Drucksache 18 / 20 460 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 29. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. August 2019) zum Thema: Organisierte Kriminalität – Totschlag am 17.05.2017 mit einem Baseballschläger in Neukölln und Antwort vom 21. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20460 vom 29. Juli 2019 über Organisierte Kriminalität - Totschlag am 17.05.2017 mit einem Baseballschläger in Neukölln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Was ereignete sich konkret am 17.05.2017 in Berlin-Neukölln, als ein 43-jähriger Mann mit einem Baseballschläger getötet wurde? Zu 1.: Dem Geschädigten wurde vor seinem Haus in Höhe des Neumarkplans 5 in Berlin -Britz von mindestens drei Tätern aufgelauert, wovon zwei von hinten an ihn herantraten und einer der beiden den Geschädigten mit einem Baseballschläger niederstreckte. Sodann schlug einer der Täter auf den am Boden liegenden Geschädigten mit dem Baseballschläger in Richtung Kopf und Oberkörper ein und einer der Täter griff dem Opfer anschließend in die Hosentasche, um nach einem Schuldschein zu suchen. Nachdem er diesen nicht gefunden hatte, entwendete er dem Opfer ein Mobiltelefon. Der Geschädigte verstarb aufgrund der durch die Tat erlittenen schweren Schädel- und Hirnverletzungen noch am Tatort. 2. Wie viele Personen wurden im Zuge der Ermittlungen in diesem Fall angeklagt? Zu 2.: Eine Person. 3. Wie alt waren die Tatverdächtigen zum Zeitpunkt der Tat? Zu 3.: Der als Tatverdächtiger von der Staatsanwaltschaft Berlin Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre und 11 Monate alt. 4. Sind die Tatverdächtigen zuvor bereits polizeilich in Erscheinung getreten und wenn ja, mit welchen Delikten? (Aufstellung erbeten.) 2 Zu 4.: Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 17. Juli 2019 von der 8. Jugendkammer freigesprochen worden. Damit erübrigt sich angesichts vorrangiger Belange des Schutzes seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eine Antwort auf diese Frage, auch wenn das Urteil bislang nicht rechtskräftig ist. 5. Sind unter den Tatverdächtigen auch polizeilich geführte Intensivtäter? Zu 5.: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche Hinweise gibt es darauf, dass hinter dem Totschlag ein Racheakt im Bereich der Clankriminalität steckt? Zu 6.: Gesicherte Erkenntnisse zu den Hintergründen der Tat liegen nach dem Gang der Hauptverhandlung jedoch auch dem Senat nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Wie viele Personen wurden als Zeugen zu diesem Fall vernommen? Zu 7.: Im Ermittlungsverfahren wurden bei der Mordkommission 18 Zeugen vernommen. 8. Von wann bis wann lief der Prozess? Zu 8.: Die Hauptverhandlung fand vom 24. Mai 2018 bis zum 17. Juli 2019 statt. 9. Ist es richtig, dass die DNA-Spuren allein nicht dazu ausreichten, einen der möglichen Täter zu überführen und wenn ja, wieso waren die DNA-Spuren nicht ausreichend, bzw. wodurch wurde dieser Angeklagte entlastet? Zu 9.: Es ist nicht Aufgabe des Senats die Entscheidung des Landgerichts Berlin zu bewerten . 10. Ist anhand der Spuren und Beweise eindeutig zu belegen, dass es mehr Täter gabt, als im Rahmen des Prozesses verurteilt wurden, und somit weiterhin Täter dieses Totschlags in Berlin auf freiem Fuß sind? Zu 10.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1. und 2. verwiesen. 11. Wie kann es dazu kommen, dass Familienmitglieder von Angeklagten während der Gerichtsverhandlung ausfällig werden und den Oberstaatsanwalt beleidigen oder bedrohen können und wie soll einem derartigen Verhalten zukünftig ein Riegel vorgeschoben werden? Zu 11.: Es handelte sich um eine öffentliche Hauptverhandlung (vgl. § 169 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt gemäß § 176 GVG der bzw. dem Vorsitzenden, die die Verhandlung bzw. der die Verhandlung in richterlicher Unabhängigkeit führt und leitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 12. Was unternahm die Verteidigung, um den Vater des Angeklagten zur Räson zu bringen? Zu 12.: Der Senat ist dazu lediglich die allgemein zugängliche Presseberichterstattung bekannt. Weitere Angaben können daher dazu nicht gemacht werden. 3 13. Welche konkreten Konsequenzen hat dieses Verhalten für den Vater des Angeklagten? Zu 13.: Nach Kenntnis des Senats wurden keine strafprozessuale Maßnahmen ergriffen. Auf die Antwort zu Frage 11. wird verwiesen. 14. Gibt es Hinweise darauf, dass es in Folge des Gerichtsurteils, welches aktuell noch nicht rechtskräftig ist, weitere gefährliche, körperliche Auseinandersetzungen der rivalisierenden Clans geben wird? Zu 14.: Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 21. August 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung