Drucksache 18 / 20 800 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 22. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. August 2019) zum Thema: Kinderschutz in Gemeinschaftsunterkünften und Antwort vom 10. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20800 vom 22. August 2019 über Kinderschutz in Gemeinschaftsunterkünften ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Senat misst der Wahrung des Kinderschutzes im Rahmen der für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach dem Asylgesetz (AsylG) geltenden Gewaltschutzkonzepten einen herausragenden Stellenwert bei. Er ist u. a. eine Kooperation mit Save the Children e. V. eingegangen (siehe hierzu auch Beantwortung der Frage 2). 1. Für wie viele Einrichtungen (Aufschlüsselung nach Bezirk, Träger und Anschrift) hat das LAF (ehemals LaGeSo) in den Jahren 2015, 20162017 sowie 2018 Betreiberverträge geschlossen? Zu 1.: Derzeit gibt es 86 Unterkünfte, in denen Geflüchtete untergebracht sind. Für folgende noch in Betrieb befindliche Unterkünfte wurden in den in der Fragestellung genannten Jahren Verträge durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)/Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) geschlossen: Jahr Bezirk Anschrift Träger 2015 Charlottenburg- Wilmersdorf Rankestraße IB Berlin-Brandenburg gGmbH Marzahn- Hellersdorf Bitterfelder Str. Volkssolidarität Landesverband Berlin e. V. 2 Marzahn- Hellersdorf Bitterfelder Str. EJF gemeinnütige AG Marzahn- Hellersdorf Blumberger Damm PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Marzahn- Hellersdorf Brebacher Weg Vielfalt e. V. ab 2016: Volkssolidarität Landesverband Berlin e. V. Marzahn- Hellersdorf Maxi-Wander-Str. PeWoBe GmbH ab 2017: LfG Mitte Residenzstr. Caritas für das Erzbistum Berlin e. V. Lichtenberg Gehrenseestr. Albatros gGmbH Lichtenberg Konrad-Wolf-Str. Volkssolidarität ab 2016: Unionhilfswerk Soziale Dienste gGmbH Pankow Groscurthstr. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e. V. Pankow Storkower Str. EJF gemeinnütige AG Pankow Rennbahnstraße Gierso Spandau Schmidt- Knobelsdorf-Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Tempelhof- Schöneberg An der Urania Albatros gGmbH Treptow- Köpenick Fürstenwalder Allee Unionhilfswerk Soziale Dienste gGmbH Treptow- Köpenick Schwalbenweg CJD Berlin-Brandenburg 2016 Lichtenberg Hausvaterweg EJF gemeinnütige AG Marzahn- Hellersdorf Zossener Straße EJF gemeinnütige AG Tempelhof- Schöneberg Handjerystraße Nachbarschaftsheim Schöneberg e. V. Tempelhof- Schöneberg Niedstraße Soziale Initiative Niederlausitz e. V. (SIN e. V.) 3 Treptow- Köpenick Quittenweg WORKS gemeinnützige Bildungswerk GmbH ab 2017: LfG Treptow- Köpenick Kiefholzstraße Schwulenberatung Berlin gGmbH 2017 Lichtenberg Hagenower Ring mitHilfe GmbH Marzahn- Hellersdorf Albert-Kuntz-Str. MILaa e. V. Marzahn- Hellersdorf Dingolfinger Str. Hero Zukunft GmbH Marzahn- Hellersdorf Paul-Schwenk-Str. Mavi gGmbH Leben und Integrieren Marzahn- Hellersdorf Rudolf-Leonhard- Straße DRK Müggelspree Nothilfe gGmbH Marzahn- Hellersdorf Wittenberger Straße Bietergemeinschaft Hero Zukunft GmbH + Hero Norge AS Pankow Siverstorpstraße EJF gemeinnütige AG Pankow Wolfgang-Heinz- Straße Stephanus gGmbH Reinickendorf Bernauer Straße IB Berlin-Brandenburg gGmbH Spandau Freudstraße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e. V. Spandau Pichelswerder Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Spandau Spandauer Straße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e. V. Spandau Am Oberhafen Tamaja Gemeinschaftsunterkünfte GmbH Steglitz- Zehlendorf Finckensteinallee DRK Berlin Südwest Soziale Arbeit, Beratung und Bildung gGmbH ab 2019: EJF Steglitz- Zehlendorf Lissabonallee WORKS gemeinnützige Bildungswerk GmbH 4 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf Eschenallee PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Charlottenburg- Wilmersdorf Fritz-Wildung-Straße DRK Kreisverband Berlin Schöneberg-Wilmersdorf e. V. Charlottenburg- Wilmersdorf Heerstraße BWF-Berliner Wohnplattform Charlottenburg- Wilmersdorf Lietzenburger Straße DRK Dienste für Menschen in den Kreisverbänden Berlin Schöneberg-Wilmersdorf e. V. und Berlin-Zentrum e. V. gGmbH i.G. Friedrichshain- Kreuzberg Alte Jakobstr., Franz-Künstler-Str. Albatros gGmbH Friedrichshain- Kreuzberg Stresemannstraße DRK Dienste für Menschen in den Kreisverbänden Berlin Schöneberg-Wilmersdorf e.V. und Berlin-Zentrum e. V. gGmbH i.G. Friedrichshain- Kreuzberg Zeughofstraße Diakonisches Werk Berlin Stadtmitte e. V. Lichtenberg Bornitzstraße DRK Kreisverband Müggelspree Nothilfe gGmbH Lichtenberg Degnerstraße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Lichtenberg Hohenschönhauser Straße Tamaja Gemeinschaftsunterkünfte GmbH Lichtenberg Seehausener Straße Albatros gGmbH Lichtenberg Wartenberger Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Lichtenberg Wollenberger Straße CS Care & Shelter gGmbh Neukölln Gerlinger Straße 21 MILaa e. V. Neukölln Kiefholzstraße LfG Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung – Betriebsteil B Pankow Buchholzer Straße Hero Zukunft GmbH Pankow Falkenberger Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Reinickendorf Oranienburger Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Reinickendorf Senftenberger Ring Berliner Stadtmission ev. Kirche Spandau Rohrdamm Malteser Werke gGmbH Steglitz- Zehlendorf Hohentwielsteig ASB Landesverband Berlin e. V. Steglitz- Zehlendorf Leonorenstraße Stadtteilzentrum Steglitz e. V. Steglitz- Zehlendorf Ostpreußendamm MILaa e. V. Tempelhof- Colditzstraße ORS Deutschland GmbH 5 Schöneberg Treptow- Köpenick Chris-Gueffroy-Allee Bietergemeinschaft BWF- Berliner Wohnforum/BWP - Berliner Wohnplattform Zudem gab es rund 90 Absichtserklärungen mit Betreiberinnen und Betreibern für Unterkünfte, insbesondere für notbelegte Turnhallen, Traglufthallen, Bürodienstgebäude etc., die bereits geschlossen sind. 2. Welche verbindlichen Standards für Kinderschutz wurden in die Betreiberverträge aufgenommen? Ab wann wurden diese aufgenommen? Zu 2.: Für die vor 2015 abgeschlossenen Verträge galten bereits Regelungen des Kinder- und Gewaltschutzes. Diese wurden im Laufe der letzten Jahre weiterentwickelt und den neuen Ausgangssituationen angepasst. In den Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen wurden verbindliche Standards als Anlage der Betreiberverträge aufgenommen. Nachfolgend werden diese auszugsweise und stichpunktartig abgebildet: Leistungs- und Qualitätsbeschreibung Stand 01.06.2015: Im Einrichtungskonzept wurde eine Beschreibung der Verfahren (einschl. der Benennung der Ansprechpersonen /Verantwortlichen) bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Leistungs- und Qualitätsbeschreibung Stand 24.05.2016: Gewährleistung des Wohles von Kindern und Jugendlichen in der Flüchtlingsunterkunft durch Erstellung und Umsetzung eines Kinderschutzkonzeptes, respektvoller Umgang mit Kindern und Jugendlichen und Beschwerdemanagement für Kinder und Jugendliche Meldung konkreter Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdungen an die Krisendienste der zwölf bezirklichen Jugendämter, den „Berliner Notdienst Kinderschutz (BNK)“ Erstellung eines Gewaltschutzkonzeptes gemäß den Anforderungen des Landes Berlin unter Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Personengruppen wie Kinder, Frauen, LSBTI, religiöse Minderheiten sowie unter Berücksichtigung von möglichen Anfeindungen aus der benachbarten Wohnbevölkerung. Dem Gewaltschutzkonzept ist ein Notfallplan beizufügen. Beschreibung der Verfahren (einschl. der Benennung der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner / Verantwortlichen) in Bezug auf: Umgang mit Beschwerden innerhalb und außerhalb der Unterkunft (Beschwerdemanagement), insbesondere Benennung einer Vertrauensperson für Kinder und Jugendliche, um sich z. B. über Grenzverletzungen zu beschweren. 6 Leistungs- und Qualitätsbeschreibung Stand 16.06.2017: Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes, Beratung und regelmäßige Betreuung der untergebrachten Kinder, Jugendlichen und Familien, insbesondere: Information der Eltern zur Inanspruchnahme der Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, Hilfe bei der Beantragung eines Kita-Gutscheins, bei der Kitaplatzvermittlung, aktive Begleitung bei der Kitaplatzsuche, Aufbau einer Kooperation mit sozialraumnahen Kitas und den zuständigen Jugendämtern Gewährleistung der Betreuung der Kinder und Jugendlichen in der Unterkunft Gewährleistung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Flüchtlingsunterkunft durch bedarfsgerechten und respektvollen Umgang mit Kindern und Jugendlichen; Information und Beratung der Eltern über die Aufsichtspflicht ihrer Kinder Begleitung zu externen Kinder-und Jugendveranstaltungen, Teilnahme an Netzwerktreffen im Bezirk und zu allen zielgruppenbezogenen Akteuren Meldung konkreter Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdungen an die Krisendienste des zuständigen Jugendamtes, den „Berliner Notdienst Kinderschutz (BNK)“ und dem Sozialdienst des LAF; Gewalt gegen Kinder oder mittelbare Gewaltbetroffenheit von Kindern ist anzuzeigen, zusätzlich muss eine lückenlose Dokumentation der Fälle bzw. bei sonderpädagogischen Bedarfen erfolgen Benennung und Schulung eines Kinderschutzbeauftragten, Vermittlung und Förderung des Zugangs zum Berliner Schulsystem und von Schulbesuchen. Aufbau eines Informationsaustausches mit den beteiligten Schulen und Ämtern, aktive Unterstützung bei Problemlösungen, Nachhalten der Schulpflicht Information und Beratung von Schwangeren und Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern über Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere Frühe Hilfen; Kooperation mit den dafür zuständigen Ämtern Nach dem § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hat die Betreiberin/der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass ein erweitertes Führungszeugnis von Personen, die hauptberuflich, neben- sowie ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, vorlegen. Beratung der Eltern zu Hilfeangeboten des „Netzwerk Kinderschutz“ Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, einen Fortbildungsplan zu erstellen und über die Umsetzung zu berichten. Die Fortbildung hat insbesondere im Hinblick auf folgende für den Betrieb der Flüchtlingsunterkunft maßgeblichen Bereiche zu erfolgen: o Gewaltschutz (insbesondere Frauen- und Kinderschutz sowie Schutz von LSBTIQ*), o Kinderbetreuung, o Integrationsmaßnahmen, o interkulturelle Kompetenz, o Konfliktmanagement und o Verwaltung/Rechnungswesen. Ferner