Drucksache 18 / 20 873 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 01. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. September 2019) zum Thema: Straftaten nach dem FreizügG/EU II und Antwort vom 13. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20873 vom 01. September 2019 über Straftaten nach dem FreizügG/EU II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage beinhaltet in Frage 3) einen Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. Der Antrag wurde zur Kenntnis genommen und wird durch die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport bearbeitet werden. Aus Sicht des Senats sollten Akteneinsichtsanträge jedoch auch künftig und wie bisher üblich gesondert gestellt und nicht in den Fragetext von Schriftlichen Anfragen aufgenommen werden, um insbesondere angesichts der Veröffentlichung der Antworten eine durchgängige Kohärenz von Fragen und Antworten zu wahren. 1) Nach Medienberichten soll sich ein des Mordes an einem jungen Fan des 1. FC Union Berlin angeklagter EU-Bürger rumänischer Staatsangehörigkeit in Deutschland aufgehalten haben, obwohl in seinem Fall die Voraussetzungen des FreizügG/EU nicht vorgelegen haben. 2) Sind diese Medienberichte diesbezüglich inhaltlich zutreffend und falls ja, wann hat es eine Feststellung der Berliner Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU gegeben? 3) Ist die Abschiebung angedroht worden? Falls nein, weshalb nicht? Welche Frist zur Ausreise ist von der Ausländerbehörde gesetzt worden? Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in die bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und der dieser nachgelagerten Ausländerbehörde die zur oben bezeichnete Person geführten Akten. 4) Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden? Falls nein, weshalb ist die Abschiebung nicht vollzogen worden. Zu 1) bis 4): Die Aussagen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen in den Medienberichten im April 2019 sind unzutreffend. Berlin, den 13. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport