Drucksache 18 / 20 616 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) vom 20. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. August 2019) zum Thema: Extrem rechte Bedrohungen: Sperrung persönlicher Daten und Antwort vom 03. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20616 vom 20. August 2019 über Extrem rechte Bedrohungen: Sperrung persönlicher Daten ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei wie vielen Berliner*innen ist oder war eine Sperrung ihrer persönlichen Daten im Melderegister sowie im Fahrzeugregister jeweils in den Jahren seit 2014 wirksam? (Bitte einzeln aufschlüsseln nach Art der Daten wie Postleitzahlenbezirk, Meldeadresse, Telefonnummer, Kennzeichen, etc., Grund für Sperre, Erstsperre oder Verlängerung sowie Jahr.) Zu 1.: Im Berliner Melderegister ist derzeit für 18.580 Einwohner eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen. Die Gesamtzahl der in der Vergangenheit eingetragenen Auskunftssperren wird nicht statistisch erfasst. Eine Auswertung über das Fachverfahren ist nicht möglich. Eine Sperrung nur ausgewählter im Melderegister erfasster Daten wie etwa der Postleitzahl findet nicht statt. Telefonnummern werden nicht im Melderegister gespeichert. Im Fahrzeugregister sind derzeit 5.450 Übermittlungssperren für Fahrzeuge, die auf natürliche Personen zugelassen sind, angeordnet. In 146 weiteren Fällen besteht noch eine Sperre für bereits archivierte Datensätze (Außerbetriebsetzung, Umkennzeichnung , Abwanderung etc.). Seit Einführung des derzeitigen Fachverfahrens im März 2018 wurden insgesamt 2005 Sperren eingerichtet und 618 Sperren gelöscht. Hierin sind jedoch auch jene Fälle erfasst, in denen eine bereits bestehende Sperre zum Zwecke der Sachbearbeitung zunächst deaktiviert und danach reaktiviert wurde. 2. Wie viele Berliner*innen haben jeweils in den Jahren seit 2014 aus welchen Gründen erfolglos erstmalig eine Sperrung welcher persönlichen Daten beantragt? (Bitte einzeln aufschlüsseln nach Art der Daten wie Meldeadresse, Telefonnummer, Kennzeichen, etc., Grund für Sperre, Grund der Verweigerung sowie Jahr.) 3. Wie viele Berliner*innen haben jeweils in den Jahren seit 2014 aus welchen Gründen erfolglos eine Verlängerung der Sperrung welcher persönlichen Daten beantragt? (Bitte einzeln aufschlüsseln nach Art Seite 2 von 3 der Daten wie Meldeadresse, Telefonnummer, Kennzeichen, etc., Grund für Sperre, Grund der Verweigerung sowie Jahr.) Zu 2. und 3.: Jahr Abgelehnte Anträge auf Eintragung/Verlängerung einer Auskunftssperre 2014 157 2015 152 2016 242 2017 250 2018 174 2019 (bis 27.08.2019) 111 Eine differenzierte statistische Erfassung nach der Ablehnung eines Ersteintrages einer Auskunftssperre im Melderegister und der Ablehnung eines Verlängerungsantrages erfolgt nicht. Auch die Ablehnungsgründe werden nicht kategorisiert erfasst. Zu der erbetenen Aufschlüsselung nach Art der Daten wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen . Es existieren keine statistischen Erhebungen darüber, wie oft einem Antrag auf Anordnung oder Verlängerung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nicht stattgegeben wurde. 4. In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren seit 2014 aus welchen Gründen dem Antrag auf Übermittlungssperre im Fahrzeugregister stattgegeben, dem Antrag derselben Person auf Sperrung der Melderegisterauskunft aber nicht bzw. umgekehrt? Zu 4.: Die Eintragung von Auskunftssperren im Melderegister nach § 51 BMG und die Anordnung von Übermittlungssperren im Fahrzeugregister nach § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden von unterschiedlichen Dienststellen des Landesamtes für Bürger - und Ordnungsangelegenheiten bearbeitet. Ein Datenabgleich wird nicht durchgeführt . 5. In welchen konkreten Fällen kann es aus welchen Gründen zu Gebührenerhebungen bei beantragten bzw. bearbeiteten Sperren im Melde- und Fahrzeugregister kommen? Zu 5.: Die Eintragung der Auskunftssperre im Melderegister ist gebührenfrei. Für die Anordnung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister fällt eine Gebühr in Höhe von 48,60 € an, soweit diese nicht von Amts wegen erfolgt. 6. Welche Prüfungen liegen vor, um eine Gefährdung schutzwürdiger Belange von Berliner*innen wie z.B. für körperliche Unversehrtheit, Leib und Leben und persönliche Freiheit bestätigen zu können? Gibt es dabei Kategorisierungen anhand der Schwere der Bedrohung? Wenn ja, bitte einzeln aufschlüsseln. Seite 3 von 3 7. Welche objektiven Nachweise müssen Berliner*innen erbringen, damit ihnen gegenüber eine konkrete oder abstrakte Gefährdung durch extrem rechte Dritte vorläge, um eine Sperrung erfolgreich bescheinigen zu lassen? Zu 6. und 7.: Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre oder die Anordnung einer Übermittlungssperre erfolgen einzelfallbezogen unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung. Eine Kategorisierung wird nicht vorgenommen. Einem entsprechenden Antrag kann gegebenenfalls eine Erklärung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren oder eine Bewertung der Polizei über die vorliegende Gefahr beigefügt werden. 8. Inwieweit sieht der Senat die Regelungen im Bundesmeldegesetz in Anbetracht extrem rechter (auch individueller) Bedrohungslagen und Feindeslisten mit persönlichen Daten als zeitgemäß an und beabsichtigt er, dahingehend auf die Bundesregierung einzuwirken? Zu 8.: Gemäß § 51 Absatz 1 BMG kann eine Auskunftssperre eingetragen werden, wenn durch eine Auskunft aus dem Melderegister eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Senat hält die gesetzlichen Kriterien für angemessen, um auch aktuellen individuellen Bedrohungslagen begegnen zu können. Insoweit wird derzeit kein Anpassungsbedarf der Regelungen des Bundesmeldegesetzes gesehen. 9. Wie können Betroffene konkrete Bedrohungslagen für eine Sperrung ihrer persönlichen Daten im Melderegister sowie im Fahrzeugregister nachweisen, wenn Polizei- und Sicherheitsbehörden die Betroffenen , wie im Fall einiger extrem rechter Feindes- bzw. Gegner*innenlisten z.B. von der Gruppe „Nordkreuz“, nicht über eine Bedrohungslage in Kenntnis setzen? 10. Welche erweiterten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten im Melderegister sowie im Fahrzeugregister ergreift die Polizei darüber hinaus, wenn sie die Betroffenen nicht frühzeitig in Kenntnis über eine konkrete Bedrohungslage setzt? Zu 9. und 10.: Soweit durch die Polizei eine konkrete Gefährdung festgestellt ist, unterrichtet diese die betroffene Person. In diesem Fall ergreift die Polizei Berlin im Ergebnis einer Gefahrenanalyse sowie -bewertung die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen, um etwaige Gefahren abzuwenden. Dazu gehören unter anderem die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Durchführung eines Sicherheitsgesprächs oder das Initiieren einer Auskunftssperre. Berlin, den 03. September 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport