Drucksache 18 / 20 532 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina König (SPD) vom 07. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. August 2019) zum Thema: Die Situation von Lehrbeauftragten an Berliner Hochschulen und Antwort vom 30. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Frau Abgeordnete Bettina König (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 532 vom 07. August 2019 über Die Situation von Lehrbeauftragten an Berliner Hochschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Hochschulen beantworten kann. Es wurden die staatlichen Berliner Hochschulen um Stellungnahme gebeten. 1. Mit den Hochschulverträgen 2018-2022 ist eine Erhöhung der unteren Stufe der Lehrauftragsentgelte auf 35€ festgesetzt worden, mit einer jährlichen Erhöhung um jeweils 2,35% zum Wintersemester. Wie ist die Umsetzung der Einstufung angesichts verschiedener Entgeltsätze, die einzelne Hochschulen vorsehen, geschehen? Konnten Lehrbeauftragte der bisher mittleren Stufe (bei drei Stufen) ihren Status wahren oder wurden sie in die untere Stufe eingestuft? Zu 1.: Der Senat ist seiner hochschulvertraglichen Verpflichtung zur Erhöhung der unteren Stufe der Lehrauftragsentgelte auf 35 € ab dem Wintersemester 2018/2019 mit einer jährlichen Erhöhung um jeweils 2,35 % zum Wintersemester durch den entsprechenden Erlass der Ausführungsvorschriften über die Höhe der Lehrauftragsvergütung des Regierenden Bürgermeisters – Senatskanzlei- vom 8. Juni 2018, ABl. Nr. 26 vom 29. Juni 2018, Seite 3437 nachgekommen. Die Umsetzung erfolgt aufgrund des bestehenden Lehrauftragsvergütungssystems an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich. Den Hochschulen wurde vor vielen Jahren die Aufgabe und Verantwortung übertragen, im Bereich des Lehrauftragswesens ein unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte angemessenes Vergütungssystem zu schaffen (s. die Ausführungsvorschriften über die Höhe der Lehrauftragsvergütung des Regierenden Bürgermeisters – Senatskanzlei – in der Fassung vom 8. Juni 2018,a.a.O). Auf diese Weise können die Hochschulen die für ihre Hochschule maßgeblichen besonderen Gegebenheiten berücksichtigen, wobei die in den oben genannten Ausführungsvorschriften aufgeführten Mindestbeträge nicht unterschritten werden dürfen. - -2 Somit besteht bereits hinsichtlich der Lehrauftragsvergütungsrichtlinien der Hochschulen eine gewisse Vielfalt. Entsprechend kann auch die konkrete Umsetzung der erfolgten Anhebung der Mindestvergütungssätze an den einzelnen Hochschulen nur bedingt hochschulübergreifend verglichen werden. Zur Umsetzung der Einstufung an den einzelnen Hochschulen lässt sich hinsichtlich der Vergütung der Lehrtätigkeit Folgendes sagen: An der Freien Universität Berlin (FU), Humboldt-Universität zu Berlin (HU) und der Technischen Universität Berlin (TU) wurde das bisherige „Dreistufensystem“ beibehalten. Die Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) wendet im Grundsatz ein einstufiges Vergütungssystem an, sieht allerdings in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit einer Erhöhung des Vergütungssatzes vor. Alle vier Kunsthochschulen wenden nunmehr ein zweistufiges System an. Die Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ (HfM), Kunsthochschule Berlin (Weißensee) – Hochschule für Gestaltung (KHB) und die Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ (HfS) haben die bisher in der mittleren Stufe eingeordneten Lehraufträge in der Regel in die untere Vergütungsstufe eingestuft. Zur Universität der Künste (UdK) liegen zur konkreten Einstufungspraxis keine Angaben vor. Die Fachhochschulen haben sehr differenzierte Anpassungsmodelle vorgesehen. Die Beuth-Hochschule für Technik Berlin (BHT) und die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) haben im Grundsatz ein einstufiges Vergütungssystem. Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) besitzt ein zweistufiges und die „Alice Salomon“- Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ASH) ein dreistufiges Vergütungssystem . Die ASH hat ausdrücklich mitgeteilt, dass die Lehrbeauftragten der mittleren Stufe ihren Status wahren konnten. 2. Welche Möglichkeiten der Kontrolle und Einflussnahme hat die Berliner Landesregierung auf die Hochschulleitungen trotz Hochschulautonomie? Zu 2.: Die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung verfügt über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Kontrolle und Einflussnahme, die insbesondere aus der Fach- oder Rechtsaufsicht resultieren. Daneben nimmt die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung unter anderem auch über die Mitwirkung in den Kuratorien und Hochschulräten Einfluss auf die Hochschulen. Bei der Ausübung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse muss sie neben den sich aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Vorgaben den besonderen rechtlichen Status der Hochschulen als rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts beachten. 3. Im Koalitionsvertrag wie auch in den Hochschulverträgen steht, dass der Lehrauftrag wieder in seine Funktion des Praxistransfers zurückgeführt werden solle. Zurzeit wird aber auch ein großer Anteil an grundständiger Lehre von Lehrbeauftragten übernommen. Wie ist der Stand der Rückführung? - -3 Zu 3.: Nach § 121 BerlHG haben Lehrbeauftragte die Aufgabe, selbständig Lehraufgaben wahrzunehmen , die nicht von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrgenommen werden können, oder die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen. In den Hochschulverträgen wurde dazu festgehalten: „Lehrangebote, die nicht dem Wissenstransfer zwischen Praxis und akademischer Bildung oder dem Ausgleich von Schwankungen in der Lehrnachfrage dienen, werden von den Hochschulen nicht durch Lehraufträge, sondern durch hauptberufliches Personal gewährleistet .“ Dass Lehrbeauftragte auch in der grundständigen Lehre – hier verstanden als Lehre in den grundständigen Studiengängen, insbesondere Bachelorstudiengängen – eingesetzt werden, entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Lehrauftrages. Zum einen bildet der Transfer aus der Berufspraxis einen wichtigen und anerkannten Bestandteil der Curricula auch in der grundständigen Lehre und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass von den Hochschulen unter anderem auch bei kurzfristigen personellen Änderungen für jedes Semester ein lückenloses Lehrangebot sichergestellt werden muss. 4. Auch steht in Koalitions- und Hochschulverträgen, dass für Daueraufgaben Dauerstellen geschaffen werden sollen. Wie ist der Stand? Zu 4.: Im Hochschulvertrag 2018 – 2022 haben das Land und die Hochschulen vereinbart, für strukturelle Daueraufgaben Dauerstellen zu schaffen. Darüber hinaus haben sie sich verpflichtet , anwachsend bis zum 31.12.2020 im Umfang von mindestens 35 % der Beschäftigten (VZÄ) des aus Haushaltsmitteln finanzierten hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals des akademischen Mittelbaus dauerhafte Beschäftigungs- und Karriereperspektiven zu schaffen, soweit ein entsprechender Anteil bisher nicht erreicht ist. Bei der Erfüllung der in Satz 2 genannten Quote werden auch Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 108 BerlHG berücksichtigt. Soweit die in den Sätzen 2 und 3 bestimmte Quote an einer Hochschule bislang weniger als 30 % beträgt, verpflichtet sich die betreffende Hochschule zu einem Aufwuchs des Anteils um mindestens fünf Prozentpunkte bis zum 31.12.2020. Die Situation an den einzelnen Hochschulen kann der in der Anlage beigefügten Tabelle entnommen werden (Grundlage: Auskunft der Hochschulen). 5. Ebenso steht in den Hochschulverträgen, dass grundsätzlich eine zweisemestrige Erteilung von Lehraufträgen vorgesehen ist. Wie steht es mit der Umsetzung? Zu 5.: Im Hochschulvertrag 2018 – 2022 haben sich die Hochschulen verpflichtet, in Fällen absehbaren Bedarfs in Anwendung des § 120 Absatz 3 BerlHG, Lehraufträge grundsätzlich für zwei Semester zu erteilen. Ob ein absehbarer Bedarf vorliegt, kann nur von den Hochschulen selbst beurteilt werden. Die Situation an den einzelnen Hochschulen stellt sich vor diesem Hintergrund nach Auskunft der Hochschulen wie folgt dar: Die Lehrauftragserteilung erstreckt sich an der FU, HU, Charité, TU, HfM, HfS, BHT, HTW und ASH in den meisten Fällen nicht auf zwei Semester , sondern erfolgt semesterweise. - -4 Die HWR erteilt Lehraufträge grundsätzlich für zwei Semester. Sofern es hier jedoch einen ausschließlichen Bedarf für lediglich ein Semester gibt, wird auch hier der Lehrauftrag semesterweise vergeben. 6. Die jährliche Anpassung der Lehrauftragsentgeltsätze um 2,35% sind ein Schritt in die richtige Richtung, entsprechen aber nicht unbedingt der Lohnentwicklung im öffentlichen Dienst. Wie plant der Senat eine größere Spreizung zwischen Festangestellten zu Lehrbeauftragten zu verhindern? Wie können Hochschulverträge dazu beitragen? Zu 6.: Die Anhebung der Mindestvergütungssätze für Lehrbeauftragte ab dem Wintersemester 2018/2019 auf der Grundlage der Hochschulverträge 2018 – 2022 stellt einen im Vergleich zu bisherigen Entwicklungen und auch zu anderen Hochschulstandorten großen Schritt in der Anpassung der Lehrauftragsvergütung dar. Auch die in den Hochschulverträgen vorgesehenen Anpassungsschritte bis zum Wintersemester 2022/2023, die es in dieser Weise im Bereich der Lehrauftragsvergütung bisher nicht gegeben hat, geben allen Beteiligten ein hohes Maß an Planungssicherheit. Welche Vereinbarungen in künftigen Hochschulverträgen zur Thematik der Lehrauftragsvergütung getroffen werden, liegt in der Verantwortung der dann zuständigen Akteure und bleibt zunächst abzuwarten. 7. Von den Lehrbeauftragten wird die Einrichtung einer Personalvertretung an den jeweiligen Hochschulen für dringend erforderlich gehalten. Wie könnte eine Umsetzung dieser Forderung aussehen? Zu 7.: Entsprechende Vorschläge, die möglicherweise eine Änderung gesetzlicher Regelungen erforderlich machen, wären zunächst rechtlich zu prüfen und mit den Beteiligten zu erörtern . Berlin, den 30. August 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Anlage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20532 22.08.2019 1 Schriftliche Anfrage Nr. 18/20532 zum Thema: Die Situation von Lehrbeauftragten an Berliner Hochschulen Frage 4: „Auch steht im Koalitions- und Hochschulverträgen, dass für Daueraufgaben Dauerstellen geschaffen werden sollen. Wie ist der Stand?“ Stellenkategorien nach den Stellenplänen 2017 und 2019 - Universitäten und Kunsthochschulenauf ganze Vollzeitäquivalente gerundet Freie Universität Berlin Humboldt- Universität zu Berlin Technische Universität Berlin Universität der Künste Berlin Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ Kunsthochschule Berlin (Weißensee) – Hochschule für Gestaltung Jahr 2017 2019 2017 2019 2017 2019 2017 2019 2017 2019 2017 2019 2017 2019 Hochschuldozentinnen und -dozenten (§108 BerlHG) – Dauer 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 Hochschuldozentinnen und -dozenten (§ 108 BerlHG) – befristet 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Wissenschaftliche / Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 110 BerlHG) - Dauer (Funktionsstellen) 69 92 213 220 93 96 0 0 0 0 0 0 0 0 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20532 22.08.2019 2 Wissenschaftliche / Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 110 BerlHG) - befristet (WiMi-Q) 443 525 420 407 672 684 54 54 1 1 3 3 2 2 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre (§ 110a BerlHG) – Dauer 1 15 0 7 1 4 0 0 0 0 0 0 0 0 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre (§ 110a BerlHG) – befristet 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 112 BerlHG) – Dauer 74 92 140 146 10 13 50 50 33 33 16 16 17 19 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 112 BerlHG) - befristet 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20532 22.08.2019 3 Frage 4: „Auch steht im Koalitions- und Hochschulverträgen, dass für Daueraufgaben Dauerstellen geschaffen werden sollen. Wie ist der Stand?“ Stellenkategorien nach dem Stellenplan 2017 und 2019 - Fachhochschulen - auf ganze VZÄ gerundet BHT HTW HWR ASH Jahr 2017 2019 2017 2019 2017 2019 2017 2019 Hochschuldozentinnen und Dozenten (§108 BerlHG) – Dauer - - - - - - - - Hochschuldozentinnen und Dozenten (§ 108 BerlHG) – befristet - - - - - - - - Wissenschaftliche / Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 110 BerlHG) - Dauer (Funktionsstellen) 0 0 0 2 2 17 0 0 Wissenschaftliche / Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 110 BerlHG) - befristet (WiMi-Q) 0 11 7 13 0 5 0 0 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20532 22.08.2019 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Lehre (§ 110a BerlHG) – Dauer 0 0 0 0 1 1 0 2 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Lehre (§ 110a BerlHG) – befristet 0 0 1 1 0 0 0 0 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 112 BerlHG) – Dauer 3 4 29 28 6 11 1 2 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 112 BerlHG) - befristet 2 2 1 0 12 35 0 0