verpflichtet sich die Betreiberin oder der Betreiber, der Einrichtungsleitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an 7 Veranstaltungen berufsbegleitender und mitarbeiterspezifische Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnahme an Supervisionen (unter Anrechnung auf die Arbeitszeit) zu geben (mindestens ein Tag pro Jahr). Leistungs- und Qualitätsbeschreibung Stand 12.04.2018 Erstellung und Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten, inklusive Notfallketten zur effektiven Gewaltprävention und zur unterstützenden Nachsorge bei allen Formen von Gewalt (körperliche, seelische und sexuelle Gewalt sowie allen Formen von Kindeswohlgefährdung) insbesondere für Frauen, Kinder, LSBTI und sonstige besonders vulnerable Gruppen (vgl. EU AufnahmeRL). Betreiberin/Betreiber informiert, berät, betreut und koordiniert Maßnahmen und hat diese im Gewaltschutzkonzept als Teil des Betreiberkonzepts unter Berücksichtigung von besonderen Bedarfen der untergebrachten Personen (vgl. EU AufnahmeRL) in separaten Gewaltschutzkonzepten (insbesondere: Frauen, Kinder und LSBTI-Geflüchtete) und eines Konfliktmanagements konkret (u. a. Benennung von Ansprechpartnern und Verantwortlichen in der Einrichtung sowie Netzwerk- und Kooperationspartnern) darzulegen und umzusetzen. Die Betreiberin oder der Betreiber muss durch einen geeigneten Belegungsplan sicherstellen, dass Konflikten vorgebeugt und den unterschiedlichen Belangen der einzelnen Gruppen Rechnung getragen werden kann. Des Weiteren stellen die Unterrichtung der untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohner bei Einzug über das Gewaltschutzkonzept, das Spektrum der sozialpädagogischen Beratungs- und Betreuungsleistungen und die jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Einrichtung sowie Leistungen der Netzwerk- und Kooperationspartner einen wichtigen Leistungsbestandteil dar. Es erfolgt die Konkretisierung von Notfall- bzw. Meldeketten (allgemein und für jede besondere Bedarfsgruppe separat) durch die Benennung von Maßnahmen, handelnden Personen (unter Berücksichtigung von Dritten wie bspw. Sicherheitsdienstleistern) und weiteren externen Ansprechpartnern einschließlich Kontaktdaten (z. B. Polizei, Sozialdienste des LAF und der Bezirke, Kindernotdienst, Notarzt, etc.) bei Vorfällen mit Gewalteinwendung. Gewaltvorfälle sind zu dokumentieren. Gewalt gegen Kinder oder mittelbare Gewaltbetroffenheit von Kindern ist anzuzeigen, zusätzlich muss eine lückenlose Dokumentation der Fälle bzw. bei sonderpädagogischen Bedarfen erfolgen. Die Betreiberin oder der Betreiber benennt und qualifiziert einen Kinderschutzbeauftragten pro Einrichtung. Des Weiteren benennt er eine insoweit erfahrene Fachkraft (§§ 8a, b SGB VIII, 4 Abs. 2 KKG und Jugend- RS Nr. 1/2014) pro Betreiberin/Betreinber oder vereinbart eine verbindliche Kooperation mit einem auf Kinderschutz spezialisierten Berliner Träger (z. B. Kinderschutz-Zentrum Berlin e. V.). Die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet das Wohl von Kindern und Jugendlichen in der Flüchtlingsunterkunft durch einen bedarfsgerechten und respektvollen Umgang mit Kindern und Jugendlichen. o Er schafft niedrigschwellige Informations- und Beratungsangebote (z. B. gewaltfreie Erziehung und präventive Elternarbeit), die die Eltern und ihre Kinder über Rechte und über Unterstützungsangebote 8 („Netzwerk Kinder-schutz“) informiert und somit sowohl eine präventive Wirkung entfaltet, als auch der Weiterleitung in das Hilfesystem dienen. Die Betreiberin oder der Betreiber stellt regelmäßige Betreuungsangebote zur Verfügung. Die Betreiberin oder der Betreiber sorgt für den Aufbau und die Pflege der Kooperation mit den zuständigen Jugendämtern und dem Sozialdienst des LAF sowie weiteren Netzwerk- und Kooperationspartnern. Insbesondere bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung ist dem Land Berlin der Zugang zu gewährleisten. Konkrete Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdungen sind durch die Betreiberin/ den Betreiber an die Krisendienste des zuständigen Jugendamtes, den „Berliner Notdienst Kinderschutz (BNK)“ und den Sozialdienst des Landes Berlin zu melden und zu dokumentieren. Über die Umsetzung des Fort- und Weiterbildungsplans ist dem Land Berlin jährlich und bei Begehungen durch die Qualitätssicherung zu berichten. Er enthält in Abhängigkeit vom Aufgabengebiet des Personals obligatorische und fakultative Fortbildungsbausteine und sichert die regelmäßige und nachhaltige Fort- und Weiterbildung zur Erhaltung und Verbesserung der beruflichen Kompetenz und der Qualität der Arbeit. Mindestens gefordert ist ein Fortbildungsumfang von 3 Tagen pro Jahr und Beschäftigten. Werden Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in den Bereichen Betreuungspersonal und Verwaltung eingesetzt, ist durch die Betreiberin/den Betreiber eine berufsbegleitende Qualifizierung zu fördern. Die Fortbildung hat insbesondere im Hinblick auf folgende für den Betrieb der Flüchtlingsunterkunft maßgeblichen Bereiche zu erfolgen: o Besondere Bedarfe und Situation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (siehe Anforderung aus der EU AufnahmeRL), o Gewaltschutz (insbesondere Frauen- und Kinderschutz sowie Schutz von LSBTI), o Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung (insbesondere Betreuung von Kindern und Jugendlichen), o Integrationsmaßnahmen, o rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit (insbesondere Asyl-, Aufenthalts-, Jugendhilfe- und Sozialrecht – u. a. AsylG, AsylbLG, SGB II, VIII, IX und X), o interkulturelle und Diversity Kompetenz, o Kommunikation (u. a. im Nachbarschaftskontext), o Konfliktmanagement (u. a. ethnisierte Konflikte), o Mediation, o Maßnahmen gegen Radikalisierung (insbesondere Rechtsradikalisierung ), o Antidiskriminierung, o Gesundheitsprävention und Resilienz des Personals, o Führungskompetenz, o Datenschutz sowie o Verwaltung/Rechnungswesen. Für das gesamte hauptberuflich in der Einrichtung beschäftigte Personal ist eine monatliche Supervision verpflichtend. Die Teilnahme an vom Land Berlin oder von ihm beauftragten Dritten angebotenen Fortbildungen ist 9 verpflichtend. Maßnahmen zu Fort- und Weiterbildung erfolgen unter Anrechnung auf die Arbeitszeit. Der Senat hat mit Schreiben SenIAS – III A 1.3/Koord FM an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 25.06.2019 umfassend über die bereits umgesetzten und künftig geplanten Maßnahmen zur Fortentwicklung des Qualitäts- und Beschwerdemanagements in den Unterkünften des LAF berichtet; hierauf wird verwiesen. So wurde ein Kooperationsprojekt zur Erprobung und Weiterentwicklung zum Qualitäts- Check in Flüchtlingsunterkünften für die Zielgruppe geflüchteter Kinder zwischen dem LAF und der NRO Save the children e. V. im Mai 2019 gestartet. Die internationale Nichtregierungsorganisation Save the Children e. V., die u. a. auch bei der Erarbeitung des vom Senat am 11.12.2018 beschlossenen Gesamtkonzepts zur Integration und Partizipation Geflüchteter beteiligt war, hat in den zurückliegenden Jahren aktiv bei der Erstellung von Mindeststandards beim Kinderschutz in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete mit dem Land Berlin zusammengearbeitet. Die ausgewiesene Expertise von Save the Children e. V. im Hinblick auf Aspekte der Qualitätssicherung in Gemeinschaftsunterkünften beruht nicht zuletzt auf dem gemeinsam mit Expertinnen und Experten sowie Fachkräften aus der Praxis durchgeführten und aus Haushaltsmitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union finanzierten Programm „Zukunft! Von Ankunft an. Dieses Programm mündete in die Konzeption eines „Unterbringungs-TÜV“ als transparentes und objektives Instrument der Qualitätssicherung, das mit Hilfe von 90 Indikatoren die Umsetzung von Kinderrechten in Unterkünften messbar machen und an Hand der Ergebnisse konkrete Maßnahmen zur Verbesserung einleiten soll. Das aus Haushaltsmitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union im Zeitraum 2018 – 2020 kofinanzierte Folgeprogramm „Qualität in der Vielfalt sichern“ hat zum Hauptziel, die Qualität der Unterbringung in Unterkünften für geflüchtete Menschen mit dem Fokus auf Kinder und ihre Familien nachhaltig zu verbessern. Im Zusammenwirken mit dem LAF und drei Berliner Gemeinschaftsunterkünften sowie „Stakeholdern“ auf Landes- und Bundesebene soll nun eine Weiterentwicklung des Qualitätsinstruments zu einem „Qualitäts-Check“ erfolgen. Einbezogen werden Schutzrechte, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung, Beteiligungsrechte sowie die Lage, die Infrastruktur und das Personal der Unterkunft. Eine der drei teilnehmenden Unterkünfte wird vom Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung Betriebsteil B (LfG-B) betrieben; hier soll die Ausweitung des „Qualitäts-Checks“ über geflüchtete Kinder und deren Familien hinaus auf alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Unterkunft erprobt werden. Gemeinsame Zielsetzung des Projektes ist die Entwicklung von Indikatoren für eine valide Unterkunfts- und Betreiberbewertung in 2019/2020. In denen zuvor erwähnten Punkten der Umsetzung des Qualitätsmanagements ist die Beteiligung insbesondere die Selbstorganisationen der Geflüchteten avisiert, um deren Perspektiven weiter in die laufende Entwicklung einfließen zu lassen. 3. Welche Kinderschutzkonzepte gibt es in den Einrichtungen, die diese Verträge seitdem nicht unterschrieben haben? Inwieweit weichen diese von den Standards für Kinderschutz ab? 10 Zu 3.: Für Unterkünfte, in denen die Betreiberin/der Betreiber auf Grund der akuten Notsituation vorerst nur eine Absichtserklärung erhalten hatte, gab es ebenfalls die Auflage, die jeweils geltenden Qualitätsanforderungen umzusetzen bzw. schrittweise einzuführen. 4. Für welche der unter Nr. 1 abgefragten Einrichtungen gelten die Standards für Kinderschutz? In welchen Fällen wurden diese nicht geschlossen bzw. abweichende Vereinbarungen getroffen? (Aufschlüsselung nach Bezirk, Träger, Anschrift) Zu 4.: Die Standards für Kinderschutz gelten für alle in der Antwort zu 1. genannten Einrichtungen, da sie Vertragsbestandteil sind. Abweichende Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Es gelten die in der Antwort zu 2. aufgeführten Bedingungen. 5. Welche Maßnahmen werden unternommen, um in allen Einrichtungen die Standards für Kinderschutz zu gewährleisten? Zu 5.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und das LAF schulen in Kooperation mit dem Wildwasser e. V. verpflichtend alle hauptamtlich Tätigen, einschließlich der Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, in Einrichtungen für geflüchtete Menschen zum Thema Kinderschutz. Insgesamt wurden bisher in 32 Schulungen 388 Mitarbeitende geschult. 6. Gibt es Kontrollen für die Standards für Kinderschutz? Wenn ja welche, in welchem Turnus und durch wen? Wie viele fanden jeweils in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 statt (mit der Bitte um Auflistung nach Bezirken und Monaten)? Zu 6.: Gesonderte Kontrollen für Kinderschutzstandards sind nicht vorgesehen. Seit 2015 sind Standards für den Kinderschutz mit Betreibenden vertraglich vereinbart und werden im Rahmen von jährlichen Routinebegehungen in den Einrichtungen geprüft. In den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 wurden folgende Routinebegehungen durchgeführt: 2015 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Reinickendorf 2 1 1 1 Spandau 2 1 1 Lichtenberg 1 2 1 1 Charlottenburg/ Wilmersdorf 1 1 Friedrichshain/ Kreuzberg 1 1 1 1 1 Marzahn/Hellersdorf 1 1 Mitte 3 1 1 Neukölln 1 1 1 Pankow 1 1 2 1 Steglitz/Zehlendorf 1 3 Treptow/Köpenick 2 1 1 1 1 Tempelhof/ Schöneberg 1 2016 Reinickendorf 1 1 1 1 1 1 11 Spandau 1 1 1 1 Lichtenberg 2 1 2 2 3 Charlottenburg/ Wilmersdorf 4 1 1 1 1 2 2 Friedrichshain/ Kreuzberg 1 Marzahn/Hellersdorf 2 2 1 Mitte 2 1 2 1 1 1 Neukölln 2 1 1 Pankow 1 2 1 2 Steglitz/Zehlendorf 1 1 1 2 1 1 1 Treptow/Köpenick 1 2 1 2 1 2 Tempelhof/ Schöneberg 1 1 1 2017 Reinickendorf 1 1 Spandau 1 1 1 1 Lichtenberg 1 2 1 1 1 4 1 1 1 Charlottenburg/ Wilmersdorf 1 1 1 1 1 1 1 1 Friedrichshain/ Kreuzberg 1 1 1 1 1 Marzahn/Hellersdorf 1 1 1 1 1 1 2 1 2 Mitte 2 Neukölln 1 1 1 2 Pankow 1 1 1 1 1 2 2 Steglitz/Zehlendorf 1 1 1 Treptow/Köpenick 1 1 1 3 1 Tempelhof/Schöneberg 1 2 1 1 1 1 1 1 2018 Reinickendorf 1 Spandau 1 1 2 Lichtenberg 1 2 1 2 1 1 1 1 1 Charlottenburg/ Wilmersdorf 2 1 1 Friedrichshain/ Kreuzberg 1 1 Marzahn/Hellersdorf 2 1 2 2 1 1 Mitte 1 1 1 Neukölln 1 1 Pankow 1 1 1 1 3 1 1 Steglitz/Zehlendorf 1 1 1 1 1 Treptow/Köpenick 1 1 1 1 2 Tempelhof/ Schöneberg 12 7. Wie viele konkrete Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdungen wurden jeweils in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 dem LAF a) durch die jeweiligen Träger b) durch Dritte gemeldet (mit der Bitte um Auflistung nach Bezirken und Monaten)? 8. Welche Maßnahmen werden nach einer Meldung ergriffen? Zu 7. und 8.: Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Daten zu Verdachtsfällen für Kindeswohlgefährdung nicht vom LAF erhoben oder gespeichert werden. Insofern gibt es zu den Verdachtsfällen auch keine statistischen Erhebungen. Zuständig für die Bearbeitung in Verdachtsfällen von möglicher Kindeswohlgefährdung sind die zuständigen Jugendämter. Sollten entsprechende Meldungen bei einer Stelle des LAF eingehen, wird an das zuständige bezirkliche Jugendamt verwiesen. Nach einer Meldung zum Thema Kinderschutz wird zudem vom Sozialdienst des LAF unverzüglich (sofort nach Eingehen der Meldung) Kontakt zur meldenden Unterkunft aufgenommen. Mit dem Sozialdienst der Unterkunft wird der Vorfall besprochen und nachgefragt, ob die vereinbarte Meldekette eingehalten wurde und welche unterstützenden Maßnahmen für das betroffene Kind und für die Familie eingeleitet wurden. Der Unterkunft (Sozialdienst und Heimleitung) wird Unterstützung von Seiten des LAF angeboten. Im Bedarfsfall unterstützt der Sozialdienst bei der Suche nach einer anderen Unterkunft, auch wenn keine leistungsrechtliche Zuständigkeit des LAF mehr vorliegt. Berlin, den 10. September 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales