Drucksache 18 / 20 863 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 30. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. August 2019) zum Thema: Ablehnung einer dauerhaften Bedarfs-Lichtzeichenanlage in der Germanenstraße ohne Verkehrszählung? und Antwort vom 18. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Katrin Vogel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20863 vom 30. August 2019 über Ablehnung einer dauerhaften Bedarfs-Lichtzeichenanlage in der Germanenstraße ohne Verkehrszählung? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde die Verkehrszählung im Bereich Germanenstraße/ Schirnerstraße von der Verkehrslenkung Berlin zur Prüfung der aktuellen Verkehrsbelastung beauftragt? Antwort zu 1: Die Erhebung wurde am 13.08.2019 beim Auftragnehmer beauftragt. Frage 2: Wann wird mit dem Ergebnis der Verkehrszählung gerechnet? Antwort zu 2: Die Durchführung der Erhebung ist in der 38. Kalenderwoche geplant. Die Auswertung liegt erfahrungsgemäß drei bis vier Wochen später vor. Frage 3: Wird bei der Verkehrszählung auch sichergestellt, dass die Stoßzeiten zu Schulbeginn und Schulende der direkt anliegenden Grundschule am Wasserturm berücksichtigt werden? Antwort zu 3: Die Erhebung wird von 7 bis 19 Uhr durchgeführt, so dass die morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden darin enthalten sind. 2 Frage 4: Warum wurde der Antrag auf Einrichtung einer dauerhaften Bedarfs-Lichtzeichenanlage, welcher von der BVV Treptow-Köpenick beschlossen wurde, ohne Vorliegen einer aktuellen Verkehrszählung abgelehnt? Antwort zu 4: Die Anordnung einer Lichtzeichenanlage (LZA) ist an bestimmte Kriterien gebunden. LZA sollen dort errichtet werden, wo starker Verkehr herrscht und es den Fußgängerinnen und Fußgängern wegen der Dichte des Verkehrs nicht möglich ist, ohne diese Schutzeinrichtung die Fahrbahn zu queren. In der Germanenstraße sorgten bis zur Einrichtung der Umleitungsstrecke aufgrund der Bauarbeiten in der Straße Am Falkenberg Lücken im Fließverkehr dafür, dass Fußgängerinnen und Fußgänger, unter Beachtung der bei der Teilnahme im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, die Fahrbahn sicher queren konnten. In den Morgenstunden war dies mit vertretbaren Wartezeiten verbunden. Zum Schulende hatte der Kraftfahrzeugverkehr abgenommen. Die Verkehrszahlen lagen unterhalb der Verkehrsaufkommen-Grenzwerte der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung eines Fußgängerüberweges (R-FGÜ), so dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fußgängerüberweges als straßenverkehrsbehördliche Maßnahme nicht gegeben waren. Es wurden jedoch bauliche Maßnahmen geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wurde im Jahr 2003 eine Mittelinsel als Querungserleichterung in der Germanenstraße Ecke Schirnerstraße baulich angelegt. Zusätzlich wurde als straßenverkehrsbehördliche Maßnahme die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Bereich der Kreuzung Germanenstraße / Schirnerstraße auf 30 km/h, mit der zeitlichen Befristung Montag bis Freitag 7 bis 17 Uhr, zur Schulwegsicherung herabgesetzt. Ergänzend wurden Zeichen 136 der Straßenverkehrs-Ordnung (Kinder) aufgestellt und auf der Fahrbahn markiert. Mit diesen Maßnahmen wird der Fahrzeugführer auf eine besondere Situation hingewiesen und zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet. Am 24. Mai 2019 wurde die provisorische Fußgängerlichtzeichenanlage in der Germanenstraße / Schirnerstraße ausgeschaltet, da die langjährige Baumaßnahme in der Straße Am Falkenberg beendet wurde. Mit dem Ende der Baumaßnahme wurde auch die Verkehrsumleitung durch die Germanenstraße beendet. Gleichwohl wurde eine Verkehrszählung an der Kreuzung Germanenstraße / Schirnerstraße beauftragt, um die aktuelle Verkehrsbelastung nach Abschluss der Bauarbeiten zu prüfen. Frage 5: Geht der Senat davon aus, dass die BVV Treptow-Köpenick nicht in der Lage ist, die aktuelle Notwendigkeit der Errichtung einer Bedarfs-Lichtzeichenanlage richtig zu erkennen und einzuschätzen? Antwort zu 5: Der Senat weiß die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zu schätzen und nimmt, insbesondere auch aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen vor Ort, die Beschlüsse der BVV ernst. 3 Frage 6: Welche Voraussetzungen müssen für die Errichtung einer Bedarfs-Lichtzeichenanlage erfüllt sein? Frage 7: Wo ist dieses gesetzlich geregelt? Antwort zu 6 und 7: Lichtzeichenanlagen sind Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie sind nach § 37 Absatz 1 StVO in Verbindung mit § 45 Absatz 9 StVO einschließlich der begleitenden Verwaltungsvorschriften nur dort aufzustellen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr erheblich übersteigt. Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) bilden hierbei die Grundlage für den Entwurf, die Ausführung und den Betrieb der LZA. Sie sollen dort errichtet werden, wo sich Unfälle ereignet haben oder zu erwarten sind, und wenn sich andere Maßnahmen (zum Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkungen oder bauliche Maßnahmen) als wirkungslos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr erwiesen haben. Bei der Prüfung sind vielfältige und unterschiedliche Kriterien zu prüfen und aus straßenverkehrsrechtlicher, straßenbaulicher und polizeilicher Sicht zu bewerten, wie zum Beispiel die örtlichen Voraussetzungen (u. a. Erkennbarkeit, Sichtbeziehungen, Bündelungsfunktion), verkehrliche Voraussetzungen (u. . Verkehrsbelastung im Fußgänger-Querverkehr, Fahrzeugverkehrsstärke, Verkehrsabläufe, Geschwindigkeitsniveau, Unfalllage) sowie die Abwägung und der Ausgleich von Zielkonflikten unterschiedlicher Interessenlagen und Bedürfnisse (Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer, motorisierte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, öffentlicher Personennahverkehr, Umweltbeeinträchtigungen) bis hin zu einer abschließenden, ermessensfehlerfreien Entscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der beteiligten Behörden (Straßenbaulastträger, Polizei). Berlin, den 18.September 2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz