Drucksache 18 / 20 849 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) vom 28. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. August 2019) zum Thema: Vermögensprüfung der Sozialämter bei Grundsicherung im Alter und Antwort vom 10. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20849 vom 28. August 2019 über Vermögensprüfung der Sozialämter bei Grundsicherung im Alter ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie laufen Vermögensprüfungen für Bezieher*innen der Grundsicherung im Alter ab? Zu. 1.: Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungen werden gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII nur auf Antrag gewährt. Im Rahmen der Antragstellung werden die Berechtigten auch nach vorhandenem Vermögen gefragt. Das Antragsformular enthält hierzu einen entsprechenden Passus. Vorhandene Vermögenswerte sind dort anzugeben und durch Nachweise zu belegen. Für die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist keine erneute Antragstellung erforderlich. In einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der Grundsicherungsleistungen zu überprüfen. Sofern dem Bezirksamt entsprechende Erkenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen von Amts wegen. Ansonsten sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Übersendung eines Fragebogens zu ermitteln. Der Fragebogen enthält wie das Antragsformular auch Angaben zum vorhandenen Vermögen. 1 2. Ist es zutreffend, dass diese regelmäßig alle 3 Monate erfolgt? 3. An welcher Stelle (Gesetz, Verordnung o.ä.) ist dies geregelt? Zu 2. und 3.: Nein, es ist unzutreffend, dass Vermögensprüfungen alle 3 Monate durchgeführt werden. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel 12 Monate. Damit stellen die Bescheide in der Grundsicherung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar. Innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes erfolgt regelmäßig keine Vermögensprüfung der Sozialämter. 4. Ist das Verfahren berlineinheitlich geregelt oder gibt es bezirklich eine unter schiedliche Praxis? Zu 4.: Das Verfahren ist in Berlin im Rahmen der Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 16. Juni 2017 einheitlich geregelt. 5. Welchen Spielraum gibt es, den Prüfungszeitraum ggf. in welchen Fällen auszuweiten (bspw. auf jährlich), um unnötige Bürokratie für Verwaltung und Betroffene zu reduzieren? Zu 5.: Bei den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII handelt es sich um Personen, bei denen regelmäßig keine großen Veränderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erwarten sind. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Bewilligungszeitraum hier bewusst auf 12 Monate festgeschrieben. Insofern bedarf es keines zusätzlichen Spielraums zur Ausweitung des Prüfungszeitraumes. Berlin, den 10. September 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 2