Drucksache 18 / 20 551 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Adrian Grasse (CDU) vom 16. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2019) zum Thema: Zentrum für vergleichende Diktaturforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin – Extremistische Gruppen und Antwort vom 03. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Adrian Grasse (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20551 vom 16. August 2019 über Zentrum für vergleichende Diktaturforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin – Extremistische Gruppen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Humboldt- Universität zu Berlin (HU) beantworten kann. Sie wurde daher um Stellungnahme gebeten. 1. Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich für die Beantragung und Bewilligung eines interdisziplinären Forschungszentrums an der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) erfüllt sein? Zu 1.: Interdisziplinäre Zentren verfolgen gemäß § 25 Abs. 2 der Verfassung der HU (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 47/2013) interdisziplinäre Projekte in Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung und wissenschaftlicher Weiterbildung. Aufgrund entsprechender Initiativen von Mitgliedern der HU können solche Zentren auf Antrag von in der Regel zwei Fakultäten durch den Akademischen Senat eingerichtet werden. Dabei prüft dieser die erforderliche Kompetenz, den interdisziplinären Charakter und die Realisierbarkeit des Vorhabens. Die Anträge müssen den vom Akademischen Senat am 10. September 2013 beschlossenen Grundsätzen zur Einrichtung von Interdisziplinären Zentren (s. Anlage) entsprechen. 2. Waren die Voraussetzungen für die Beantragung eines interdisziplinären Forschungszentrums im Falle des „Zentrums für vergleichende Diktaturforschung“ erfüllt (bitte erläutern)? Zu 2.: Der Antrag erfüllte zunächst die formalen Voraussetzungen. Nach Rückzug der Juristischen Fakultät vom Projekt war dies hingegen nicht mehr der Fall, da Anträge auf Einrichtung Interdisziplinärer Zentren in der Regel von zwei Fakultäten zu stellen sind. ‐ ‐ 2 3. Ist es zutreffend, dass der Antrag zunächst auf die Tagesordnung der Sitzung des Akademischen Senats gesetzt wurde? Wenn ja, wann ist dies erfolgt (bitte unter Angabe des Datums)? 4. Ist es zutreffend, dass der Antrag auf die Tagesordnung des Akademischen Senats gesetzt wurde, nachdem sich die Juristische Fakultät aus dem Verfahren zurückgezogen hatte? Sollte der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden? 5. Wann fand die Sitzung des Akademischen Senats statt und ist es zutreffend, dass der Antrag zu Beginn der Sitzung wieder von der Tagesordnung genommen wurde? Wenn ja, mit welcher Begründung? 6. Hat der Senat Kenntnis davon, dass der Antragsteller seinen Antrag nicht zurückgezogen, sondern lediglich zurückgestellt hat, weil sich die Juristen als Mitantragsteller aus dem Vorhaben zurückgezogen hatten? Zu 3. bis 6.: Der Antrag wurde erstmals auf die Tagesordnung für die Sitzung vom 15. Januar 2019 gesetzt, dann jedoch vertagt. Er wurde sodann auf die Tagesordnung für die Sitzung vom 18. Juni 2019 gesetzt. Die Tagesordnung wurde am 6. Juni 2019 mit den Sitzungsunterlagen versandt. Nach Auskunft der HU wurde die Präsidentin am 11. Juni 2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Juristische Fakultät ihren Rückzug vom Projekt erklärt habe und die Beratung über den Antrag zurückgestellt werden solle. Da die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen zu diesem Zeitpunkt bereits versandt worden waren, konnte der Antrag erst im Rahmen der Sitzung von der Tagesordnung genommen werden. 7. Wie bewertet der Senat Äußerungen des Pressesprechers der HU, dass der Antrag aufgrund der zugespitzten öffentlichen Situation nicht mehr vor dem Akademischen Senat behandelt werden könne? Besteht vor diesem Hintergrund aus Sicht des Senats die Gefahr, dass die Relevanz von Forschungsprojekten von politischem Druck abhängig gemacht werden könnte? 8. Wie bewertet der Senat, dass die HU nun kein Zentrum für vergleichende Diktaturforschung mehr einrichten will und sind dem Senat die Gründe, die zu einem Umdenken geführt haben, bekannt (wenn ja, bitte anführen)? Zu 7. und 8.: Der Antrag ist vom Akademischen Senat aus formalen Gründen nicht behandelt worden. Grundsätzlich kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Einrichtung eines Interdisziplinären Zentrums handelt es sich um eine wissenschaftsgeleitete , im Rahmen der Hochschulautonomie zu treffende Entscheidung. Sie obliegt dem Akademischen Senat. 9. Bedauert der Wissenschaftssenator, dass das Zentrum für vergleichende Diktaturforschung auf diese Weise nicht gegründet werden kann? Wird sich der Senator dafür einsetzen, dass es doch noch zur Gründung kommt? Hält er es für generell wichtig im Sinne der Forschung? Wenn nein, warum nicht? ‐ ‐ 3 Zu 9.: Bei der Einrichtung eines Interdisziplinären Zentrums handelt es sich um eine wissenschaftsgeleitete , im Rahmen der Hochschulautonomie zu treffende Entscheidung. Sie obliegt dem Akademischen Senat. 10. Ist dem Senat bekannt, auf welchem Wege die vertraulichen Gutachten und Inhalte der Beratungen des Akademischen Senats an die Öffentlichkeit gegeben wurden (bitte erläutern)? Welche Maßnahmen ergreift die Universität, um einen solchen Regelbruch in Zukunft zu vermeiden? Zu 10.: Dem Senat ist bekannt, dass ein studentisches Mitglied einer Kommission des Akademischen Senats Teile von Gutachten über ein soziales Netzwerk veröffentlichte. Die Wahrung von Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitserfordernissen ist Teil der dienstlichen Pflichten der an der Hochschule Beschäftigten. Im Übrigen begrenzt die Geschäftsordnung des Akademischen Senats der HU den Personenkreis, dem Beratungsunterlagen für Sitzungen des Akademischen Senats zu übersenden bzw. bereitzustellen sind, auf dessen Mitglieder, die zentrale Frauenbeauftragte sowie die weiteren mit Redeund Antragsrecht im Akademischen Senat ausgestatteten Personen. Vertrauliche Unterlagen werden den letztgenannten Personen laut Geschäftsordnung nur auf Anforderung zur Verfügung gestellt, soweit dies zur Interessenvertretung im Rahmen der Amts- oder Mandatsausübung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes geboten ist. Den Mitgliedern des Akademischen Senats werden nichtöffentliche Sitzungsunterlagen nur verschlüsselt und mit wechselndem Passwort über eine digitale Plattform zugänglich gemacht. Die Hochschulleitung instruierte die Mitglieder des Akademischen Senats im Nachgang des vorgenannten Geschehnisses nochmals über die Regelungen für den Umgang mit hochschulinternen Unterlagen. Der Versand von Sitzungsunterlagen an Sammeloder Funktionsadressen wurde eingestellt. 11. a) Hat der Senat Kenntnis darüber, dass die vom Verfassungsschutz beobachtete Sozialistische Gleichheitspartei (SGP) und ihre Jugendorganisation IYSSE an der HU Parteiveranstaltungen abhalten kann und wie bewertet er dies? b) Wirkt der Senat darauf hin, dass die HU zukünftige Maßnahmen ergreift, um diesen Gruppen den Zutritt zur Universität zu verwehren (bitte begründen)? Zu 11. a) und b): Gemäß der zwischen der HU und der StudentInnenschaft der HU geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über die Bereitstellung von Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen, der Selbstverwaltungs- und der gemeinsam mit der Universität wahrgenommenen Aufgaben der StudentInnenschaft stellt die HU der StudentInnenschaft Veranstaltungsräume zur Erledigung von Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie für die Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben zur Verfügung. Zielsetzungen und Zwecke der anfragenden Stelle dürfen nicht in Widerspruch zu den in der Verfassung der HU festgelegten Prinzipien und Überzeugungen stehen. Im Übrigen liegt die Vergabe von Räumen der staatlichen Hochschulen des Landes Berlin in deren Ermessen. ‐ ‐ 4 12.: Hat der Senat Kenntnis darüber, ob die HU ihre Fürsorgepflicht für ihre Bediensteten wahrnimmt, um sie vor Übergriffen von Extremisten zu schützen (wenn ja, bitte erläutern)? Zu 12.: Der Senat verfügt über keine gegenteiligen Erkenntnisse. Berlin, den 3. September 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Servicezentrum Forschung Geschäftsführender Direktor Seite 1 von 4 Seite/n Ansprechpartner: Dr. Carsten Gerrits carsten.gerrits@hu-berlin.de +49 30 2093 1675 11. September 2013 Grundsätze zur Einrichtung von Interdisziplinären Zentren an der Humboldt-Universität I. Ziele Interdisziplinäre Zentren an der Humboldt-Universität sollen als Kommunikations- und Kooperationsnetzwerke von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und als Initiatoren und Katalysatoren für interdisziplinäre Forschung dienen. Sie sollen damit profilbildend wirken. Rechtsgrundlage ist § 25 II der Verfassung vom 24.10.2013. Diese Grundsätze wurden am 10.09.13 vom Akademischen Senat der Humboldt Universität zu Berlin bestätigt. Zentren zeichnen sich aus: durch selbst formulierte Ziele, die es ermöglichen, den Mehrwert kontinuierlich zu belegen, durch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als ein wesentliches Anliegen, durch eine intensive Forschungskooperation, die auch über die Humboldt- Universität hinaus gehen kann (mit anderen Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Museen, und/oder Industriekooperationen) Während die Interdisziplinarität Voraussetzung für die Genehmigung eines Zentrums ist, ist eine Verknüpfung über eine Fakultät hinaus nicht zwingend verpflichtend. Für die Anbahnung von Drittmittelprojekten stellt die Humboldt-Universität spezielle Förderlinien zur Verfügung. Daher sollte die Anbahnung nicht das Kernziel eines Zentrums darstellen. 1 2 II. Typen von Zentren Interdisziplinäre Zentren unterscheiden sich in ihren Zielstellungen, Finanzierungen und Laufzeiten: Typ 1: „Ausweitung bestehender Drittmittelprojekte“ Dieser Typus ist geprägt von dem Ziel, ein bestehendes großes Drittmittelprojekt (beispielsweise einen Sonderforschungsbereich oder ein Graduiertenkolleg) über die bestehende Struktur von Themen und Projektleitern/innen hinaus zu erweitern und mögliche neue Anknüpfungspunkte in weitere Bereiche der Universität auszuloten und umzusetzen. Die Laufzeit von IZs mit diesem Primärziel ist auf die Laufzeit des initiierenden Drittmittelprojekts begrenzt. Typ 2: „Interdisziplinäre Kooperation“ Bei der Einrichtung von interdisziplinären Zentren dieses Typs soll der Versäulung der Universität durch die starre Strukturierung in Institute und Fakultäten entgegengewirkt werden. Zentren dieses Typs dienen der temporären Institutionalisierung von Forschungskonzentrationen, die über die Grenzen der einzelnen Disziplinen hinweg entstehen. Mit der Einrichtung von IZs mit diesem Primärziel ist die konkrete Erwartung verbunden, dass sich die Strukturen mittel- und langfristig finanziell selbst tragen. Kann das Zentrum diese Erwartungen bei der Evaluation nicht belegen, ist die weitere Förderung ausgeschlossen. Im Antrag auf Einrichtung des Zentrums sind die Erfolgsaussichten auf Basis des Antrags mit Hilfe zweier externer Fachgutachten zu belegen. Dazu schlagen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste einschlägiger Gutachterinnen und Gutachter vor, aus denen die Vizepräsidentin für Forschung / der Vizepräsident für Forschung zwei für die Gutachten bestimmt. Typ 3: „Besondere interdisziplinäre Formate“ Die Humboldt-Universität möchte auch künftig interdisziplinäre Formate anderer Art mit den interdisziplinären Zentren fördern. Obwohl die vorgenannten Typen den Regelfall bilden sollten, kann in gut begründeten Ausnahmefällen auch ein Zentrum gefördert werden, dessen Primärziel hier nicht benannt ist. Dadurch behält die Universität die Flexibilität, auch auf neue Bestrebungen der interdisziplinären Forschung reagieren zu können. Neben einer Begründung des Ausnahmefalls im Antrag ist die Erfolgsaussicht eines solchen Zentrums ebenfalls durch zwei Fachgutachten (siehe Verfahren bei Typ 2) zu belegen. Beispiel: Ein Zentrum des Typs 3 könnte die Bildung einer längerfristig bestehenden Forschungsstruktur anstreben. Denkbar wäre dann eine niedrigere jährliche Förderung und im Gegenzug eine vereinfachte Verlängerung eines solchen Zentrums (siehe auch die Ausführungen zur Zielvereinbarung unter Gliederungspunkt VI.). 3 III. Mitglieder von Zentren / Einstellung an einem Zentrum Einem Zentrum können Professorinnen und Professoren sowie promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedener Institute und Fakultäten angehören. Die Zugehörigkeit zu einem Zentrum oder mehreren Zentren lässt die Mitgliedschaft in den Instituten und Fakultäten unberührt. Professorinnen und Professoren können nur in Institute und Fakultäten berufen werden, nicht jedoch in Zentren. Zentren schlagen eine Sprecherin / einen Sprecher (Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführenden Direktor) vor, der vom Senat bestellt wird. Die interne Organisation wird in einer Satzung geregelt, die von den Mitgliedern des Zentrums verabschiedet wird. Die Satzung kann insbesondere auch weitere Mitgliedergruppen definieren. Die Zentren sollen angemessen bei der Ausschreibung und Besetzung der für sie relevanten Stellen beteiligt werden. Die Ausrichtung von Stellen soll den Entscheidungen über Profil bildende Forschungsschwerpunkte durch strategische und interdisziplinäre Berufungen folgen. Die zugrunde liegenden dauerhaften Ordnungsprinzipien von Instituten und Fakultäten werden also durch eine temporäre Struktur von interdisziplinären Zentren überlagert (Matrix-Struktur). IV. Lehre in Zentren Die Lehre sollte eine enge Verknüpfung mit dem Themenfeld aufweisen und an der dort durchgeführten Forschung ausgerichtet sein. Dies ermöglicht potentiell Synergieeffekte für die Forscherinnen / die Forscher und führt zu einer zeitgemäßen Ausbildung der Studierenden. Zentren sollen in der Regel grundständige Studiengänge nicht allein anbieten. Es kann jedoch angestrebt werden, dass Zentren entsprechende interdisziplinäre Programme auf Master- beziehungsweise Promotionsebene gemeinsam mit den sie tragenden Fakultäten entwickeln. Letztendlich sind die Fakultäten für die ordnungsgemäße Durchführung, bspw. bei der Auflösung eines Zentrums, verantwortlich. Veranstaltungen im Rahmen eines Zentrums können nur im Einvernehmen mit Fakultäten auf das individuelle Lehrdeputat angerechnet werden. V. Laufzeiten der Zentren Für die Laufzeiten der Zentren gelten die Bestimmungen des § 25 II der neuen Verfassung der Humboldt-Universität vom 24.10.2013. Danach wird ein Zentrum zunächst für drei Jahre eingerichtet. Nach den drei Jahren entscheidet der Senat alle zwei Jahre über eine Verlängerung. 4 VI. Finanzierung und Ausstattung von Zentren Zentren können eine jährliche Förderung von bis zu 50.000 EUR erhalten. Die Höhe der Förderung ist vom Fokus und der Zielsetzung (vgl. II. Arten von Zentren) der Zentren abhängig. Zusätzliche Anschubfinanzierungen für die Einwerbung von Drittmittelprojekten können die Zentren im Rahmen der universitätsweiten Programme beantragen. Im Antrag zur Einrichtung des Zentrums ist ein Finanzplan zu erstellen, der als Grundlage für die Aushandlung der finalen Förderung dient. VII. Antragsverfahren Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) berät auf Basis des Antrags, ggfs. der Gutachten und einer vorläufigen Zielvereinbarung, mit welchem Votum sie die Unterlagen an den Senat weiterleitet. Der Akademische Senat beschließt über die Einrichtung des Zentrums. Über die Verlängerung oder Aufhebung eines Zentrums entscheidet ebenfalls der Akademische Senat auf Basis einer neuen mit der Vizepräsidentin für Forschung / dem Vizepräsidenten für Forschung ausgehandelten Zielvereinbarung. Die FNK bereitet den Senatsbeschluss in einer Beratung vor. Dabei ist die alte Zielvereinbarung die Grundlage für die Evaluation des Zentrums, welche sich auf zwei Fachgutachten stützt. Die Verlängerung eines Zentrums des Typs 1 wird vom Erfolg bei der Einwerbung des angestrebten Drittmittelprojekts abhängig gemacht. S18-20551_Antwort S18-20551_Anlage