Drucksache 18 / 20 845 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dieter Neuendorf (AfD) vom 27. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. August 2019) zum Thema: Offenlegung der Vergütung in Spitzenpositionen künstlerischer Institutionen und Antwort vom 09. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Dr. Dieter Neuendorf (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 20845 vom 27.08.2019 über Offenlegung der Vergütung in Spitzenpositionen künstlerischer Institutionen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Auf Seite 122 unter der Überschrift „Berlins Kultureinrichtungen inhaltlich und strukturell stärken“ des Rot-Rot-Grünen Koalitionsvertrages vereinbarte die heutige Regierungskoalition die Offenlegung der Vergütungen der Spitzenpositionen künstlerischer Institutionen. Wörtlich heißt es dort: „Die Koalition strebt, analog zu anderen Landes-betrieben, die Offenlegung der Vergütungen in Spitzenpositionen künstlerischer Institutionen an, die vom Land getragen werden.“1 Vorbemerkung des Senats: Maßgeblich für die Arbeit des Senats sind die Richtlinien der Regierungspolitik.2 Im Sinne transparenten Regierungshandelns werden die entsprechenden Bestrebungen des Senates unter Bezugnahme der Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 15. Januar 2018 (Drucksache 18/13166 – Transparenz bei Intendant*innen- Gehältern) entlang der Fragestellungen dargestellt. 1 https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/senat/koalitionsvereinbarung/ 2 Drucksache 18/0073 (https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/senat/richtlinien-der-politik/) Seite 2 von 3 1. Welche künstlerischen Institutionen kommen hierfür in Betracht? Zu 1.: Wie bereits in der Drucksache 18/13166 dargelegt, soll die Offenlegung möglichst umfassend erfolgen. Ausgangspunkt sind hier die §§ 65a - 65d Landeshaushaltsordnung (LHO). Diese Regelungen adressieren privatrechtsförmige Beteiligungsunternehmen (§ 65a LHO), Landesbetriebe und Sondervermögen (§ 65b LHO), sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 65d LHO). Ein genereller Ausschluss einzelner Rechtsformen ist nicht vorgesehen. 2. Wie definiert der Senat „Spitzenposition künstlerischer Institutionen“? Welche und wie viele Positionen kommen dafür konkret in Betracht? Zu 2.: Als Referenz dient hier die Befassung der Personalkommission des Senats. Nach Ziff. 1.1.3 des Aufgabenkatalogs der Personalkommission des Senats obliegen der Personalkommission in Bezug auf Angestellte im Bereich der Hauptverwaltung die Gestaltung und der Abschluss der Dienstverträge mit Beschäftigten, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten (Sonderverträge) sowie Änderung und Kündigung dieser Verträge mit Ausnahme der in § 46 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Dienstkräfte, sofern sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden. Bei den in Betracht kommenden Positionen handelt es sich um 33 Leitungspositionen . 3. Welche Anstrengungen hat die Senatsverwaltung in Bezug auf die Offenlegung der Vergütungen bisher unternommen? Wie bewertet der Senat die Rechtslage und welche Vorgehensweisen sieht der Senat als machbar an? Zu 3.: Unter Bezugnahme auf die Drucksache 18/13166 hängt die Veröffentlichung der Vergütungen nach der bisherigen Rechtsanwendung von der freiwilligen datenschutzrechtlichen Einwilligung der betroffenen Leitungspersonen ab. Bei dieser Verfahrensweise handelt es sich nicht um eine Ungleichbehandlung, da es allen betroffenen Leitungspersonen bisher gleichermaßen freisteht, die Einwilligung zu erteilen oder diese aber zu verweigern. Bis auf weiteres wird nach Vertragsschluss die datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Leitungspersonen angeregt. 4. Bei wie vielen (?) in dieser Legislaturperiode neu besetzten Spitzenposten wurde die Offenlegung der Gehälter vereinbart? Zu 4.: In der laufenden Legislaturperiode wurde eine Transparenzerklärung abgegeben. Seite 3 von 3 5. Welche rechtlichen oder datenschutzrechtlichen Hürden müssen überwunden werden, damit die Vergütung in Altverträgen offengelegt werden kann? Zu 5.: Siehe Antwort zu 3. Die Offenlegung von Vergütungen aus Altverträgen wird nicht angestrebt. Berlin, den 09.09.2019 In Vertretung Dr. Torsten Wöhlert Senatsverwaltung für Kultur und Europa