Drucksache 18 / 20 576 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker und Hanno Bachmann (AfD) vom 19. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2019) zum Thema: Die fiskalischen Lasten der ungesteuerten Zuwanderung der Ära Merkel – Teil 18 von 19 und Antwort vom 02. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker und Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20576 vom 19. August 2019 über Die fiskalischen Lasten der ungesteuerten Zuwanderung der Ära Merkel - Teil 18 von 19 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Wir fragen den Senat: Wurden bzw. werden in Berlin im unmittelbaren bzw. mittelbaren Zusammenhang mit der Zuwanderung Steuervergünstigungen und Zuwendungen sowie Zuschüsse (Beträge in Euro) für die Personenkreise zu 4. bis 10., auch an Dritte, gewährt, (bei Doppelnennungen mit Hinweis und Wert bei den jeweiligen Buchstaben), aufgeschlüsselt nach a) der Höhe der Steuermindereinnahmen und Verwendungszweck, b) der Höhe der Zuwendungen (aufgeteilt nach institutionellen Zuwendungen und Projektförderungen) und Verwendungszweck, c) der Höhe der Zuschüsse und Verwendungszweck, d) den Begünstigungsempfängern (nach Fallgruppen aufschlüsseln), differenziert nach den Ebenen Bund, Länder sowie Sozialversicherung; nach einzelnen Haushaltsjahren getrennt [2014 bis 2018 mit den Ist-Zahlen; 2019 bis 30. Juni mit den Ist-Zahlen (ggf. Schätzzahlen, auch anteilig, aus Haushaltstiteln oder sonstigen Quellen); 2019 (gesamt) bis 2023 mit den Schätzzahlen für die Finanzplanung]? 2 Zu a) bis d): Dem Senat von Berlin sind keine Steuervergünstigungen zu Gunsten des in der Frage genannten Personenkreises mit quantifizierbaren negativen Auswirkungen auf das Aufkommen der Gemeinschaft-, Landes- oder Gemeindesteuern bekannt. Körperschaften können von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden, wenn diese die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen der § 5 Abs. 1 Körperschafsteuergesetz (KStG) und § 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfüllen. So können Körperschaften beispielsweise wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG i. V. m. den Vorschriften der § 51 bis 68 Abgabenordnung (AO) steuerbefreit werden. Auch kommt für bestimmte Vermietungsgenossenschaften die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und § 3 Nr. 15 GewStG in Betracht. Die zuvor genannten Steuerbefreiungen stellen dem Grunde nach nicht darauf ab, ob die Leistungen der steuerbefreiten Körperschaften Flüchtlingen zu Gute kommen. So ist es beispielsweise für die Frage der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG einer Bildungseinrichtung unerheblich, ob die zu fördernden Personen Flüchtlinge sind. Eine Ausnahme hiervon bildet die Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO, nach der Körperschaften gemeinnützig sein können, wenn deren Satzungszwecke die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste sind. Aber auch diese Vorschrift umfasst nicht nur die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, sondern zielt auf einen insgesamt besonders förderungswürdigen Personenkreis ab. Im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe sind z. B. folgende besondere Regelungen zum Verwaltungsvollzug getroffen worden: Bundesministerium der Finanzen (BMF): Schreiben vom 20. November 2014, Bundessteuerblatt Teil I 2014, S. 1613 i. V. m. BMF-Schreiben vom 31. Juli 2018, Bundessteuerblatt Teil I 2018 S. 982 (Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern) BMF-Schreiben vom 22. September 2015, Bundessteuerblatt 2015 Teil I, S. 745 i. V. m. BMF-Schreiben vom 06. Dezember 2016, Bundessteuerblatt Teil I 2016, S. 1425 (Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge) Regelungen zur Beitragsfreiheit von Flüchtlingen bei Mitgliedschaft in gemeinnützigen Vereinen (Beschluss der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder in 2015, siehe Pressemitteilung Nr. 15-025 vom 12. November 2015 der Senatsverwaltung für Finanzen) BMF-Schreiben vom 09. Februar 2016, Bundessteuerblatt Teil I 2016, S. 223 (Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe) 3 BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, Bundessteuerblatt 2015 Teil I, S. 473 (Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz) Berlin, den 02. September 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales