Drucksache 18 / 20 471 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 08. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2019) zum Thema: Sonderfahrdienst V und Antwort vom 20. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20471 vom 08. August 2019 über Sonderfahrdienst V ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Notfallpläne bestehen beim Sonderfahrdienst, für den Fall, dass ein Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne seine Tour nicht fortsetzen kann, um zu gewährleisten, dass die Passagiere ihr Ziel zeitnah erreichen können? 2. Wann ist in solchen Fällen im Durchschnitt ein Ersatzfahrzeug vor Ort, um die Passagiere zu ihrem Ziel zu bringen? Zu 1. und 2.: Für den Fall, dass ein Fahrzeug mit Kunde oder auf dem Weg zum Kunden aus den o. a. Gründen die Fahrt nicht fortsetzen kann, wird wie folgt vorgegangen: 1. Es wird ein frei verfügbares Fahrzeug in der Nähe gesucht. Kann die bzw. der Sonderfahrdienst-Berechtigte (SFD-Berechtigte) umgesetzt werden, kommt dafür auch die Beförderung mit einem Taxi in Betracht. 2. Ab 17:00 Uhr steht zusätzlich ein sogenannter Notbus zur Verfügung. Dieser ist mit Doppelbuscrew besetzt und kann in der Regel innerhalb von 45 Minuten an jedem Ort in Berlin sein. In der Regel steht ein Ersatzfahrzeug in ca. 20 Minuten zur Verfügung, wenn sich die bzw. der SFD-Berechtigte umsetzen kann. In Einzelfällen kann es aufgrund vorhandener Rahmenbedingungen länger dauern. 2 3. Wie bewertet der Senat die Schilderung von Betroffenen, dass bei Temperaturen über 35 Grad Fahrgäste während der Unfallaufnahme mehrere Stunden im Fahrzeug verbleiben mussten, da kein Ersatzfahrzeug bereit stand und es dabei zu Gesundheitsgefahren wegen fehlender Getränkeversorgung kam? Zu 3.: Vor einigen Wochen kam es erstmalig seit dem Betrieb des besonderen Fahrdienstes durch die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eingetragene Genossenschaft (WBT eG) zu einer Situation, bei dem es für ca. 1,5 Stunden zu Unannehmlichkeiten für die Fahrgäste kam. Leider stand in diesem Einzelfall kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Darüber hinaus informierte das Fahrerteam die Regiezentrale des Betreibers erst mit erheblicher Verzögerung, was zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Fahrer führte. Die Zentrale hat dann umgehend versucht, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Das war wegen der hohen Auslastung leider nicht sofort möglich. Mit allen Subunternehmern der WBT eG wurde der Vorfall ausführlich kommuniziert, um Wiederholungen solch eines Vorfalls auszuschließen. 4. Wie bewertet es der Senat, dass wegen Kommunikationsproblemen zwischen LaGeSo und Betreiber wiederholt SFD-Berechtigten von der Nutzung ausgeschlossen werden, da sie angeblich ihre Rechnung nicht bezahlt hätten? 5. Wie bewertet es der Senat, dass dieser Ausschluss von der SFD-Nutzung trotz Vorlage des Überweisungsbelegs manchmal bis zu einem Jahr andauert? 6. Entspricht dies dem Verständnis des Senats von gelebter Inklusion? Zu 4., 5. und 6.: Die in der Frage angenommenen Kommunikationsprobleme zwischen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und dem Betreiber können nicht bestätigt werden. Wenn SFD-Berechtigte von der Nutzung des besonderen Fahrdienstes ausgeschlossen werden, ist dies ausschließlich das Ergebnis eines transparent durchgeführten Verwaltungsverfahrens, in dem der bzw. dem Berechtigten mindestens acht Wochen zur Verfügung stehen, um mit dem LAGeSo zu einer Klärung zu gelangen, ohne vom besonderen Fahrdienst ausgeschlossen zu werden. Ein Ausschluss von der Nutzung des besonderen Fahrdienstes ist, wenn er denn erfolgte, bis zum vollständigen Zahlungseingang aufrecht zu erhalten. Dabei gilt für die Berliner Verwaltung - und damit auch für das LAGeSo - einzig und allein der vollständige Zahlungseingang auf dem dafür mitgeteilten Konto. Hier besteht entsprechend der Landeshaushaltsordnung keinerlei Ermessenspielraum. Die Vorlage eines Überweisungsbelegs ist im Übrigen lediglich ein Nachweis darüber, dass eine Überweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt veranlasst wurde. Es ist jedoch kein Beleg dafür, dass der entsprechende Betrag letztendlich dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. 7. In Hinblick auf das von Teilen der Regierungskoalition ausgegebene Ziel „Null-Emmission“ in der Innenstadt: Wie viele im SFD eingesetzte Fahrzeuge sind Elektrofahrzeuge bzw. Hybridfahrzeuge und wie viele SFD-Fahrzeuge haben einen Dieselmotor? 3 8. Welche Regelungen gelten für SFD-Fahrzeuge mit Dieselantrieb in den Fahrverbotszonen? Ist hier die Inklusion umfassend gewährleistet? 9. Wenn nein, wie wird der Senat dies in Zukunft sicherstellen? Zu 7., 8. und 9.: Zentraler Maßstab des Handelns des Senats sind die Richtlinien der Regierungspolitik. Alle vom Betreiber des besonderen Fahrdienstes eingesetzten Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren ausgestattet. Hybrid- oder reinelektrisch betriebene Fahrzeuge stehen nicht zur Verfügung. Entsprechend des vom Senat am 23.07.2019 beschlossenen Luftreinhalteplans 2018 - 2025 sind für acht Straßenabschnitte im Land Berlin Durchfahrtverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euronorm 5/V festgelegt. Auf S. 156 des o. a. Plans heißt es: „Die Anordnung der Fahrverbote erfolgt auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz mit dem Zeichen 251 StVO „Verbot für Kraftwagen“ und dem Zusatz: „Diesel bis Euro 5/V“. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, werden die Fahrverbote mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ versehen. Es handelt sich somit um Durchfahrtverbote. Damit werden die besonderen Interessen von Anwohnenden sowie des Liefer- und Handwerkerverkehrs berücksichtigt, ohne dass Einzelausnahmen erteilt werden müssen.“ Damit sind auch Fahrzeuge des besonderen Fahrdienstes vom Durchfahrtverbot befreit und die Beförderung von Nutzerinnen und Nutzer des besonderen Fahrdienstes auch in den o. a. Straßenabschnitten, für die Durchfahrtverbote festgelegt wurden, sichergestellt. Berlin, den 20. August 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales