Drucksache 18 / 20 536 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ülker Radziwill (SPD) vom 14. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. August 2019) zum Thema: Parkraumbewirtschaftung und Bürgerschaftliches Engagement und Antwort vom 23. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Ülker Radziwill (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20536 vom 14. August 2019 über Parkraumbewirtschaftung und Bürgerschaftliches Engagement Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Sieht der Senat durch die Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung im Innenstadtring eine Gefährdung des bürgerschaftlichen Engagements in Berlin, wenn Engagierte, die für ihr Engagement das Auto nutzen, zukünftig durch Parkgebühren belastet werden? Frage 2: Hat der Senat Kenntnis darüber, ob neu geschaffene Parkraumzonen zu einer lokalen Abnahme des bürgerschaftlichen Engagements geführt haben? Antwort zu 1 und zu 2: Dem Senat liegen keine Kenntnisse oder Hinweise dazu vor, dass die Parkraumbewirtschaftung im Innenstradtring das bürgerschaftliche Engagement einschränkt. Zudem befinden sich die Parkraumzonen ausschließlich in vom Nahverkehr gut erschlossenen Gebieten. Frage 3: Werden bei der Ausweisung neuer Parkzonen ansässige Vereine in die Planung einbezogen? 2 Antwort zu 3: Für die Planung und Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung sind die Berliner Bezirke verantwortlich. Das Vorgehen in den einzelnen Bezirken kann sich bisweilen unterscheiden. Nach Straßenverkehrsrecht ist keine besondere Beteiligung der Vereine vorgesehen. Frage 4: Plant der Senat bei der Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung Ausnahmegenehmigungen ein für lokal ansässige Vereine z.B. durch die mögliche Erteilung von Gästevignetten? Antwort zu 4: Bereits heute besteht zur Unterstützung der Vereine und ihrer ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer die Möglichkeit, den Vereinen für die Parkzone im Umfeld der Vereinsstätte eine sogenannte „Betriebsvignette“ (Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Parkgebührenpflicht nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung -StVO-) zu erteilen. Berlin, den 23.08.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz