Drucksache 18 / 20 778 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 24. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. August 2019) zum Thema: Aufgaben des Verfassungsschutzes und Antwort vom 29. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20778 vom 24. August 2019 über Aufgaben des Verfassungsschutzes ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Können Einzelpersonen durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin oder durch die in Berlin tätige Verfassungsschutzbehörde des Bundes beobachtet werden („Observation“)? Falls ja, in welchen Fällen auf welcher exakten rechtlichen Grundlage? Zu 1.: Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde Berlin ist die Sammlung und Auswertung von Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und geheimdienstliche Tätigkeiten sowie die Unterrichtung des Senats, des Abgeordnetenhauses, anderer Stellen und der Öffentlichkeit über die davon ausgehenden Gefahren, damit diese in die Lage versetzt werden, den Gefahren effektiv entgegenzutreten. Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung kann die Verfassungsschutzbehörde nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) auch Observationen gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen oder einzeln tätige Personen unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 und 4 VSG Bln durchführen, um Erkenntnisse über die in § 5 Absatz 2 VSG Bln genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten zu gewinnen. Für die rechtliche Zulässigkeit von Maßnahmen von Bundesbehörden besteht keine Zuständigkeit des Senats. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG). 2. Kann die Kommunikation von Einzelpersonen durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin oder durch die in Berlin tätige Verfassungsschutzbehörde des Bundes überwacht werden? Falls ja, in welchen Fällen auf welcher exakten rechtlichen Grundlage? Seite 2 von 2 Zu 2.: Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung kann unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 des Artikel 10-Gesetzes und unter Beachtung der weiteren im Artikel 10-Gesetz genannten Verfahrensvorschriften auch die Kommunikation überwacht werden (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 VSG Bln). 3. Können Maßnahmen nach 1) und 2) erfolgen, wenn Bestrebungen von Einzelpersonen darauf gerichtet sind, durch Anwendung von Gewalt – zum Beispiel einen Terroranschlag –die Sicherheit eines Bundeslands zu beeinträchtigen? Zu 3.: Ob Maßnahmen nach 1) und 2) durchgeführt werden dürfen, richtet sich ausschließlich nach den in den Antworten auf die Fragen 1 und 2 genannten gesetzlichen Voraussetzungen. 4. Macht die Berliner Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich von den oben genannten Möglichkeiten Gebrauch? Zu 4.: Ja. Berlin, den 29. August 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport