Drucksache 18 / 20 824 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg P. Kössler (GRÜNE) vom 26. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. August 2019) zum Thema: Klimaschutz in Bebauungsplänen – Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf und Antwort vom 09. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Georg P. Kössler (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20824 vom 26. August 2019 über Klimaschutz in Bebauungsplänen - Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zukommen zu lassen und hat daher den Bezirk um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Vorbemerkung des Abgeordneten: Der Bau von Solaranlagen kann in Bebauungsplänen festgeschrieben werden, um den Ausbau Erneuerbarer Energien in Berlin voranzutreiben. Frage 1: Wie viele Bebauungspläne der letzten 10 Jahre enthalten die Auflage zum Bau einer Solaranlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB? Bitte auflisten nach B-Plan und in Prozent der festgesetzten B-Pläne. Frage 2: Wie viele Bebauungspläne, die sich gerade im Verfahren befinden, enthalten die Auflage zum Bau einer Solaranlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB? Bitte auflisten nach B-Plan und Angabe in Prozent der Gesamtzahl der sich im Verfahren befindenden Bebauungspläne. Antwort zu 1 und 2: Keine. Frage 3: Wenn sie die Auflage nicht enthalten – warum nicht? Bitte für die einzelnen Pläne begründen. Antwort zu 3: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs herangezogen werden. Für eine durch eine entsprechende Auflage / Festsetzung ausgelösten Anschluss- bzw. Benutzungszwang 2 bedarf es einer landesrechtlichen Regelung. Im Land Berlin liegt bis dato keine Rechtsgrundlage in Form einer Verordnung vor, die i.S. des § 9 Abs. 6 BauGB einen mit einer Auflage zur Errichtung einer Solaranlage verbundenen Anschluss- und Nutzungszwang begründen könnte. Die Installation von Solaranlagen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes auch ergänzend zur Dachbegrünung ohne weitere Festsetzung möglich. Frage 4: Wie viel Zeit wurde dem Bezirk zur Beantwortung der Frage gegeben? Antwort zu 4: Für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage hatte der Bezirk 5 Werktage Zeit. Berlin, den 09.09.2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen