Drucksache 18 / 20 444 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 05. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2019) zum Thema: Sondernutzungsentgelte Mietfahrräder und Antwort vom 15. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. August 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20444 vom 5. August 2019 über Sondernutzungsentgelte Mietfahrräder Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Bislang werden in Berlin für Miet-Fahrräder, aber auch E-Roller, E-Scooter etc., die im sogenanten Free- Float aufgestellt werden keinerlei Sonderentgelte erhoben. Frage 1: Wie rechtfertigt der Senat, dass für Free-Float-Fahrräder kein Sondernutzungsentgelt erhoben wird, die Anbieter von Mietfahrrädern, die an speziellen Fahrradstationen stehen, oder auch kleinere lokale Fahrradvermieter mit nur einer Fahrradstation (Hotels, Fahrradgeschäfte etc.) jedoch ein Sondernutzungsentgelt zahlen müssen, wenn ihre Fahrräder im öffentlichen Raum zur Vermietung stehen? Antwort zu 1: Das Anbieten von Verkehrsflotten ist dem Verkehrsvorgang des Parkens im Rahmen des Gemeingebrauchs zuzuordnen, der dem abschließend durch den Bund geregelten Straßenverkehrsrecht unterfällt. Landesrechtliche Vorgaben zum Anbieten von Flotten wären wegen der Verletzung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung daher unzulässig. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt, wie zum Beispiel das Aufstellen von Fahrradständern beziehungsweise Stationen. Durch das (dauerhafte) Abstellen der Fahrradständer beziehungsweise Stationen wird eine Sondernutzung ausgeübt. Frage 2: Liegt hier keine Ungleichbehandlung vor? Antwort zu 2: Nein, es liegt keine Ungleichbehandlung vor. Sondernutzungsgebühren können nur für Sondernutzungen erhoben werden. Mangels Vorliegen einer Sondernutzung für stationslose Sharing-Angebote können Sondernutzungsgebühren nicht in Betracht kommen. Anders sieht es bei stationsgebundenen Sharing-Angeboten aus, wie zum 2 Beispiel das öffentliche Fahrradverleihsystem „Deezer Nextbike“. Hier werden Sondernutzungsgebühren erhoben und entrichtet. Frage 3: Ist die derzeitige Situation überhaupt rechtlich belastbar bzw. verfassungsgemäß? Antwort zu 3: Bislang hat die Rechtsprechung das Parken / Abstellen von Leihfahrrädern als erlaubnisfreien Gemeingebrauch eingestuft (zuletzt 2009 OVG Hamburg) und damit begründet, dass hinsichtlich des Parkens von Fahrrädern insoweit die Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) den Gemeingebrauch abschließend regelt. Berlin, den 15.08.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz