Drucksache 18 / 20 762 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) vom 21. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. August 2019) zum Thema: Anerkennung der Bildungs- und Berufsabschlüsse aus der ehemaligen DDR in Berlin und Antwort vom 03. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20762 vom 21.08.2019 über Anerkennung der Bildungs- und Berufsabschlüsse aus der ehemaligen DDR in Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Großteil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Diesbezüglich wurden das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg um Auskunft zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen gebeten. 1. Wie viele Anträge auf Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen aus der ehemaligen DDR (Facharbeiter, Hoch-, Fach- und Ingenieure) wurden nach der Wiedervereinigung in Berlin gestellt? Bitte nach Jahren auflisten. Zu 1.: Anträge auf Anerkennung von DDR-Bildungs- und DDR-Berufsabschlüssen sind in der amtlichen Statistik nicht erfasst. Dem Senat liegen daher nur folgende Zahlen vor: In der Datenbank der Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung, in der die Fälle archiviert wurden, sind nur Daten der Anträge ab dem Jahr 1993 für 2 Fachschulabschlüsse und ab dem Jahr 1999 für Hochschulabschlüsse abrufbar. Danach wurden in den Jahren • Januar 1999 bis Juli 2019: 13.411 Gleichwertigkeitsbescheinigungen und • Januar 1993 bis Juli 2019: 36.012 Urkunden im Fall der Nachdiplomierung von Abschlüssen der Universitäten oder der Fachschulen ausgestellt. Die genauen Antragszahlen, getrennt nach Jahrgängen, sind nach Auskunft der Senatskanzlei-Wissenschaft und Forschung nicht verfügbar. In den anderen zuständigen Stellen liegen keine statistischen Daten vor. 2. Welche beruflichen Qualifizierungen im Bereich der Industriefacharbeiter betreffen diese genau? Zu 2.: Der Begriff „Industriefacharbeiter“ ist keine Berufsbezeichnung und ist auch keine bekannte bildungs- oder gewerberechtliche Bezeichnung einer Berufsgruppe. Sollte eine bestimmte Gruppe von Berufen gemeint sein, war nicht erkennbar, welche Berufe hier zugeordnet werden sollten. Insofern ist die Frage nicht konkret zu beantworten. Beispielsweise wurde aber bisher bei folgenden DDR-Abschlüssen zur Facharbeiterin und zum Facharbeiter mit Bezug zum Gewerbezweig Industrie eine Anerkennung erteilt: Autogenschweißerin bzw. Autogenschweißer, Bedienerin bzw. Bediener für Zentrifugenanlagen, Bedienungspersonal von chemischen Prozessen, Betriebsschlosserin bzw. Betriebsschlosser, Bewehrungsschweißerin bzw. Bewehrungsschweißer, Dreherin bzw. Dreher, Elektro- und Gasschweißerin bzw. Elektro- und Gasschweißer, Elektromonteurin bzw. Elektromonteur, Facharbeiterin bzw. Facharbeiter für Werkzeugmaschinen, Fahrzeugschlosserin bzw. Fahrzeugschlosser, Gas- und Wärmenetzmonteurin bzw. Gas- und Wärmenetzmonteur, Gaststättenfacharbeiterin bzw. Gaststättenfacharbeiter, Kleidungsfacharbeiterin bzw. Kleidungsfacharbeiter, Kfz-Mechanikerin bzw. Kfz-Mechaniker, Kfz-Schlosserin bzw. Kfz-Schlosser, Maschinen- und Anlagenmonteurin bzw. Maschinen- und Anlagenmonteur, Montagearbeiterin bzw. Montagearbeiter der Anlagen der Chemieund Erdölchemiebetriebe, Näherin bzw. Näher, Schneiderin bzw. Schneider in diversen Fachrichtungen, Verfahrenstechnikerin bzw. Verfahrenstechniker, Werkzeugschlosserin bzw. Werkzeugschlosser. 3. Wie viele Anträge auf Anerkennung wurden abgelehnt und welche Begründung wurde erteilt? Zu 3.: Zur konkreten Anzahl der Ablehnungsbescheide ist keine Angabe möglich. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Abteilung Familie und frühkindliche Bildung ist für ihren Zuständigkeitsbereich aber festzustellen, dass die Nachfrage (im Unterschied zu den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung) deutlich gesunken ist. Zu den genauen Gründen einer Ablehnungsentscheidung ist keine Angabe möglich. 3 Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen an Hoch- und Fachschulen der ehemaligen DDR sowie die etwaige Nachdiplomierung im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990, vom 23.09.1990, Bundesgesetzblatt (BGBl.) II S. 885) erfolgt unter der Vorgabe der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Insbesondere mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Oktober 1991 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen wurde abschließend festgelegt, für welche Abschlüsse der Hochschulen und Fachschulen der ehemaligen DDR eine Gleichwertigkeitsfeststellung und gegebenenfalls Nachdiplomierung möglich ist. Eine Ablehnung des Antrags erfolgt, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erfolgte und erfolgt eine Gleichstellung der Abschlüsse, sofern die Personen die Voraussetzungen erfüllten und erfüllen (s. Antwort auf Frage 4: Abschlüsse/Berufstätigkeit), mindestens für den betreffenden Teilbereich. Im Bereich der dualen Berufsausbildung und -fortbildung ist eine Anerkennung dann nicht möglich, wenn es für den DDR-Abschluss keinen entsprechenden bundesdeutschen anerkannten Abschluss gibt oder wenn der DDR-Abschluss nicht nachgewiesen werden kann. 4. Welche Möglichkeiten werden angeboten, damit dem Bürger, den (der) ihm zustehenden (e) beruflichen (e) Respekt entgegengebracht wird? Zu 4.: In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise stehen nach Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages den Abschlüssen oder Befähigungsnachweisen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 03.10.1990 grundsätzlich gleich. Die erworbenen Berufsbezeichnungen, Grade und Titel können in der in der DDR üblichen Form geführt werden. In Artikel 37 Absatz 1 Einigungsvertrag heißt es konkret: „In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem 4 Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.“ Während sich die oben genannte Regelung auf jegliche DDR-Abschlussarten bezieht, existiert im Bereich der dualen Berufsausbildung für DDR-Facharbeiterabschlüsse eine gesonderte Vorschrift: Artikel 37 Absatz 3 des Einigungsvertrages. Danach stehen Prüfungszeugnisse nach der Systematik der bundesdeutschen Ausbildungsberufe und der Systematik der DDR-Facharbeiterberufe sowie DDR-Abschlussprüfungen und bundesdeutsche Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen einander gleich. Damit bedarf es grundsätzlich keiner weiteren behördlichen Einzelfallentscheidung. Sofern darüber hinaus im Einzelfall nachgewiesen werden soll, welcher konkrete bundesdeutsche Berufsabschluss mit dem jeweils erlangten DDR-Facharbeiterabschluss vergleichbar ist, kann aber durch die zuständige Stelle eine Prüfung vorgenommen und gegebenenfalls ein Gleichstellungsbescheid gefertigt werden. Im Bereich des Handwerks werden nach § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie auch die Abschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 erlangt wurden, unter bestimmten Bedingungen als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt. Die Berufe der sozialpädagogischen Berufsqualifikationen - wie Erzieher und Erzieherinnen, Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen - aus der ehemaligen DDR sind reglementiert durch die staatliche Anerkennung, die den Zugang zum Beruf in sämtlichen Arbeitsfeldern ermöglicht. Da die Ausbildung in der ehemaligen DDR zur Arbeit in speziellen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern qualifizierte, unterschieden sich diese Berufsqualifikationen von der im Land Berlin generalistisch angelegten Ausbildung. Durch die erfolgreiche Absolvierung von hierfür speziell konzipierten Anpassungsmaßnahmen wurde diesem Personenkreis jedoch ermöglicht, die staatliche Anerkennung zu erhalten. Diese Möglichkeit wurde sowohl von den erzieherischen Fachkräften als auch von den Fachkräften mit dem Abschluss unter anderem als Jugend-Sozialfürsorgerinnen und Jugend-Sozialfürsorger in sehr hohem Umfang genutzt. Personen, die keine fürsorgerische Ausbildung erworben hatten, aber eine andere pädagogische Fach- oder Hochschulausbildung absolviert hatten und eine Tätigkeit mit Sozialarbeiterfunktion innehatten, konnten an einer ebenfalls für diesen Personenkreis speziell konzipierten Anpassungsmaßnahme teilnehmen. Auch diese Möglichkeit wurde in hohem Maß genutzt. Erst als keine Nachfrage nach sämtlichen Anpassungsmöglichkeiten mehr bestand, wurden diese eingestellt. Für erzieherische Fachkräfte aus der ehemaligen DDR hat die Kultusministerkonferenz bereits im Jahr 1991 beschlossen, dass erzieherische Ausbildungen aus der ehemaligen DDR – ohne 5 Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme – einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher für den Teilbereich gleichgestellt werden, für den die Ausbildung absolviert worden ist. Dieses Verfahren wird nach wie vor praktiziert. Die zuständige Behörde entscheidet über Nachdiplomierung oder Ausstellung der Gleichwertigkeitsbescheinigung unter der Vorgabe der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Insbesondere mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Oktober 1991 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen wurde abschließend festgelegt, für welche Abschlüsse der Hochschulen und Fachschulen der ehemaligen DDR eine Gleichwertigkeitsfeststellung und gegebenenfalls Nachdiplomierung möglich ist. Im Fall desjenigen Abschlusses, dem die Kultusministerkonferenz die Gleichwertigkeit abgesprochen hat, lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab. Der negative Bescheid eröffnet den Antragstellern den Rechtsweg, in dem er die Chance auf die Verwirklichung seines Rechtes im Verwaltungsgerichtsverfahren bekommen könnte. Die Alternative bildet die Feststellungsklage. Mit diesen Regelungen und Maßnahmen wurde und wird ehemaligen DDR-Bürgerinnen und DDR-Bürgern der notwendige Respekt vor ihrer beruflichen Lebensleistung verschafft. 5. Warum wird dem ehemaligen DDR-Bürger, den von ihm hart erarbeiteten Titel "gelernte Fachkraft", überhaupt aberkannt? Zu 5.: Behörden des Landes Berlin erkennen keinen Berufsabschluss der DDR ab. 6. Aus welchem Grund stufen die Mitarbeiter des Arbeitsamtes / Jobcenters, die gelernten Fachkräfte, generell als "ungelernt" ein? Zu 6.: Der Begriff „ungelernt“ wird im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) ausschließlich im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) näher definiert. Anerkannt wird die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über 1. keinen Berufsabschluss verfügt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist oder 2. über einen Berufsabschluss verfügt, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Die Regelung findet in den Jobcentern gleichermaßen Anwendung nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 81 SGB III. 6 Die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter haben unverzüglich die für die Vermittlung und Eingliederung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten (einschließlich des Berufs- und Schulabschlusses) und die Eignung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers festzustellen. Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung am Arbeitsmarkt erschwert sein wird (§§ 37 Absatz 1, 9 SGB III, § 15 Absatz 1 SGB II). Im Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) wird dazu der tatsächlich erreichte höchste Bildungsabschluss, auch wenn zum Beispiel für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit üblicherweise eine andere Ausbildung vorgesehen war, erhoben und erfasst. Nach Artikel 37 des Einigungsvertrages sind die in der ehemaligen DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland weiterhin gültig. Sofern Unklarheiten über die abgeschlossene Berufsausbildung bestehen bzw. einem vergleichbaren Ausbildungsberuf nicht zugeordnet werden können, werden die Personen im Rahmen der Beratung an die zuständige Landesbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit verwiesen. 7. Gibt es einen "Fahrplan / Hilfestellung für diese Bürger? Wenn ja, wo sind diese explizit zu finden? Zu 7.: Jede ehemalige DDR-Bürgerin und jeder ehemalige DDR-Bürger kann sich an die für seinen und ihren Berufsabschluss oder das betreffende Anliegen zuständige Stelle wenden und dort eine Beratung zur Anerkennung des betreffenden Berufsabschlusses, zum Berufszugang oder zur Verwertbarkeit des Abschlusses auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wurden und werden dort die Informationen zum Verfahren den Bürgerinnen und Bürgern bei telefonischen und/oder persönlichen Anfragen zur Anerkennung bedarfsgerecht übermittelt. Die Senatskanzlei-Wissenschaft und Forschung verweist auf folgende Beratungsangebote zur Anerkennung: Auf der Homepage der Senatskanzlei–Wissenschaft und Forschung (https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/studium/abschluesse-und-titelfuehrung/) können Antragstellerinnen und Antragsteller Informationen und Anträge zum Verfahren finden: · https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/studium/abschluesse-undtitelfuehrung /anerkennung_hochschulabschluesse_ddr_info_5_16.pdf · https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/studium/abschluesse-undtitelfuehrung /liste_nachdiplomierbare_abschlusse_ddr.pdf · https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/studium/abschluesse-undtitelfuehrung /anerkennung_hochschulabschlusse_ddr_antrag.pdf 7 Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit werden die Personen, sofern Unklarheiten über die abgeschlossene Berufsausbildung bestehen, im Rahmen der Verweisberatung an die zuständige Landesbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit verwiesen. Im Online-Medium „Berufenet“ der Bundesagentur für Arbeit werden die Berufs- und Bildungsabschlüsse der ehemaligen DDR aufgeführt und auf Basis berufskundlicher Untersuchungen einem vergleichbaren Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz zugeordnet. Rechtliche Konsequenzen hinsichtlich der Gleichstellung des Ausgangsberufs mit den hier genannten Berufen der Bundesrepublik Deutschland lassen sich daraus nicht ableiten. Das Land Berlin bietet zur beruflichen Entwicklung darüber hinaus unter anderem folgende Unterstützungs- und Beratungsangebote an: · Berliner Modell - Berliner Beratung zu Bildung und Beruf · Berliner Weiterbildungsdatenbank · Bildungsprämie · Projekt „Fachberatung berufliche Qualifizierung“ Für dieses Beratungsfeld stehen außerdem folgende Stellen und Angebote auf Landesund Bundesebene zur Verfügung: Agenturen für Arbeit und Jobcenter · Beratung der Arbeitsvermittlung in jeder Agentur für Arbeit und im Jobcenter zum möglichen beruflichen Aufstieg Spezielle Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit: · die Hochschulteams beraten Studierende, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie arbeitslose Akademikerinnen und Akademiker · die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) · die Managementvermittlung unterstützt bei der Suche und Vermittlung in Führungspositionen · die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) berät zu Möglichkeiten einer (aufstiegsorientierten) Weiterbildung im Ausland Sonstige Beratungsangebote · Career Service Center und (Fach-)Studienberatung an den Hochschulen · Handwerkskammern: Weiterbildungsberatung über Aufstiegswege im Handwerk · Industrie- und Handelskammern (IHK): IHK-Weiterbildungsberatung zu Aufstiegswegen in Industrie, Handel und im Dienstleistungsbereich · Privatwirtschaftliche Karriereberatung · andere Weiterbildungsberatung in Berlin: https://www.iwwb.de//beratungsstellen.php 8 Infotelefon „Weiterbildungsberatung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung 8. Wird sich diese Aberkennung auf die Rente auswirken? Wenn ja, warum? Zu 8.: Die Beurteilung von Bildungs- und Berufsabschlüssen aus der ehemaligen DDR durch die Arbeitsverwaltung hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente der betroffenen Personen. Welche Ausbildung und Qualifizierungen Versicherte in der ehemaligen DDR hatten, ist für die Höhe der Rente nicht von Bedeutung. Die Rente berechnet sich grundsätzlich aus dem Arbeitsverdienst, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind. Die Höhe dieses Arbeitsverdienstes wurde bei Beschäftigten in der ehemaligen DDR im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) eingetragen. Neben den Angaben zur Beschäftigung, für die ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, wurden zudem weitere Zeiten im SV-Ausweis eingetragen, die rentenrechtlich zu würdigen sind. Dazu gehören unter anderem Zeiten des Wehrdienstes, freiwillige Beitragszahlungen als auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Mutterschutzes. Zudem wirken sich Arbeitsverdienste, für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden sind, auf die Höhe der Rente aus. Die eingetragene berufliche Qualifikation dagegen findet hierbei keine gesonderte Berücksichtigung. Sollte der SV-Ausweis nicht mehr vorhanden sein, können Versicherte ihre Beschäftigungs- und anderen rentenrechtlichen Zeiten in der ehemaligen DDR mit anderen Unterlagen nachweisen bzw. glaubhaft machen (zum Beispiel Arbeitsbescheinigungen des ehemaligen Arbeitgebers, Zeugenerklärungen und Ähnliches). Sind Lücken aus Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR im Versicherungsverlauf vorhanden, empfiehlt es sich, eine Kontenklärung durchführen zu lassen. Versicherte, die Fragen im Hinblick darauf haben, wie Lücken im Versicherungsverlauf für Zeiten in der ehemaligen DDR geklärt werden können, können sich an die Auskunfts- und Beratungsstellen ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers wenden. Berlin, den 03. September 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales