Drucksache 18 / 20 482 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 06. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2019) zum Thema: Alarmierungs- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Berlin III und Antwort vom 19. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20482 vom 06. August 2019 über Alarmierung- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Berlin III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf meine Anfrage 18/19083 vom 02.06.2019 hat der Senat eigenmächtig die Fragestellung des Unterzeichners bei der Beantwortung verändert und den folgenden Teil weggelassen: „Auf meine Anfrage 18/18882 hat der Senat leider nicht vollständig geantwortet. Ob zukünftig die AAO als Verschlusssache eingestuft werden soll, hat der Unterzeichner nach dem eindeutigen Wortlaut der Frage – der verfassungsrechtlich die Grenzen des Antwortspielraums des Senats definiert – nicht gefragt.“ Auf welcher rechtlichen Grundlage glaubt der durch das Parlament kontrollierte Senat, zur Änderung des Wortlauts von parlamentarischen Anfragen berechtigt zu sein? Zu 1.: Der Abgeordnete hat in seiner Anfrage Drs. 18/19083 vom 02.06.2019 drei Fragen gestellt, die durch den Senat nach bestem Wissen beantwortet wurden. Es kann vorliegend nicht erkannt werden, worauf der Abgeordnete mit seiner neuerlichen Frage abzielt – insbesondere kann nicht erkannt werden, welche Fragestellung der Senat vorliegend verändert haben soll. Der Senat respektiert das Fragerecht der Abgeordneten als hohes Gut der parlamentarischen Demokratie und beantwortet die Fragen nach bestem Wissen. 2. Trifft es zu, dass der Senat die Anlagen 1 und 2 der Ausrückeordnung sowie die Teile I und II der AAO erst nach dem Eingang der oben genannten parlamentarischen Anfrage des Unterzeichners zum Inhalt der AAO vom 02.06.2019 als Verschlusssache eingestuft hat? Zu 2.: Wie bereits in der Antwort zu der Anfrage Drs. 18/19083 dargestellt, erfolgte die Einstufung am 12.06.2019. Dieser Tag liegt nach der Anfrage vom 02.06.2019. Seite 2 von 3 3. Wer konkret hat wann genau diese Einstufung vorgenommen? Weshalb ist nachträglich ein Schriftstück als Verschlusssache eingestuft worden, das bis dahin – seit wann? – jahrelang nicht als geheimhaltungsbedürftig galt? Zu 3.: Die erstmalige Einstufung ist auf Weisung des Landesbranddirektors am 12.06.2019 durch den zuständigen Fachbereich bei der Berliner Feuerwehr erfolgt. Es kann jedoch keinesfalls von einer nachträglichen Einstufung gesprochen werden. Es wurde seit Bestehen der AAO (seit dem Jahr 2000) keine Notwendigkeit gesehen, die AAO bzw. Teile davon als Verschlusssache einzustufen bzw. eine Einstufung zu prüfen. Durch die parlamentarische Anfrage des Abgeordneten ist der Berliner Feuerwehr nochmals die Bedeutung dieser Thematik und vor allem auch die Sensibilität im Umgang mit der AAO verdeutlicht worden. Ohne eine Einstufung wäre die vollständige AAO auch in der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses für die breite Öffentlichkeit verfügbar gemacht worden. Hierdurch wäre es zu den in der Anfrage Drs. 18/19083 benannten möglichen Risiken gekommen, so dass eine Neubewertung des Status der AAO erforderlich wurde. Die Berliner Feuerwehr sieht sich als lernende Organisation und nimmt Nachfragen ernst und zum Anlass, das eigene Denken und Handeln zu hinterfragen und ggf. althergebrachte Grundsätze und Regelungen, die möglicherweise nicht mehr den neuesten Gegebenheiten und Standards entsprechen, zu überprüfen. Dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsrecht des Abgeordneten, das der Senat sehr ernst nimmt, wurde insoweit durch die am 09.08.2019 durchgeführte Akteneinsicht Rechnung getragen. Zugleich konnte aber durch das beschriebene Vorgehen auch sichergestellt werden, dass die Kenntnisnahme der AAO durch Unbefugte und damit einhergehend das Risiko, bei einer gezielten Störung des einsatztaktischen Vorgehens der Berliner Feuerwehr deren Funktionsfähigkeit und die Effektivität der einzuleitenden Maßnahmen zu schwächen, vermieden werden. Auch diesen Aspekt nimmt der Senat sehr ernst. 4. Der Senat hat auf den am 02.06.2019 mit der Anfrage 18/19083 gestellten Antrag auf Akteneinsicht am 29.07.2019 wie folgt geantwortet: „Zur Einsicht zur Verfügung stehen Ihnen die „Anlagen 1 und 2 der Geschäftsanweisung Ausrückeordnung (AO) vom 01.10.2000 (..) Anlage Teil I der Geschäftsanweisung Alarmierungs- und Ausrückeordnung der Berliner Feuerwehr (AAO) vom 23.10.2012. Teil II der Alarmierungs- und Ausrückeordnung (AAO) vom 23.10.2012 befindet sich in der Überarbeitung. Die Anlage 2 der Geschäftsanweisung AO vom 01.10.2000 gilt insoweit fort. Die Unterlagen haben einen Umfang von 19 Seiten.“ Soll das bedeuten, dass die Einsichtnahme in Teil II der AAO vom 23.10.2012 in der – zum Beispiel - im Mai 2019 gültigen Fassung abgelehnt worden ist? Falls ja, weshalb ist diese Ablehnung nicht begründet worden? Was sind die exakten Gründe? Zu 4.: Nein. Der Abgeordnete konnte am 09.08.2019 Einsicht in die erbetenen Unterlagen nehmen. Wie bereits aus der Fragestellung hervorgeht, gilt die Anlage 2 der Geschäftsanweisung vom 01.10.2000 fort und war somit auch im Mai 2019 anwendbar. Seite 3 von 3 5. Auch die Frage 3 der oben genannten Anfragen ist bisher nicht vollständig beantwortet worden: „Wann und durch wen wurde die AAO in den Jahren seit 2000 jeweils wie geändert?“ Welche Änderungen der AO/AAO, insbesondere der Anlage Teil II sind seit dem Jahr 2000 konkret vorgenommen worden? (bitte synoptisch darstellen) Zu 5.: Ausgehend vom Jahr 2000 wurde die Geschäftsanweisung AAO im Jahr 2012 überarbeitet. Beide Fassungen wurden der Anfrage Drs. 18/19083 als Anlage beigefügt. Im Jahr 2017 kam es am 10.04.2017 zu einer Anpassung von Anlage I der AAO aus dem Jahr 2012, da der durch die Änderung des Rettungsdienstgesetzes eingeführte Notfalltransport in den Alarmierungsprozess der Berliner Feuerwehr eingebunden und mit einem Einsatzmittelaufgebot hinterlegt werden musste. Es handelte sich hierbei um eine im zuständigen Fachbereich der Berliner Feuerwehr durchgeführte Anpassung der Stichworte an die aktuellen Rahmenbedingungen. Diese Anpassung wurde durch den zuständigen Fachbereich nicht als Änderung der Geschäftsanweisung AAO angesehen, weshalb dies bei der Beantwortung der Frage in Drs. 18/19083 durch die Berliner Feuerwehr nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde. Die Berliner Feuerwehr bedauert die hierdurch entstandenen Unstimmigkeiten. 6. Ist insbesondere – wenn ja, wann - eine Regelung der AO/AAO geändert worden, aus der sich direkt oder indirekt ergibt, auf welchen Einsatzcode (z.B. 4A03A, 5A02, 7A03, 26A08) hin ein Notfalltransport oder ein dringlicher Notfalltransport empfohlen wird? Zu 6.: Die AAO sieht seit dem 10.04.2017 die Stichworte NT und NT D vor. Grundlage war die Etablierung der Gesetzesgrundlage für den Notfalltransport durch die RDG- Änderung im September 2016. Eine Änderung an diesen Stichworten wurde seither nicht vorgenommen. Berlin, den 19. August 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport