Drucksache 18 / 20 474 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) vom 07. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2019) zum Thema: Extrem rechte Prepper-Szene in Berlin (III): Aktueller Stand und Antwort vom 20. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20474 vom 07. August 2019 über Extrem rechte Prepper-Szene in Berlin (III): Aktueller Stand ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Liegen dem Senat seit der Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 30. Januar 2019 (Drs.-Nr. 18/17731) weitere über die Medienberichterstattung hinausgehende Erkenntnisse über die extrem rechte Gruppe „Nordkreuz“, mögliche angegliederte Gruppen und den Verein Uniter e.V. vor? Zu 1.: Nein. 2. In der Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 30. Januar 2019 (Drs.-Nr. 18/17731) gibt der Senat in Antwort auf Frage 14 an, dass eine Aktualisierung des „Gemeinsamen Bundeslagebildes ‚Reichsbürger und Selbstverwalter‘ unter Einbeziehung der sogenannten ‚Prepper’“ in der „Frühjahrssitzung 2019“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) erfolgen solle. Wurde auf der 210. IMK-Sitzung zu diesem Bundeslagebild berichtet? Wenn ja, mit welchen Berichtsinhalten? Zu 2.: Nein, dazu wurde auf der 210. IMK-Sitzung noch nicht berichtet, weil die Abstimmung zwischen den zuständigen Gremien noch nicht abschließend erfolgt war. 3. Hält der Senat an seiner auf der 208. Sitzung der IMK am 6. bis 8. Juni 2018 ausgedrückten Auffassung fest, dass die Fortschreibung des Bundeslagebildes nicht erforderlich sei, da „derzeit keine tatsächlichen Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen der heterogenen Prepper- Szene vorliegen, die eine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden rechtfertigen würden“? Wenn ja, aus welchen konkreten Gründen? Zu 3.: Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Einbeziehung der sogenannten Prepper in die Fortschreibung des Bundeslagebildes als nicht erforderlich angesehen wird. Zwischenzeitlich wurden keine weitergehenden Erkenntnisse bekannt, die eine andere Bewertung zulassen würden. Seite 2 von 4 4. Hat sich die vom 12. bis 14. Juni 2019 stattgefundene 210. IMK abseits des Bundeslagebildes in anderen Tagesordnungspunkten mit extrem rechten Netzwerken der Gruppe „Nordkreuz“, den ihnen zugeordneten Aktivitäten und Personen befasst? Wenn ja, im Rahmen welcher Tagesordnungspunkte, mit welchen Berichts- bzw. Besprechungsinhalten und welchen jeweiligen Ergebnissen? Zu 4.: Nein. 5. Nach mehreren verschiedenen Medienberichten (z.B. Der Tagesspiegel vom 06.07.2019, „‘Nordkreuz‘ sammelte 25.000 Adressen politischer Gegner“ https://www.tagesspiegel.de/politik/todeslisten-von-rechtsextremisten-nordkreuz-sammelte-25-000- adressen-politischer-gegner/24531906.html) verfügt die Gruppe „Nordkreuz“ mindestens über zwei verschiedene Ableger „Südkreuz“ und „Westkreuz“ sowie eine aktive Unterstützergruppe im Raum Berlin. Hat der Senat Kenntnis von einer oder mehreren derartigen in Berlin organisierten Gruppierungen? Wenn ja, a. unter welcher Bezeichnung ist diese bekannt? b. seit wann ist diese mit wie vielen Anhänger*innen aktiv? Zu 5.: Da die Frage auf ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof abzielt, obliegt die Beantwortung der Frage dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 6. In der Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 30. Januar 2019 (Drs.-Nr. 18/17731) gibt der Senat in Antwort auf Frage 13 trotz expliziter Nachfrage nach dem Umfang des Personenkreises der Prepper, die der extrem rechten Szene zuzuordnen sind, zum wiederholten Male keine Anzahl an. Aus welchen genauen Gründen kann der Senat die Personenanzahl nicht genau beziffern? Zu 6.: Die Sicherheitsbehörden haben die Prepper-Szene und mögliche Bezüge zum Spektrum der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sowie dem Extremismus allgemein untersucht. Eine strukturelle Verbindung von so genannten Preppern und extremistischen Bestrebungen wurde dabei nicht festgestellt. Die Prepper-Szene im Allgemeinen ist daher kein Beobachtungsgegenstand des Verfassungsschutzes. Vor diesem Hintergrund kann keine valide Quantifizierung im Sinne der Fragestellung erfolgen. Allerdings sind dem Senat einzelne Personen des Spektrums der „Reichsbürger “ und „Selbstverwalter“ bekannt, die sich Techniken und Verhaltensweisen der so genannten Prepper bedienen. 7. Teilt der Senat die Einschätzungen innerhalb eines am 26. Juli 2019 veröffentlichten FAQ des Bundeskriminalamtes (BKA) (vgl. https://www.bka.de/DE/Service/FAQs/PMKrechts/pmkRechts_node.html, Stand: 26. Juli 2019), dass a. es sich bei den in jüngster Vergangenheit gefundenen Listen weder um Feindes- noch um Todeslisten handelt? Wenn ja, auf welche Listen trifft dies laut Senat zu? Zu 7a.: Der Senat teilt diese Einschätzung des Bundeskriminalamtes, da sich nach Sichtung und Bewertung der zuletzt bekannt gewordenen Informationssammlungen bisher grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Betroffenen einer konkreten Gefährdung unterliegen. Seite 3 von 4 b. die Daten auf diesen Listen nicht aus Datensystemen von Sicherheitsbehörden, sondern komplett aus öffentlich zugänglichen Quellen und Eigenrecherchen stammen? Zu 7b.: Der Senat teilt die Einschätzung des Bundeskriminalamtes, dass die Daten zum Großteil aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. c. die aufgefundenen Feindes- und Todeslisten keine Gefährdung darstellen, da dies, relativierend, eine gängige Praxis im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) sei? (Bitte jeweils einzeln ausführen und begründen.) Zu 7c.: Der Senat teilt die Einschätzung des Bundeskriminalamtes, dass die alleinige Tatsache , dass eine Person auf einer solchen „Liste“ steht, nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung führt. Es kann im Einzelfall sein, dass weitere Erkenntnisse hinzukommen , die eine Gefährdung begründen. Ist dies der Fall, werden durch die Polizei Berlin alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um etwaige Gefahren abzuwenden. 8. Wie viele Personen, deren personenbezogene Daten auf welchen Feindes- bzw. Gegner*innenlisten extrem rechter Gruppen auftauchen, hat die Berliner Polizei jeweils wann seit dem Jahr 2015 über den Umstand informiert, dass ihre Daten in diesen Listen vermerkt sind, und wie viele Personen sind bisher aus welchen genauen Gründen nicht informiert worden? (Bitte jeweils aufschlüsseln nach Anzahl der informierten Personen, Bezeichnung der Liste bzw. extrem rechten Gruppe und Datum.) zu 8.: Der bei der Polizei Berlin vorgehaltene Datenbestand ist nicht geeignet und nicht dafür vorgesehen, eine automatisierte Antwort im Sinne der Anfrage zu generieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. 9. Werden Personen, deren personenbezogene Daten auf welchen Feindes- bzw. Gegner*innenlisten extrem rechter Gruppen auftauchen, auf besondere Beratungs- oder Unterstützungsprogramme hingewiesen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Es wird zunächst auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen. In Fällen, in denen gefährdungserhöhende Erkenntnisse vorliegen, werden nach konkreter Einzelfallprüfung individuelle Maßnahmen veranlasst, um etwaige Gefahren abzuwenden. In diesen Fällen wird auf Wunsch der betroffenen Person grundsätzlich ein ausführliches Sicherheitsgespräch geführt. Externe Beratungs- und Unterstützungsprogramme sind der Polizei Berlin im Themenzusammenhang der Informationssammlungen bislang nicht bekannt. 10. Wie viele dieser unter 8. genannten Personen haben zusätzlich zur Unterrichtung über ihre Nennung in einer oder mehreren Feindes- bzw. Gegner*innenlisten im Zuge dieser Nennung welche besonderen Schutzmaßnahmen erhalten? Seite 4 von 4 Zu 10.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 8 verwiesen. Berlin, den 20. August 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport