Drucksache 18 / 20 877 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. September 2019) zum Thema: Gesundheitsbelastungen auf Schießständen VI: hier: sogenannter "Fürsorgefonds" und Antwort vom 18. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 9 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20877 vom 02. September 2019 über Gesundheitsbelastungen auf Schießständen VI: hier: sogenannter „Fürsorgefonds “ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 28. August 2019 (VerfGH 52/19) festgestellt, dass der Senat die Rechte des Fragestellers aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin durch die Antworten zu den Fragen 3 b)-e), 4 b), 5 b), 7 a), b), 8a)-c), 9 a)-d), 10 a)-e), g)-l), 11 a), b), 12 a)-c), 14 a), b), 15 a)-c), 16 a)-c), 19 a)-d), 20 a)-g), 21 b) der Schriftlichen Anfragen vom 17. Januar 2019 (Abghs-Drs. 18/17544) und vom 13. Februar 2019 (Abghs-Drs. 18/17938) verletzt hat. Mit der vorliegenden Schriftlichen Anfrage werden nahezu alle Fragen, die Gegenstand seiner Schriftlichen Anfragen vom 17. Januar 2019 (Abghs-Drs. 18/17544) und vom 13. Februar 2019 (Abghs-Drs. 18/17938) waren, erneut gestellt. Soweit die vorliegende Anfrage daher auch Fragen enthält, deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Beschluss vom 28. August 2019 nicht gerügt hat, wird auf die bereits erfolgte Beantwortung verwiesen. Zur Beantwortung der Fragen 3 b)-e), 7 a), b), 8a)-c), 9 a)-d), 10 a)-e), g)-l), 11 a), b), 12 a)-c), 14 a), b), 15 a)-c), 16 a)-c), 19 a)-d), 20 a)-g), 21 b) der Schriftlichen Anfragen vom 17. Januar 2019 (Abghs-Drs. 18/17544) und vom 13. Februar 2019 (Abghs- Drs. 18/17938) hat der Senat die Bewertungskommission um Beantwortung der Fragen gebeten. Der Senat hat die nachfolgende Stellungnahme von der Vorsitzenden der Bewertungskommission erhalten: „Die vom Senator für Inneres und Sport berufene, ehrenamtlich tätig gewesene Bewertungskommission war gemäß Ziff. 7.1 Satz 1 des Erlasses zum Ausgleichsfonds Schießanlagen vom 18.04.2018 unabhängig und in der –gemäß Ziff. 6.6 Satz 1 des Erlasses unanfechtbaren - Entscheidung über die Höhe einer Einmalzahlung frei. Sie Seite 2 von 9 war gebunden lediglich an eine Unter- und Obergrenze der Einmalzahlung im Einzelfall (Ziff.7.2. des Erlasses). Die Unabhängigkeit und die Entscheidungsfreiheit waren für die Mitglieder der Kommission essentielle Grundlage ihrer Arbeit; beides ist in jeder Phase der Kommissionsarbeit von der Innenbehörde respektiert worden. Die in Unabhängigkeit ausgeübte Entscheidungsfreiheit bezog sich nach dem Verständnis der Kommissionsmitglieder, das sie aus dem Erlass und den Bekundungen der Vertreter der Innenbehörde ableitete, auf die Beurteilung/Einschätzung allgemeiner juristischer und medizinischer Vorfragen und auf die Einzelfallbewertung. Als ehemalige Kommissionsvorsitzende erkläre ich auf die Anforderung der Beantwortung der in der schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Luthe vom 02.09.2019 an die Kommission gerichteten Fragen, diese insoweit zu beantworten, als sie lediglich das allgemeine Verfahren betreffen. Soweit die gestellten Fragen den Entscheidungsprozess und die von der Kommission getroffenen inhaltlichen Entscheidungen selbst berühren, berufe ich mich auf die Unabhängigkeit und die Entscheidungsfreiheit der Kommission. Dieser ganz überwiegende Teil des Fragenkatalogs zielt auf eine inhaltliche Auseinandersetzung unter Infragestellung der Richtigkeit der Annahmen der Kommission, eröffnet damit nachträglich einen Fachdiskurs und begründet nachträglich eine im Erlass nicht angelegte Rechtfertigungspflicht der Kommission für die Entscheidungsfindung im Einzelfall, die dem der Kommission im Erlass von April 2018 gegebenen Status, der Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidungen, aber auch dem Sinn und Zweck der Schaffung des Ausgleichsfonds als schnelle Hilfe widerspricht. Im Übrigen verweise ich auf die offen gelegten Bewertungskriterien ("Kriterien der Einzelfallbeurteilung durch die Kommission"), die von ihr gebildeten Zahlungskategorien und auf die protokollierten, umfangreichen Ausführungen der Kommissionsvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds der Kommission anlässlich der Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung am 21.01.2019.“ Dem Senat stehen keine darüberhinausgehenden rechtlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber der Bewertungskommission zu. 3. Nach Medienberichten hat die Bewertungskommission die Anträge in unterschiedliche Fallkategorien eingeteilt und bewertet (Ablehnung – 3000€ - 7500€ -10000€ - 30000€ - 40000€ bis 80000€)! a) Berücksichtigen diese unterschiedlichen Fallkategorien die abweichenden Verwendungsdauer und damit unterschiedlichen Belastungszeiten der Mitarbeiter? b) Berücksichtigen diese unterschiedlichen Fallkategorien die unterschiedlichen Belastungen aufgrund der Nutzung verschiedener Schießanlagen mit differenzierenden Belastungsparametern? c) Berücksichtigen diese unterschiedlichen Fallkategorien die unterschiedlichen Belastungen aufgrund differenzierender Trainingsintensitäten/Trainingsabläufe (z.B. dem Schießtraining unter körperlicher Belastung)? d) Wenn ja: wie stellt sich dies in der Bewertung (Höhe der Ausgleichszahlung) dar? e) Wenn nein, warum wurden diese unterschiedlichen Faktoren nicht berücksichtigt? f) Weshalb hat die Bewertungskommission in der Summe der Ausgleichszahlungen den vom Innensenator genannten Finanzrahmen (3,5 Millionen Euro) präzise eingehalten, wenn doch die Höhe der individuellen Zahlungen allein im Ermessen der Kommission liegen sollte? Zu 3 a)-f): Siehe Vorbemerkung. Seite 3 von 9 4. Die freiwilligen Fürsorgeleistungen sollen sich grundsätzlich an das Bundesdeutsche Entschädigungsrecht anlehnen. Auf die Einmaligkeit des Sachverhalts wurden die Betroffenen in Gesprächen insbesondere mit Staatsekretär Akmann allerdings wiederholt hingewiesen. a) An welche konkreten Entschädigungsleistungen aus der Rechtsprechung lehnen sich o.g. Summen an? Bitte unter Nennung des Aktenzeichens, Gerichts und Datums der Entscheidung. b) Hält der Senat eine Entschädigung von 3000€ für eine z.B. 15-jährige Verwendung im Spezialeinsatzkommando mit einem regelmäßigen Schießtraining auf dem Schießstand in der Bernauer Straße mit seinen erheblichen technischen und baulichen Mängeln und den damit unzweifelhaft verbundenen regelmäßigen Belastungen und Gesundheitsstörungen der Atemwege und Schleimhäute für angemessen? Weshalb? Weshalb nicht? c) Wie ist die Verteilung (absolut/relativ) der Fürsorgeleistungen in den unterschiedlichen Fallkategorien im Sinne der Frage zu 3)? d) Wie viele der Anträge (absolut/relativ) sind abgelehnt worden? e) Ergeben sich die Ablehnungen aus mangelnder Betroffenheit im Sinne des Erlasses oder fehlender , anerkennenswerter Gesundheitsstörungen? Zu welchem Anteil? Zu 4 a): Siehe Vorbemerkung. Zu 4 b): Bei den Entschädigungszahlungen handelte es sich um freiwillige Zahlungen ohne Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Schießtraining und Gesundheitsstörung . Über jede beantragte Entschädigungszahlung hat eine unabhängige Expertenkommission mit hohem medizinischem und juristischem Sachverstand entschieden . Auch eine von der Expertenkommission zugesprochene Entschädigungszahlung in Höhe von 3000 € kann unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen sein. Zu 4 c)–e): Siehe Vorbemerkung. 5. In der Vergangenheit wurden vereinzelt Gesundheitsstörungen (Reizung der Atemwege und Schleimhäute) nach Nutzung der Schießstände der Berliner Polizei von Mitarbeitern angezeigt (Dienstunfälle). Die Bewertungskommission hält derartige Gesundheitsstörungen für plausibel und bewertet diese auch ohne entsprechende Belege mit einer Fürsorgeleistung von 3000€. a) Welche Erkenntnisse bewogen die Bewertungskommission zu dieser Entscheidung? b) Hält der Senat es aus medizinischer Sicht für wahrscheinlich, dass einzelne betroffene Beschäftigte der Berliner Polizei (im Sinne der Frage zu 1) bei einer mehrjährigen Verwendung auf einer Dienststelle anerkannt ist, nie unter derartigen Gesundheitsstörungen litten? c) Wie wurden Anträge dieser Mitarbeiter beschieden, wenn diese die Störungen aufgrund der Formulierung „…unter Vorlage medizinischer Unterlagen…“ nicht explizit erwähnt haben? d) Warum wurden diese Mitarbeiter nicht zu diesem Umstand befragt, um die Tatsachen zu ermitteln ? Zu 5 a): Siehe Vorbemerkung. Zu 5 b): Die Frage zielt vermutlich darauf ab, ob die mehrjährige Verwendung als „Vielschießer “ in der Vergangenheit kausal für die jeweiligen Gesundheitsstörungen ist. Wahrscheinlichkeitserwägungen helfen bei der Beantwortung dieser Frage letztlich nicht und werden deshalb vom Senat auch nicht angestellt. Zu 5 c)-d): Siehe Vorbemerkung. Seite 4 von 9 6. Nach der Auskunft der Innenverwaltung wurde "der zu bewertende Sachverhalt der Bewertungskommission anhand von Unterlagen und Gesprächen mit der Senatsverwaltung und Ansprechpartnern in der Berliner Polizei aufgezeigt." a) Um welche Unterlagen handelt es sich dabei und wer waren die genannten Ansprechpartner? Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in diese Unterlagen und bitte um unverzügliche Bescheidung. b) War der Bewertungskommission bekannt, dass unter „einigen Schießständen“ (Kriterien der Einzelfallbeurteilung ) rund 62 von 73 existierenden Schießbahnen gemeint sind, die zumindest kurz-, in einigen Fällen langfristig oder sogar dauerhaft (Bernauer Straße) für den „scharfen Schuss“ gesperrt wurden? Zu 6 a)-b): Siehe Vorbemerkung. 7. Nach der Auskunft der Innenverwaltung wurde "flossen die Belastungen mit Partikeln, Rauchen (Schmauch), Gasen und sonstigen Emissionen in die Bewertungen ein, die durch mangelnde Belüftungen und die Kontamination von Böden entstanden sind." a) Wurden Gesundheitsstörungen durch Belastungen aufgrund zum Teil in Wänden verbauter und durch Einschüsse freigesetzter Mineralfasern (Asbest) berücksichtigt? b) Wurden mögliche Gesundheitsstörungen durch Belastungen mit Schimmelpilzsporen, die durch die regelmäßigen Wässerungen der Sand-Schlacke-Böden und Undichtigkeiten des Daches entstanden sind (Bernauer Straße), berücksichtigt? c) Lagen der Bewertungskommission Informationen über die genauen Zusammensetzungen der Partikel (Stäube, z.B. aus Bodenproben) und Emissionen (z.B. Pulverschmauchanalysen) vor? Falls ja, wer hat wann in wessen Auftrag diese Analysten erstellt? d) Wenn die für eine Bewertung der Gesundheitsstörungen wesentlichen Informationen (Bodenproben , Pulverschmauchanalysen) nicht vorlagen: wurden sie zu irgendeinem Zeitpunkt von der Bewertungskommission eingefordert? e) Wenn nein: warum verzichtete die Bewertungskommission auf derart wichtige Informationen, die eine Plausibilität der unterschiedlichen Krankheitsbilder der Betroffenen begründen können? Zu 7 a)-e): Siehe Vorbemerkung. 8. Nach den mitgeteilten Kriterien der Einzelfallbeurteilung "Kam es durch den Einbau von Hindernissen und die Verwendung pyrotechnischer Materialien zu einer nachvollziehbaren hochgradigen Verschlechterung der Situation". a) Hat die Bewertungskommission eine derartige hochgradige Verschlechterung der Situation, der vor allem Mitarbeiter des Spezialeinsatz- und Präzisionsschützenkommando aufgrund der einsatzspezifischen Trainingsinhalte ausgesetzt waren, besonders bewertet? b) Wenn ja: wie hat sich diese Bewertung in der Entscheidung bemerkbar gemacht? c) Wenn nein: warum wurde dieser Umstand nicht in der Bemessung der Fürsorgeleistung berücksichtigt ? Zu 8 a)-c): Siehe Vorbemerkung. 9. Zahlreiche Studien haben den Zusammenhang zwischen dem Schießtraining und den Blutbleiwerten von Schützinnen und Schützen belegt. Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurden moderne Belüftungsanlagen und Munitionsarten entwickelt. a) Warum wurde von der Bewertungskommission auf Studien aus Österreich, Schweden und Italien verwiesen ("Kriterien der Einzelfallbeurteilung"), obwohl diese völlig andere Voraussetzungen widerspiegeln und keinerlei Rückschlüsse auf die Belastungen der vom Schießstandskandal in Berlin betroffenen Mitarbeiter zulassen? b) Waren der Bewertungskommission Studien aus Deutschland im Sinne der Frage zu 9) bekannt? Wenn ja, weshalb sind diese nicht berücksichtigt worden? c) Sind der Bewertungskommission Unterschiede zwischen älteren und moderneren raumlufttechnischen Anlagen bekannt? Worin liegen diese? Seite 5 von 9 d) Sind der Bewertungskommission die bauartbedingten (Böden, Wandverkleidungen) und technischen (Leistungsfähigkeit der Belüftungsanlagen) Unterschiede einzelner Berliner Schießstände bekannt? Worin liegen diese? e) Sind der Bewertungskommission Unterschiede zwischen älteren (SINOXID) und moderneren (SINTOX) Munitionsarten bekannt? Worin liegen diese? f) Bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse: wie wurden diese in die Bewertung einbezogen? Zu 9 a)-f): Siehe Vorbemerkung. 10. Den Belastungen der Atemwege durch die Emissionen in Verbindung mit der Aufnahme von Schwermetallen, vor allem Blei, kommt aus medizinischer Sicht eine besondere Bedeutung zu. Bei den von den Betroffenen angegebenen Beeinträchtigungen wurde von der Bewertungskommission ein besonderes Augenmerk auf Gesundheitsstörungen an den Atemwegen und der Lunge gerichtet? a) Wurden bei der Bewertung durch die Bewertungskommission die gesundheitsgefährdenden Stoffe , denen die Betroffenen ausgesetzt waren, sowohl in ihrer akuten als auch chronischen Belastung auf den menschlichen Organismus bewertet? b) Wenn ja, warum wurden dann nicht etwaige diesen Stoffen zugeordnete medizinisch und wissenschaftlich anerkannte Krankheitsbilder wie des Herz-Kreislauf-Systems, der Knochen und Gelenke , des Magen-Darm-Traktes, des Immun-systems, der Psyche und hormonelle Erkrankungen berücksichtigt? c) Was versteht der Senat unter der „Stille Neurotoxizität“? Wie bewertete die Kommission diese? d) Gab es Anträge, die Gesundheitsstörungen von Angehörigen der Betroffenen beinhalteten, die von diesen auf die erbgutveränderndem bzw. erbgutschädigenden Einflüsse aufgenommener toxischer Substanzen zurückgeführt wurden? Wenn ja, wie viele? e) Wenn ja: wie wurden diese bewertet? f) Aufgrund welcher Erkenntnisse gewichtete die Bewertungskommission die Belastungen mit einem Schwerpunkt auf Gesundheitsstörungen der Atemwege und der Lunge? g) Welche und wie viele konkreten einzelnen Gesundheitsstörungen, außer Krebserkrankungen und chronischen Hauterkrankungen, wurden berücksichtigt, die keine Erkrankungen der Atemwege und Lunge darstellen? Bitte für sämtliche berücksichtigten Schädigungsfolgen den ICD-10-Code angeben. h) Warum wurden diese berücksichtigt? i) Wurden die übrigen, neben Blei in der Munition enthaltenen Stoffe wie Antimon, Barium etc., und die durch sie wissenschaftlich anerkanntermaßen entstehenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt ? j) Wenn nein: welche Gründe gibt es für eine Nichtberücksichtigung? k) Wurden die bei der Schussabgabe freiwerdenden Gase, vor allem Kohlenmonoxid, und die durch sie wissenschaftlich anerkanntermaßen entstehenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt? l) Wenn nein: welche Gründe gibt es für eine Nichtberücksichtigung? Zu 10 a)-b): Siehe Vorbemerkung. Zu 10 c): Der Senat ist der Auffassung, dass die Definition medizinischer Fachbegriffe der Wissenschaft vorbehalten bleiben sollte. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Zu 10 d)-l): Siehe Vorbemerkung. 11. Nach Mitteilungen an die Betroffenen waren nicht entschädigungsrelevant "Krankheitsbilder, die definitiv keinen Zusammenhang mit den technischen Defiziten in den Schießanlagen erkennen lassen." a) Zählen psychische Erkrankungen, z.B. eine zeitlich begrenzte depressive Episode, die aus ärztlicher Sicht nachweislich (Attest) aus der Gesamtsituation um die Schießstandproblematik und den Seite 6 von 9 dadurch bekanntgewordenen gesundheitlichen Gefahren entstanden ist, zu einem derartigen Krankheitsbild? b) Wenn nein: wie wurden derartige Erkrankungen berücksichtigt? Zu 11 a)-b): Siehe Vorbemerkung. 12. Nach Mitteilungen an die Betroffenen konnten "Befürchtungen über mögliche künftige gesundheitsschädliche Folgen bei symptomlosen konnten nicht berücksichtigt werden." a) Sind unter „Befürchtungen“ psychische Erkrankungen im Sinne des o.g. zu verstehen? b) Teilt der Senat die in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Auffassung , das Gift jeder Stoff ist, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch -physikalische Wirkung nach seiner Art und der eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen (vgl. Fischer StGB, § 224 Rn. 3a). Falls nein, weshalb nicht? c) Teilt der Senat die in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Auffassung , Gift sei beigebracht, wenn es sich mit dem Körper des Opfers verbindet, sodass es dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (vgl. Rengier Strafrecht BT II, § 14 Rn. 19). Falls nein, weshalb nicht? d) Weshalb wurde nicht die aufgrund der baulichen Umstände bei entsprechender Schießstandnutzung sichere Intoxikation an sich als leistungsbegründend im Erlass erfasst? Zu 12 a): Siehe Vorbemerkung. Zu 12 b) und c): Der Senat ist der Auffassung, dass die Klärung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe Aufgabe der Gerichte ist. Zu 12 d): Siehe Vorbemerkung. 13. Nach Mitteilung der Betroffenen wurden der Bewertungskommission Ergebnisse von Laboruntersuchungen mit Messungen verschiedener Metalle im Blut oder im Urin eingereicht, die einen Hinweis auf einen arbeitsbedingten Kontakt oder eine arbeitsbedingte Belastung mit einzelnen Metallen bedeuten könnten.! a) Sind diese Untersuchungsergebnisse mit Hinblick auf die Umstände als „plausibel“ (Bewertungsgrundlage ) zu den Belastungen anzusehen? Falls nein, weshalb nicht? b) Wenn ja: warum wurden diese Untersuchungsergebnisse nicht berücksichtigt, obwohl wissenschaftlich anerkannt ist, dass bereits die Belastung mit diesen Stoffen das körperliche Wohlbefinden negativ beeinflussen? Zu 13 a)-b): Siehe Vorbemerkung. 14. Nach den "Kriterien der Einzelfallbeurteilung" handelt es sich "bei den meisten in der Munition heute oder früher enthaltenen Metallen nicht um Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen (Kategorie 1) eingestuft sind." a) Was soll mit dieser Aussage in den Kriterien der Einzelfallbeurteilung dargestellt werden? b) Welche in der Munition heute oder früher enthaltenen Metalle sind in der Kategorie 2 (Verdacht auf karzinogene Wirkung) eingestuft? Zu 14 a)-b): Siehe Vorbemerkung. Seite 7 von 9 15. Manche Metalle (z.B. Blei) können zu Schädigungen des Nervensystems oder der Nieren führen! a) Wurden derartige Schädigungen für die Bewertung anerkannt? b) Wenn derartige, belegte Schädigungen nicht anerkannt wurden: warum nicht? Wie viele Fälle betraf das und wie wurde dies im Einzelfall begründet? c) Wenn derartige, belegte Schädigungen nicht anerkannt wurden: könnte hier aus Sicht des Senats ein Fehler in der Bewertung vorliegen? Zu 15 a.)-c.): Siehe Vorbemerkung. 16. Nach Mitteilung der Betroffenen hatte die Kommission nicht die Möglichkeit, Ermittlungen im Einzelfall durchzuführen und berufliche und außerberufliche Ursachenfaktoren zu erfassen, weshalb die Verursachung (Kausalität) von Erkrankungen durch eine toxische oder krebserzeugende Wirkung von Belastungen nicht beurteilt werden konnte! a) Weshalb war für die Bewertung von Erkrankungen durch toxische oder krebserzeugende Wirkungen von Belastungen eine Kausalität gefordert, wenn im Grundsatz nur die Plausibilität zu prüfen war? b) Weshalb werden im Falle der Messungen verschiedener Metalle im Blut und Urin außerberufliche Ursachenfaktoren (der Verzehr von Meeresfisch) berücksichtigt und den ermittelten Werten daraus resultierend keine Bedeutung beige-messen, während diese im Falle von Lungenerkrankungen (z.B. Rauchgewohnheiten) unberücksichtigt bleiben? c) Wieso wurden trotz der Hinweise auf eine Asbestkontamination einzelner Schießstände entsprechende Anträge nicht positiv beschieden, da hier nicht regelmäßig wiederkehrende („Vielschießer “), sondern bereits einmalig auftretende Belastungen mit Asbestfaserstaub eine entsprechende Erkrankung auslösen können? Zu 16 a)-c): Siehe Vorbemerkung. 17. Der Erlass zum Ausgleichsfonds Schießstätten (bitte im Wortlaut beifügen) sieht unter 4.5 ausdrücklich eine mündliche Anhörung der antragstellenden Dienstkraft vor. a) Weshalb haben entgegen dieser Regelung keine Anhörungen stattgefunden? b) Weshalb nimmt der Senat an, die Entscheidungen der Kommission seien konform zum Erlass und insoweit konform zum Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses erfolgt, wenn diese Anhörungen unterblieben sind? Zu 17 a) und b): Der Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin (ABl.) vom 27. April 2018, Seite 2086 ff.) sieht vor, dass die Entscheidung, eine antragstellende Dienstkraft vor der Entscheidung mündlich anzuhören, im Ermessen der Bewertungskommission steht. Die Bewertungskommission hat dieses Ermessen dahin ausgeübt, keine mündlichen Anhörungen durchzuführen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 18. Gutachten und Zeugenaussagen sowie Bild- und Videomaterial belegen neben den technischen Mängeln der Schießanlagen und der Verwendung nicht auf dem neuesten Stand der Wissenschaft befindlicher Munition (SINOXID) auch die zur Verfügungstellung veralteter, nicht mehr ihren eigentlichen Zweck erfüllender Hilfsmittel (Gehörschützer) durch den Arbeitgeber. a) Warum umfassen die "freiwilligen Fürsorgeleistungen" nicht auch Entschädigungen für Gesundheitsstörungen , die durch die Verwendung veralteter, untauglicher und nicht mehr für den Gebrauch zugelassener Hilfsmittel entstanden sind? Zu 18 a): Siehe Vorbemerkung. Seite 8 von 9 19. Nach Auffassung der Kommission sollen "psychische Beeinträchtigungen nicht mit dem beanstandeten Zustand der Schießanlagen in Zusammenhang zu bringende Gesundheitsstörungen" sein. a) Ist es zutreffend, dass die Kommission diese Bewertung vorgenommen hat? b) Können von der Bewertungskommission psychische Beeinträchtigungen (z.B. Depressionen) von Mitarbeitern durch die Kenntniserlangung zum Teil extremer Gesundheitsgefahren (z.B. Krebs) durch die aufgenommenen Schadstoffe ausgeschlossen werden? c) Wenn ja: woraus ergibt sich ein solcher Ausschluss? d) Wenn nein: gibt es derartige psychische Beeinträchtigungen und wie wurden sie – bei Annahme des Vorliegens entsprechender Atteste – bewertet? Zu 19 a)-d) Siehe Vorbemerkung. 20. In ihrer Bewertung bemisst die Kommission die Höhe der Ausgleichszahlung am Grad der Beeinträchtigung für den Antragsteller. a) Ist bekannt, dass es sich bei den Antragstellern in der Vielzahl um Polizeibeamte handelt, die ihren Dienst bei Spezialeinheiten der Berliner Polizei (Spezialeinsatz- und Präzisionsschützenkommando , Mobiles Einsatzkommando) und/oder dem Personenschutz versahen? b) Ist bekannt, dass diese Polizeibeamten vor ihrer Verwendung auf genannten Dienststellen einer gesonderten ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen und nur beim Vorliegen besonderer , über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegender körperlicher und gesundheitlicher Konstitution dort beschäftigt wurden? c) Ist bekannt, dass diese Polizeibeamten auch während ihrer Verwendung die hohen gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen annähernd halten mussten, und dies in der Regel durch besondere Umsicht in der privaten Lebensführung (Auswahl der Nahrung, Alkoholkonsum etc.) realisierten? d) Wenn ja: wie wurden diese besonderen Merkmale in der Bewertung berücksichtigt? e) Ist es in rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass eine leichte Beeinträchtigung für den „Normalbürger“ (Asthma) für einen körperlich überdurchschnittlich leistungsstarken Menschen als schwerer anzusehen ist? f) Anhand welcher Erkenntnisse konnte die Bewertungskommission zum Teil „erhebliche Verbesserungen der Krankheitsbilder“ erkennen? g) Wie kommt die Bewertungskommission zu solchen Einschätzungen, selbst wenn aufgrund vorliegender Gesundheitsstörungen amtlicherseits Schwerbehinderungen von 50% unbegrenzt erteilt wurden? Zu 20 a)-g): Siehe Vorbemerkung. 21. Die Bewertungskommission hatte gemäß dem Erlass insbesondere die Häufigkeit der Dienstausübung auf den entsprechenden Schießanlagen und die Art und Schwere der geltend gemachten Gesundheitsstörung zu bewerten, woraus sich eine sehr individuelle finanzielle Zuwendung für den einzelnen Antragsteller zwangsläufig ergeben müsste. a) Wie lassen sich aus dieser Vorgabe die pauschal begrenzten Fallkategorien siehe Frage 3) erklären ? b) Wie sollen sich aus der weitgehenden Verwendung von Textbausteinen in den Bescheiden individuelle Bewertungskriterien herauslesen lassen? c) Gab es für die Bewertungskommission zeitliche Vorgaben für den Verfahrensabschluss? Zu 21a) und b): Siehe Vorbemerkung. Zu 21 c): Nein. Sie hat sich jedoch im Interesse der Antragstellenden das Ziel gesetzt, ihre Arbeit bis spätestens Jahresende 2018 abzuschließen. Seite 9 von 9 22. Sind Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Bewertungskommission gegeben? a) Wie gedenkt der Berliner Senat auf etwaige begründete Kritik der Antragsteller an den Bewertungskriterien und festgelegten Entschädigungsleistungen zu reagieren? b) Welche Möglichkeiten sind den Antragstellern gegeben, um erkannte offenkundige Fehler in ihren Bescheiden anzuzeigen und eine neuerliche Bewertung zu erreichen? Zu 22. a)-b): Siehe Vorbemerkung. Berlin, den 18. September 2019 In Vertretung Tosten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport