Drucksache 18 / 20 542 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 13. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. August 2019) zum Thema: Neuregelung des § 55a Abs. 3 SchulG – Geschwisterkinder und ihre Schulplatzansprüche und Antwort vom 31. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert- Eulitz (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20542 vom 13. August 2019 über Neuregelung des § 55a Abs. 3 SchulG - Geschwisterkinder und ihre Schulplatzansprüche ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft zu den Fragen 1., 4., 5. und 6. Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat daher alle Bezirksämter um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat wie folgt übermittelt wurden. 1. Wie erfolgt die praktische Umsetzung des Anspruchs für Geschwisterkinder nach § 55a Abs. 3 SchulG? Zu 1.: Dem Senat wurden von den folgenden Bezirken hierzu nachfolgende Aussagen übermittelt: Mitte (01): „Die Fragen 1 und 6 werden zusammen beantwortet: Da die Neuregelung des § 55a Abs. 3 SchulG erst nach Ablauf der Anmeldefrist und im laufenden Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 bekannt gegeben wurde, konnten die Eltern nicht mehr rechtzeitig vor Antragstellung über die Rechtsänderung und deren Auswirkungen auf die Einschulung bereits angemeldeter Kinder informiert werden. Aus diesem Grund erfolgte im Schul- und Sportamt Mitte eine Prüfung aller infrage kommenden Antragsteller. Dazu wurde jeder Umschulungsantrag, der ein 2 Geschwisterkind an der Wunschschule erkennen ließ, einzeln auf das Vorliegen der Voraussetzungen des neuen § 55a Abs. 3 SchulG geprüft. Sofern die Voraussetzungen vorlagen, wurde der Antrag als mit dem Umschulungsantrag gestellt gewertet. Auf eine explizite Antragstellung der Eltern wurde auch nach Rücksprache mit dem Rechtsamt für dieses laufende Anmeldeverfahren verzichtet. Die nach der Prüfung als Fall nach § 55a Abs. 3 anerkannten Anträge konnten alle an den gewünschten Schulen untergebracht werden.“ Friedrichhain-Kreuzberg (02): „Die praktische Umsetzung erfolgt gemäß Gesetzestext: „Schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen.“ Mit Antrag der Eltern werden diese Geschwisterkinder so wie die Kinder behandelt, die im Einschulbereich wohnen.“ Pankow (03): „Bei allen Kindern, welche als Geschwisterkinder angemeldet werden, wird durch das Schul- und Sportamt überprüft, ob es sich um Geschwisterkinder handelt und ob die Regelung aus § 55a Abs. 3 SchulG greift.“ Charlottenburg-Wilmersdorf (04): Das Schulamt Charlottenburg-Wilmersdorf wendet bei der Schulplatzvergabe die rechtlichen Vorgaben an. Geschwisterkinder werden bei entsprechender Voraussetzung auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen. Spandau (05) „Eltern können bei der Anmeldung ihres Kindes - wie bisher auch - einen "Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere öffentliche Grundschule" stellen. Bei der Darlegung der Gründe kann das - sich bereits an der anderen Grundschule befindliche - Geschwisterkind benannt werden. An Schulen, die von Änderungen des Einschulungsbereichs betroffen sind, erfolgt für jede(n) Bewerber(in) eine Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 SchulG vorliegen.“ Steglitz-Zehlendorf (06): „Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, wird dieser geprüft und, soweit der Tatbestand zutrifft, wird das Kind entsprechend im Verfahren berücksichtigt werden.“ Tempelhof-Schöneberg (07): „Die Wohnorte aller Geschwisterkinder, die einen Wechselwunsch gestellt haben, werden durch die Schulorganisatorinnen einzeln in Hinblick auf den § 55 a Abs. 3 SchulG Berlin geprüft. Neukölln (08: „Schulpflichtige Kinder, die nach einer Änderung der Einschulungsbereiche nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, haben einen Anspruch auf Aufnahme an der Grundschule des älteren Geschwisterkindes. Der 3 Antrag der Erziehungsberechtigten gilt insofern nicht als Wechselwunschantrag zu einer anderen Schule, hingegen sind diese Kinder nach Neuzuschnitt den Schülerinnen und Schülern des Einschulungsbereichs gleichzustellen.“ Treptow-Köpenick (09) „Es wird bei allen Kindern, welche als Geschwisterkinder angemeldet wurden, durch das Schulamt überprüft, ob es sich um Geschwisterkinder handelt und ob diese zum in § 55a Abs. 3 SchulG benannten Personenkreis gehören.“ Marzahn-Hellersdorf (10): „(„§ 55 a III Schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen. Bei einem Antrag nach Satz 1 wird diese Schule zu der für sie zuständigen Grundschule.“) Die Umsetzung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Antrag der Erziehungsberechtigten in Verbindung mit den Vorgaben des § 54 SchulG.“ Lichtenberg (11): „Der § 55a Abs. 3 SchulG wird umgesetzt. Im Anmeldeformular wird durch die Eltern angegeben, dass bereits ein Geschwisterkind die Schule besucht. Nach Prüfung erfolgt die Berücksichtigung des Kindes im Aufnahmeverfahren.“ Reinickendorf (12): „Die praktische Umsetzung des Anspruchs für Geschwisterkinder nach § 55a Abs. 3 SchulG erfolgt durch einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule. Dieser Antrag muss gleichzeitig bei der Schulanmeldung in der für die Wohnanschrift zuständigen Grundschule gestellt werden.“ 2. Wurden die Formulare zur Anmeldung des ersten Kindes dergestalt angepasst, dass bereits bei deren Anmeldung die Möglichkeit einer Vorerfassung nachkommender Geschwister möglich ist? Zu 2.: Nein. 3. Wenn 2. Nicht zutrifft: wieso nicht? Ist eine solche Anpassung in Planung und wenn ja ab wann? Zu 3.: Eine Erfassung jüngerer Geschwister – ggf. über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren, an Gemeinschaftsschulen unter Umständen noch länger – für den potentiellen Fall einer späteren Änderung des Einschulungsbereichs, hätte die Sammlung einer Vielzahl größtenteils überflüssiger, nie benötigter Daten zur Folge. Relevant für die Realisierung des Anspruchs eines jüngeren Geschwisterkindes auf einen Schulplatz an einer Schule, deren Einschulungsbereich sich geändert hat, ist allein das konkret anstehende Aufnahmeverfahren. Und in diesem Rahmen ist sichergestellt, dass Eltern auf dem entsprechenden Vordruck auf ein Geschwisterkind an einer anderen als der nunmehr neu zuständigen Schule und die Veränderung des Einschulungsbereichs hinweisen können. 4 4. Werden die Eltern durch das zuständige Schulamt vor der Anmeldung des ersten Kindes über den Anspruch gem. § 55a Abs. 3 informiert und erfolgt dies bereits für die demnächst anstehende Anmeldung für das Schuljahr 2020/21? Zu 4.: Dem Senat wurden von den folgenden Bezirken hierzu nachfolgende Aussagen übermittelt: Mitte (01): „Für das kommende Anmeldeverfahren des Schuljahres 2020/2021 wird ein Antragsformular entwickelt, mit welchem die Eltern einen expliziten Antrag stellen können und gleichzeitig ausdrücklich auf die Rechtsfolgen (Wegfall des bisherigen Einschulungsbereiches) hingewiesen werden. Dieser Vordruck wird von den Grundschulen bei der Anmeldung ausgehändigt.“ Friedrichhain-Kreuzberg (02): „Nein.“ Pankow (03): „Nein.“ Charlottenburg-Wilmersdorf (04): „Anlass, die Eltern explizit über den Anspruch gem. § 55a Abs. 3 SchulG zu informieren, besteht nicht. Es handelt sich um Zukunftsprognosen beim Zuschnitt von Einschulungsbereichen. Die Eltern werden grundsätzlich durch ein vom Schulamt gefertigtes Informationsblatt bei der Anmeldung über die Rechtsgrundlagen informiert.“ Spandau (05): „Nein.“ Steglitz-Zehlendorf (06): „Die Eltern werden in Steglitz-Zehlendorf für die anstehende Schulanmeldung über entsprechende Info-Flyer zum gegenständlichen Sachverhalt informiert.“ Tempelhof-Schöneberg (07): „Bei der in Einzelfällen gewünschten Beratung von interessierten Eltern werden diese auf § 55a Abs. 3 SchulG Berlin hingewiesen. Es erfolgt jedoch keine pauschale Information an alle Eltern.“ Neukölln (08: „Vor der Anmeldung des ersten Kindes werden die Eltern nicht informiert, da die Regelung für weitere Geschwisterkinder in der Familie gilt. Die Einschulungsbereiche für die Einschulung 2020/2021 verändern sich nicht, demgemäß ist die Information der Eltern für die Anmeldung 2020/2021 auch nicht erforderlich.“ Treptow-Köpenick (09) „Nein.“ 5 Marzahn-Hellersdorf (10). „Eine Information durch das Schulamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin ist nicht vorgesehen.“ Lichtenberg (11): „Eine gesonderte Information der Eltern durch das Schulamt erfolgt nicht. Dies ist arbeits- und zeittechnisch nicht umsetzbar. Jedoch beraten die Schulen ggf. im Rahmen des Anmeldegespräches die Eltern.“ Reinickendorf (12): „Die Erziehungsberechtigten werden durch das zuständige Schulamt vor der Anmeldung des ersten Kindes nicht über den Anspruch gem. § 55a Abs. 3 SchulG informiert.“ 5. Wenn 4. Nicht zutrifft: wieso nicht? Zu 5.: Dem Senat wurden von den folgenden Bezirken hierzu nachfolgende Aussagen übermittelt: Mitte (01): „Siehe Frage 4.“ Friedrichhain-Kreuzberg (02): „Die Eltern werden nicht durch das Schulamt über diese Regelung informiert, da bei der Anmeldung des ersten Kindes in der Regel nicht bekannt sein dürfte, dass vor Einschulung des zweiten Kindes (hier ist ja auch der Altersunterschied variabel) der entsprechende Einschulungsbereich geändert wird. Pankow (03): „Siehe Frage 1.“ Charlottenburg-Wilmersdorf (04): „Entfällt.“ Spandau (05): „Dem Schulamt werden vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ausschließlich Daten von schulpflichtig werdenden Kindern übermittelt. Daten zu evtl. in den Folgejahren schulpflichtig werdenden jüngeren Geschwisterkindern liegen dem Schulamt nicht vor. Eine Information "vor der Anmeldung des ersten Kindes" seitens des Schulamtes ist somit nicht möglich.“ Steglitz-Zehlendorf (06): „Entfällt (siehe zu 4.).“ Tempelhof-Schöneberg (07): „Es erfolgt keine pauschale Information an alle Eltern, da die Schulorganisatorinnen wie in Frage 1. beschrieben von Amtswegen jeden Geschwisterkindantrag auf § 55 a Abs. 3 SchulG Berlin überprüfen.“ 6 Neukölln (08: „Siehe Frage 4.“ Treptow-Köpenick (09) „Siehe Beantwortung Frage 1.“ Marzahn-Hellersdorf (10): „Die Anmeldung erfolgt in der Schule, in welcher auch die Beratung stattfindet. Die Schulen erhielten ein Informationsrundschreiben der SenBJF im Januar 2019 hierzu.“ Lichtenberg (11): „Siehe Antwort zu 4.“ Reinickendorf (12): „Alle Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit gleichzeitig mit der Schulanmeldung einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule zu stellen. Auf diesem Antrag gibt es die Option stark ausgeprägte Bindungen zu anderen Kindern (insbesondere zu Geschwisterkindern) anzukreuzen. Gleichzeitig werden der Name und Vorname des Geschwisterkindes, sowie die Schule und die Jahrgangsstufe im derzeitigen Schuljahr abgefragt. Da Einschulungsbereiche nur bei Bedarf geändert werden, handelt es sich hierbei um Ausnahmen.“ 6. Wie erfolgt bisher die Durchsetzung der Regelung in den Bezirken? Zu 6.: Dem Senat wurden von den folgenden Bezirken hierzu nachfolgende Aussagen übermittelt: Mitte (01): „Siehe Antwort zur Frage 1.“ Friedrichhain-Kreuzberg (02): „Siehe 1.“ Pankow (03): „Siehe Frage 1.“ Charlottenburg-Wilmersdorf (04): „Bisher sind im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf keine schulpflichtigen Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt worden, die in diesem Einschulungsbereich wohnen, da es in den letzten Jahren keine Einschulungsbereichsänderungen gab.“ Spandau (05): „Im Bezirk Spandau sind in den vergangenen Jahren keine Änderungen an Einschulungsbereichen vorgenommen worden. Demzufolge erfüllte bei der Einrichtung des Schuljahres 2019/20 kein(e) Bewerber(in) die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 SchulG.“ 7 Steglitz-Zehlendorf (06): „Die Regelung war bisher nicht anzuwenden.“ Tempelhof-Schöneberg (07): „Sind die Kriterien des § 55a Abs. 3 SchulG Berlin erfüllt, so erhält der/die entsprechende Schulanfänger_in automatisch einen Schulplatz an der gewünschten Schule. Wie durch § 55a Abs. 3 SchulG Berlin vorgesehen wird das Kind mit den Kindern des Einschulungsbereiches gleichgestellt.“ Neukölln (08: „Die Durchsetzung der Neuregelung des § 55a Abs.3 SchulG erfolgt folgendermaßen: - Die Erziehungsberechtigten werden durch das Schulamt informiert, dass die Einzugsgebiete neugeschnitten wurden. - Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der zuständigen Grundschule anzumelden. - Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. - Der Antrag für die Geschwisterkinder gilt dabei nicht als Wechselwunschantrag zu einer anderen Schule, hingegen sind diese Kinder nach Neuzuschnitt den jetzigen Einschulungsbereichskindern gleichzustellen. - Aufnahme der Kinder in die gewünschte Schule.“ Treptow-Köpenick (09) „Siehe Beantwortung Frage 1.“ Marzahn-Hellersdorf (10): „Vor Inkrafttreten der Regelung von § 55 a III SchulG wurden Geschwisterkinder gemäß § 55 a II Nr. 2 SchulG berücksichtigt. Zur Neuregelung gab es bisher keine Anträge.“ Lichtenberg (11): „Siehe Antwort zu 1.“ Reinickendorf (12): „Die Durchsetzung der Regelung erfolgt nach dem Anmeldezeitraum durch eine Überprüfung der Geschwisterkinder im Schulamt. Sollte es Anträge mit dem Wunsch zu einer anderen Grundschule geben, deren Einschulungsbereich verändert wurde, findet eine Prüfung der Aufnahme des ersten Kindes statt. Wurde das erste Kind vor der Veränderung des Einschulungsbereichs aufgenommen, so erhält das Geschwisterkind einen Schulplatz an der gewünschten Grundschule. Zum Schuljahr 2019/20 war ein Schulanfänger von dieser Regelung betroffen.“ 7. Hat die Senatsverwaltung für Bildung erwogen, eine verbindliche Anordnung oder einen Handlungsleitfaden zur geordneten Durchsetzung des Anspruches herauszugeben? Zu 7.: Nein. Die Ausgestaltung und Durchführung des Einschulungsverfahrens liegt in der Zuständigkeit des Schulträgers und somit der Bezirke. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, punktuell in deren Eigenverantwortung einzugreifen, da er keine Zweifel an einer geordneten Durchsetzung des Anspruchs der Eltern hat. 8 8. Sofern eine Zuarbeit der Bezirksämter zur Beantwortung erfolgt ist: Wie viele Werktage standen den Bezirksämtern für ihre Stellungnahmen zu dieser Anfrage zur Verfügung? Zu 8.: Die parlamentarisch vorgesehenen Bearbeitungsfristen hatten zur Folge, dass den Bezirken für ihre Stellungnahmen 4 Werktage zur Verfügung standen. Berlin, den 31.08.2019 In Vertretung Beate Stoffers Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie