO Bln. Durch Nebenbestimmungen darf allerdings das Vorhaben nicht wesentlich verändert werden, da in diesem Fall eigentlich eine Baugenehmigung versagt würde und ein neuer Bauantrag erforderlich wäre. Berlin, den 20.08.2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen