Drucksache 18 / 20 874 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 30. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. September 2019) zum Thema: Studentenwerk Berlin AöR – zweiter Ehegatte und Antwort vom 11. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20874 vom 30. August 2019 über Studentenwerk Berlin AöR – zweiter Ehegatte ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Was genau ist mit „zweiter Ehegatte“ im „Formblatt 3 BAföG“ Zeile 34 unter https://www.berlinbafoeg .de/BAfoeGOnline/BAfoeg/Formblatt3View.aspx gemeint? Inwieweit unterscheidet sich ein „zweiter Ehegatte“ vom „geschiedenen Ehegatten“ bzw. „Ehegatten“ in dem Formblatt? Ist damit eine nach § 172 StGB strafbare Doppelehe bzw. „weiterer Ehegatte“ im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu 1 C 15.17 vom 29.05.2018gemeint? Zu 1.: Grundsätzlich sind Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern der Antragstellerin oder des Antragstellers nach dessen Bereinigung bedarfsmindernd zu berücksichtigen . Bei der Einkommensbereinigung sind nach Abzügen u.a. für Steuern, Altersvorsorge und Sozialversicherungsbeiträge auch pauschale Freibeträge in Abzug zu bringen. Sind die Eltern wiederverheiratet, so wird auch nur der Freibetrag für Alleinstehende berücksichtigt ; allerdings wird das Einkommen der „neuen" Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des „neuen“ -partners nicht mit einbezogen. Es kann dann bei der einkommensbeziehenden Person für Kinder oder weitere ihr gegenüber nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigte ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 610 Euro nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgezogen werden. Zur Gruppe der Unterhaltsberechtigten nach bürgerlichem Recht zählen die „geschiedenen Ehegatten“ aufgrund von nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen . Ebenso die neuen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner der bereits zuvor geschiedenen Elternteile, da ihnen Ehegattenunterhalt zustehen kann. Diese Gruppe wird im Formblatt 3 als „zweite Ehegatten“ bezeichnet. - -2 Der Begriff „zweiter Ehegatte“ in Zeile 34 des Formblattes 3 fragt tatsächlich gezahlten Unterhalt des einkommensbeziehenden Elternteils ab, welches geschieden und neu verheiratet ist, unabhängig davon, wie häufig im Einzelfall bereits eine Wiederverheiratung erfolgt ist. Mit dem Begriff „zweiter Ehegatte“ ist somit die neue Ehe- oder Lebenspartnerin oder der neue -partner eines geschiedenen Elternteiles gemeint. Berlin, den 11. September 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -