Drucksache 18 / 20 876 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 27. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. September 2019) zum Thema: Krankenhausmanagement VIII – Recht auf Vergessen nach Art. 17 DSGVO und Antwort vom 18. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20876 vom 27. August 2019 über Krankenhausmanagement VIII – Recht auf Vergessen nach Art. 17 DSGVO ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité), des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) und der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH (Vivantes) beantworten kann. Sie wurden daher um Stellungnahme gebeten. 1) Gilt das Recht auf Vergessen nach Art. 17 DGSVO grundsätzlich für die in der Form a) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder b) einer Kapitalgesellschaft organisierten Landesbeteiligungen im Bereich Gesundheit, insbesondere die I) Charité, II) Vivantes und III) das BIH? Falls es hier inhaltliche Ausnahmen gibt, welche konkret? Zu 1): Die Vorgaben von Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gelten sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen. 2) Sind die zu 1) I) – III) genannten Einrichtungen technisch in der Lage, Daten im Sinne des Art. 17 DSGVO unverzüglich zu löschen? Falls nicht, welche exakte Software verwenden diese Einrichtungen für die Verarbeitung der Daten? Zu 2): Zur Charité: Die Weiterentwicklung der technischen Voraussetzungen erfolgt in enger Abstimmung mit der für Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde (Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit), damit die Vorgaben von Artikel 17 DS-GVO technisch vollständig umgesetzt werden können. Die Charité betreibt in zentraler Funktion SAP-Software (KIS, HCM, BW, SRM und Portal). - 2 - Zum BIG: Das BIG hat mitgeteilt, dass seine Systeme den technischen Standards der Datenschutz- Grundverordnung und somit auch Artikel 17 DS-GVO entsprechen. Zu Vivantes: Das Löschen von patientenbezogenen Daten ist unter Berücksichtigung anderweitig geltender regulatorischer Vorgaben wie beispielsweise die Beachtung von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in der Regel möglich. Das Löschen von Daten hat für Vivantes in der Praxis allerdings noch keine wesentliche Relevanz, da die derzeit elektronisch gespeicherten Datenbestände bis auf wenige Ausnahmen noch der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen. 3) Falls einzelne Gesellschaften nicht löschen können, aus welchen konkreten Gründen ist dies – technisch ? - nicht möglich? Zu 3): Zur Charité: Es sind für die technische Implementierung der Löschfunktion erhebliche Vorbereitungen sowohl herstellerseitig als auch daran anschließend in der Charité erforderlich. 4) Sofern zu 2) (teilweise) nein: Weshalb ist die seit dem 24.05.2016 bestehende DSGVO mehr als drei Jahre später noch nicht umgesetzt? Zu 4): Die DS-GVO gilt seit dem 24. Mai 2018. Die Implementierung der damit zusammenhängenden Vorkehrungen bei Unternehmen, Behörden und Institutionen nimmt Zeit in Anspruch . Die Charité steht hierzu im ständigen Austausch mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. 5) Welche Senatsverwaltung führt diesbezüglich die Fach- und Rechtsaufsicht über die Beteiligungen im Sinne der Frage zu 2)? Zu 5): Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin im Sinne des Datenschutzrechts und wird dabei von den jeweils zuständigen Rechts- und Fachaufsichtsbehörden unterstützt. Zur Charité: Die Charité unterliegt der Rechts- und in Bezug auf die Wahrnehmung ihr übertragener staatlicher Aufgaben zusätzlich der Fachaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung , in der laufenden Legislaturperiode die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung. Zum BIG: Das BIG unterliegt der Rechtsaufsicht der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung (in der laufenden Legislaturperiode die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung), die im Benehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium erfolgt. - 3 - Zu Vivantes: Als privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterliegt Vivantes keiner gesonderten Fach- oder Rechtsaufsicht. Gesellschafterrechte – das Land Berlin ist Alleingesellschafter – werden durch die Senatsverwaltung für Finanzen wahrgenommen. Berlin, den 18. September 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -