Drucksache 18 / 20 477 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 07. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2019) zum Thema: Mietendeckel: Harmlose Gaukelei oder gefährlicher Murks? (I) und Antwort vom 27. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20477 vom 07.08.2019 über Mietendeckel: harmlose Gaukelei oder gefährlicher Murks? (I) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen waren an der Erarbeitung der Senatsvorlage Nr. S-2365/2019 „Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz“ beteiligt? Antwort zu 1: Bei der Erarbeitung der Senatsvorlage waren die Leitung der Senatsverwaltung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen IV (Wohnungswesen, Wohnungsneubau, Stadterneuerung, Soziale Stadt) sowie GR (Grundsatzangelegenheiten und Recht) beteiligt. Frage 2: In welcher Weise wurde insbesondere sichergestellt, dass die in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vorhandene juristische Expertise in die rechtliche Beurteilung der o.g. Senatsvorlage einfließen konnte? Antwort zu 2: Die Abteilung für Grundsatzangelegenheiten und Recht war von Beginn an an der Erstellung der Senatsvorlage beteiligt. Frage 3: Wie wurde die mit der Senatsvorlage angestrebte Regelung von den Juristen der Stadtentwicklungsverwaltung rechtlich beurteilt? Antwort zu 3: Es wird die rechtliche Möglichkeit gesehen, die angestrebte Regelung in ein Berliner Landesgesetz zu überführen. 2 Frage 4: Trifft es zu, dass in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Rechtsauffassung vertreten wird: „Die gegenwärtige Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt rechtfertigt ein generelles Aussetzen von Mieterhöhungen nicht. Der Vergleich mit der Wohnungsmarktsituation und Mietbelastungen in anderen Städten sowie die im aktuellen Berliner Mietspiegel abgebildeten Entwicklungen gebieten Maßnahmen mit Augenmaß“? Antwort zu 4: Es gibt unterschiedliche Auffassungen zu dieser Thematik, die bei der Positionsfindung der SenStadtWohn erörtert und abgewogen werden. Frage 5: Trifft es zu, dass die Fachebene der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen aus diesem Grund eine andere als die von gemäß Senatsbeschluss nunmehr mit einem „Berliner Mietengesetz“ angestrebten Regelungen favorisiert hat? Antwort zu 5: Im Rahmen der Erstellung der Senatsvorlage wurden verschiedene Regelungsansätze geprüft. Frage 6: In welcher Weise waren die Senatsverwaltungen für Justiz und Verbraucherschutz, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, die Senatsverwaltung für Inneres sowie die Senatsverwaltung für Finanzen in die Erarbeitung der o.g. Senatsvorlage eingebunden? Antwort zu 6: Die genannten Senatsverwaltungen wurden im Rahmen eines aktiven Mitzeichnungsverfahrens in verschieden Diskussionsrunden bei der Erarbeitung der Senatsvorlage für den Eckpunktebeschluss des Senates beteiligt. Frage 7: In welcher Weise wurde insbesondere sichergestellt, dass eine Beurteilung der mit der Senatsvorlage verbundenen Rechtsfragen durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in das Beschlusspapier einfließen konnte? Frage 8: In welcher Weise wurde insbesondere sichergestellt, dass die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Vorfeld des Senatsbeschlusses eine Einschätzung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der angestrebten Regelungen abgeben konnte? Frage 9: In welcher Weise wurde insbesondere sichergestellt, dass die Senatsverwaltung für Finanzen im Vorfeld des Senatsbeschlusses eine Einschätzung zu den finanziellen Auswirkungen der angestrebten Regelungen abgeben konnte? Antwort zu 7, 8 und 9: Dieses wurde im Rahmen der Diskussionsrunden und der Mitzeichnung der Senatsverwaltung zu dem Eckpunktepapier sichergestellt. 3 Frage 10: Wurden im Vorfeld der Beschlussfassung Stellungnahmen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften zu den möglichen Auswirkungen der angestrebten Regelungen auf die Tätigkeit der Unternehmen angefordert und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 10: Nein, da erst im Rahmen des konkreten Gesetzesentwurfes Fachkreise und Verbände angehört werden. Frage 11: Welche externen Sachverständigen wurden auf welcher Grundlage mit der Erarbeitung der Senatsvorlage bzw. mit den damit einhergehenden Fragen rechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Auswirkungen der angestrebten Regelungen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen befasst? Antwort zu 11: Es wurden als externe Sachverständige Frau Prof. Dr. jur. Beate Gsell (Richterin am OLG München und Professorin an der Ludwig-Maximilians-Universität München),Frau Carola Handwerg (Fachanwältin Mietrecht) , Frau Astrid Siegmund (Vorsitzende Richterin 65. Kammer am Landgericht Berlin),Herr Prof. Dr. Markus Artz (Professor an der Universität Bielefeld), Herr Prof. Dr. Franz Mayer (Professor an der Universität Bielefeld), Herr Dr. Max Putzer (Richter am Verwaltungsgericht Berlin), Herr Benjamin Raabe (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht), Herr Rainer Tietzsch (Vorsitzender des Vorstandes Berliner Mieterverein e.V.), Herr Peter Weber (Bezirksamt Pankow von Berlin) und Herr Reiner Wild (Geschäftsführer des Berliner Mietervereins e.V.) in mehreren Expertenrunden eingebunden. Frage 12: Welche Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sind mit der Erarbeitung des Entwurfs eines Berliner Mietengesetzes befasst? Frage 13: In welcher Weise wird insbesondere sichergestellt, dass die in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vorhandene juristische Expertise in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs einfließt? Antwort zu 12 und 13: Bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfes sind Leitungskräfte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, sowie Fachleute der Abteilungen, auch der Rechtsabteilung beteiligt. Frage 14: Wann, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise wird die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs eingebunden? Frage 15 Wann, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise wird die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs eingebunden? Frage 16: Wann, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise wird die Senatsverwaltung für Finanzen in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs eingebunden? 4 Antwort zu 14, 15 und 16: Die genannten Senatsverwaltungen werden im Rahmen der Mitzeichnung des Gesetzesentwurfes beteiligt. Berlin, den 27.08.2019 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen