Drucksache 18 / 20 859 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürn Jakob Schultze-Berndt (CDU) vom 29. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. August 2019) zum Thema: Meldegesetz – Alles erledigt? und Antwort vom 12. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Jürn Jakob Schultze-Berndt (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20859 vom 29. August 2019 über Meldegesetz – Alles erledigt? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Wahlbenachrichtigungen konnten im Jahre 2019 nicht zugestellt werden? Zu 1.: Anlässlich der Wahl des Europäischen Parlaments im Mai 2019 konnten 23.396 von 2.499.805 versandten Wahlbenachrichtigungen nicht zugestellt werden. 2. Wie viele Wahlbenachrichtigungen konnten im Jahre 2017 nicht zugestellt werden? Zu 2.: Anlässlich der Wahl des Deutschen Bundestages im September 2017 konnten 22.416 von 2.496.096 versandten Wahlbenachrichtigungen nicht zugestellt werden. 3. Trifft es zu, dass alle Personen aus den Melderegistern entfernt werden, deren Wahlbenachrichtigungen nicht zugestellt werden konnten? Zu 3.: Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und das Melderegister zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Soweit sich demnach bei Auswertung der unzustellbaren Wahlbenachrichtigungen herausstellt, dass die betroffene Person nicht mehr an der im Melderegister für sie erfassten Adresse wohnt, ist sie von Amts wegen abzumelden. Allein der Umstand der Unzustellbarkeit einer Wahlbenachrichtigung führt nicht zwangsläufig zu einer Abmeldung von Amts wegen . 4. Wie viel Geld erhält das Land Berlin für jeden gemeldeten Einwohner über den Länderfinanzausgleich? Zu 4.: Das Land Berlin erhält über den Länderfinanzausgleich keinen festen Betrag je gemeldeter Einwohnerin bzw. gemeldetem Einwohner. Im bundesstaatlichen Finanzausgleich ergeben sich die Ausgleichsberechtigungen und -verpflichtungen der einzelnen Länder entsprechend ihrer Finanzkraft je Einwohnerin und Einwohner im Verhältnis zur bundesdurchschnittlichen Finanzkraft je Einwohnerin und Einwohner. Im Rahmen einer Modellrechnung lassen sich zwar auf Basis der Daten zu den Steueraufkommen und Seite 2 von 2 den Einwohnerinnen und Einwohnern für die letzten Jahre jeweils fiktive Beträge in einer Spanne von etwa 4.500 € bis 5.500 € pro Jahr ermitteln, um den die finanzkraftabhängigen Einnahmen des Landes Berlin stiegen, wenn in Berlin genau eine Person mehr mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet wäre und in den anderen Ländern keine Veränderungen einträten. In der Realität finden jedoch zeitgleich in großem Umfang Binnen- und Außenwanderungen in allen 16 Bundesländern statt, die wiederum jeweils finanzielle Auswirkungen auf alle Länder und den Bund entfalten und die vorgenannten fiktiven Beträge in ihrer Aussagekraft stark einschränken. 5. Wie beurteilt der Senat die aktuelle Rechtslage bei Meldeangelegenheiten angesichts dieser Situation und welche Veränderungen sind denkbar? Zu 5.: Maßnahmen zur Bereinigung des Datenbestandes des Melderegisters, wie etwa die Erfassung von unzustellbaren Wahlbenachrichtigungen und die Weiterleitung zur Prüfung durch die Meldebehörden, sind grundsätzlich geeignet, die Diskrepanz zwischen der Einwohnerzahl des Melderegisters und dem Ergebnis des bevorstehenden Zensus im Jahr 2021 zu verringern. Je gepflegter das Melderegister desto geringer kann die Abweichung der im Rahmen eines Zensus durchgeführten Stichprobe vor Ort ausfallen. Der Senat hält eine Veränderung melderechtlicher Vorschriften in diesem Zusammenhang nicht für geboten. Berlin, den 12. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport