Drucksache 18 / 20 786 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. August 2019) zum Thema: Rigaer Straße 94 – was tun, wenn´s brennt? und Antwort vom 11. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 786 vom 25. August 2019 über Rigaer Straße 94 - was tun, wenn´s brennt? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht allein aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt von Berlin Friedrichhain – Kreuzberg um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Frage 1: Wie viele Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 ASOG wurden in den Jahren 2015 bis 2018 und wie viele bisher in 2019 im kriminalitätsbelasteten Ort „Rigaer Straße“ durchgeführt? Antwort zu 1: Polizeiliche Maßnahmen an den kriminalitätsbelasteten Orten (kbO) der Direktion 5 orientieren sich an der jeweiligen Lagebewertung, sind vorwiegend auf präventiv wirkende Präsenzmaßnahmen ausgerichtet und werden zudem durch die Verfügbarkeit von Einsatzkräften beeinflusst. Statistisch erhoben werden hierbei ausschließlich die durchgeführten polizeilichen Maßnahmen im Sinne einer besonderen Schwerpunktsetzung gemäß ortsbezogener Einsatzkonzeption. Eine einheitliche und vergleichbare Erhebung der Schwerpunkteinsätze erfolgt erst seit Januar 2016. Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG), welche im Rahmen dieser Einsätze durchgeführt werden, werden nachfolgend tabellarisch dargestellt. Insbesondere aktuelle Daten können aufgrund nachträglicher Eintragungen und Korrekturen im Rahmen der Qualitätskontrolle noch Änderungen unterliegen. Eine explizite statistische Trennung zwischen Maßnahmen nach dem ASOG Bln und der Strafprozessordnung (stopp) ist erst seit dem Jahr 2019 möglich. Die Werte 2 der Jahre 2016-2018 beinhalten Identifizierungsmaßnahmen sowohl nach dem ASOG als auch der StPO und auch nach anderen möglichen Rechtsnormen. Durchsuchungen von Personen oder Sachen werden nicht erfasst. Identitätsfeststellungen kbO Rigaer Straße Jahr 2016 2017 2018 2019 bis einschließlich August Summe 6450 2732 621 269 Frage 2: Wie viele der Maßnahmen zu 1) führten zur Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens? Wegen welcher Tatbestände? Antwort zu 2: Maßnahmen nach dem ASOG Berlin sollen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren und Straftaten verhindern. Eine differenzierte Zuordnung aufeinanderfolgender polizeilicher Maßnahmen, hier konkret die Einleitung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren in Folge zuvor getroffener Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 ASOG, wird statistisch nicht erfasst. Frage 3: Welche Behörde ist für die Überwachung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften betreffend das Objekt Rigaer Straße 94 verantwortlich? Frage 5: Erfüllt die Bebauung auf dem Grundstück Rigaer Straße 94 alle Anforderungen der Bauordnung, insbesondere die Anforderungen der §§ 14, 15, 16, 27 – 50, 81 BauO Bln? Falls nicht, welche Anforderungen sind nicht erfüllt? Frage 6: Wer hat dies wann zuletzt geprüft? Gleichzeitig beantragt der Unterzeichner hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in alle diese Prüfung betreffenden Unterlagen. Frage 7: Sofern gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt werden: ist eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden? Wenn nein, weshalb nicht? Frage 8: Handelt es sich bei dem Objekt um ein Hochhaus im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 BauO Bln oder eine sonstige Sonderbaute? Antwort zu 3, 5, 6, 7 und 8: Für die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften betreffend das Gebäude in der Rigaer Str. 94 ist der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich. Für die Überwachung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften ist die Bauaufsicht des Bezirks zuständig. Eine regelmäßige Überwachung durch die Bauaufsicht des Bezirksamts (Brandsicherheitsschau) ist allerdings nur bei bestimmten baulichen Anlagen gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 Betriebsverordnung), nicht jedoch bei Wohnhäusern. 3 Frage 4: Welche Behörde führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Behörde zu 3)? Antwort zu 4: Gegenüber den Bezirken übt der Senat gemäß Art. 67 Abs. 2 S. 3 der Verfassung von Berlin (VvB) die Rechtsaufsicht aus. Diese wird in den §§ 9 – 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) einfachgesetzlich konkretisiert. Eine Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke wird nicht ausgeübt. Die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen können aber bei Beeinträchtigung dringender Gesamtinteressen Berlins das Eingriffsrecht nach § 13a AZG geltend machen. Berlin, den 11.09.2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen