Drucksache 18 / 20 461 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 29. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. August 2019) zum Thema: Polizei Berlin – Heilfürsorge für mehr Wertschätzung der geleisteten Arbeit und Antwort vom 20. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20461 vom 29. Juli 2019 über Polizei Berlin – Heilfürsorge für mehr Wertschätzung der geleisteten Arbeit ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Polizeianwärter an der Polizeiakademie oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht beziehen während ihrer Polizeiausbildung freie Heilfürsorge? (Aufstellung nach Ausbildungsinstitution und Dienstlaufbahn erbeten.) Zu 1.: Gemäß § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) wird Polizeivollzugskräften des mittleren Dienstes der Schutzpolizei für die Dauer des Vorbereitungsdienstes sowie allen Polizeivollzugskräften für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung Freie Heilfürsorge gewährt. 2. Welche konkreten Kosten haben sich aus der freien Heilfürsorge für Polizeianwärter in Ausbildung im mittleren und gehobenen Dienst in den vergangenen fünf Jahren ergeben? (Aufstellung nach Jahren und Dienstlaufbahn erbeten.) Zu 2.: Die Ausgaben für die Freie Heilfürsorge in den Jahren 2014 bis 2018 stellen sich wie folgt dar: Jahr Ausgaben 2014 389.299,- € 2015 437.910,- € 2016 472.530,- € 2017 567.032,- € 2018 802.757,- € Die sukzessive Ausgabensteigerung resultiert vornehmlich aus der gestiegenen Anzahl an Auszubildenden. Seite 2 von 3 3. Wenn Polizeianwärter aus einer bestimmten Dienstlaufbahn bisher keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge hatten, wieso wurde dieser Anspruch verwehrt, in wie weit soll dieser Umstand geändert werden und ab wann soll diese Änderung wirksam werden? 5. Gibt es darüber hinaus konkrete Überlegungen, die freie Heilfürsorge ähnlich wie im Land Brandenburg der gesamten Polizei Berlin zuzugestehen? (Wenn ja, ab wann soll dies geschehen; wenn nein, wieso nicht?) 6. Wie bewertet der Senat eine jährlich prozentual gestaffelte Annäherung an eine vollständige Kostenübernahme der freien Heilfürsorge für die gesamte Polizei Berlin inklusive der Polizeianwärter als Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung aller Polizeidienstkräfte und ihrer Leistungen? Zu 3., 5. und 6.: Die Gewährung Freier Heilfürsorge ist derzeit Bestandteil einer umfassenden Prüfung verschiedener Maßnahmen zur Personalgewinnung für die Berliner Polizei und die Berliner Feuerwehr. Über die Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die Freie Heilfürsorge wird nach Vorlage und Bewertung des Prüfungsergebnisses abschließend entschieden werden. Die Gewährung Freier Heilfürsorge war und ist Ausdruck besonderer Gesundheitsfürsorge des Dienstherrn gegenüber den im Vergleich zu anderen Berufsanfängern sehr jungen Nachwuchskräften im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Darüber hinaus wird die den Polizeivollzugskräften gegenüber bestehende Fürsorgeverpflichtung durch die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen, den familiären Gegebenheiten angepassten Beihilfeleistungen und die im Fall einer dienstunfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung vorgesehenen Dienstunfallfürsorgeleistungen entsprochen. Wertschätzung und Leistungsanerkennung finden demgegenüber auch ihren Ausdruck in der an individuelle Leistungen der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers anknüpfende Gewährung von Leistungsprämien und in der Verleihung des 2018 eingeführten Ehrenzeichens für besondere Leistungen im Dienst des Polizeipräsidenten in Berlin und der Berliner Feuerwehr. 4. Wie hoch sind, bzw. wären die Kosten für das Land Berlin für die freie Heilfürsorge für Polizeianwärter im a) mittleren Dienst und b) im gehobenen Dienst? Zu 4.: a) Für die kommenden Jahre werden für die Nachwuchskräfte im mittleren Polizeivollzugsdienst Ausgaben für Freie Heilfürsorge in Höhe von jeweils ca. 837.000,- € erwartet. b) Bei einer sukzessiven Ausweitung der Freien Heilfürsorge auf neu einzustellende Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes würden sich der finanzielle Aufwand – die bisherigen Ausgaben für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Dienstes zu Grunde gelegt– im Jahr 2020 auf ca. 348.000 € und im Jahr 2021 auf ca. 692.000 € belaufen. Danach wären Kosten in Höhe von ca. 1.032.000 € - für alle Ausbildungsjahrgänge des gehobenen Polizeivollzugsdienstes – zu erwarten. 7. Welche zu erwartenden Kosten kämen auf das Land Berlin im Falle einer kompletten Kostenübernahme im Sinne der freien Heilfürsorge für die Polizei Berlin zu? (Aufstellung für das abgeschlossene Jahr 2018, sowie Schätzung für das laufende Jahr 2019 und das kommende Jahr 2020 erbeten .) Seite 3 von 3 Zu 7.: Die Frage nach dem finanziellen Aufwand einer Gewährung Freier Heilfürsorge an alle Dienstkräfte des Polizeivollzugsdienstes lässt sich auf der Basis der bekannten Parameter nicht beantworten. Eine kalkulatorische Berechnung auf der Basis der Aufwendungen für die Nachwuchskräfte des mittleren Polizeivollzugsdienstes wäre vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich insoweit um junge, in physischer und psychischer Hinsicht besonders leistungsstarke Dienstkräfte handelt, für die noch keine, über einen normalen Rahmen hinausgehenden Gesundheitskosten anfallen , realitätsfern. Auch die Ausgaben für Beihilfen an Beschäftigte der Polizeibehörde lassen insoweit keine Rückschlüsse auf die zu erwartende finanzielle Belastung durch eine umfassende Gewährung Freier Heilfürsorge an alle Polizeivollzugskräfte zu, da hierfür eine differenzierte Betrachtung nach Beihilfebemessungssätzen (50 vH bzw. 70 vH bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern) sowie ein Herausrechnen der in dieser Summe enthaltenen familienbezogenen Bestandteile erforderlich wäre. Des Weiteren kann aus dem Umfang der Beihilfezahlungen auch wegen der systematischen Unterschiede zwischen einer – am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung orientierten – vollumfänglichen Heilfürsorge und der durch eine private Krankenversicherung ergänzten, familienbezogene Leistungen berücksichtigenden, anteiligen Beihilfezahlung auch nicht überschlägig auf zu erwartende finanzielle Mehrbelastungen einer Einführung der Freien Heilfürsorge für alle Polizeivollzugskräfte geschlossen werden. Berlin, den 20. August 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport